TE OGH 2007/3/5 9Nc4/07y

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Veröffentlicht am 05.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** Betriebs-GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen EUR 151.896,25 sA, infolge Antrags beider Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Graz OST zur Entscheidung nach § 31a JN zurückgestellt.Der Akt wird dem Bezirksgericht Graz OST zur Entscheidung nach Paragraph 31 a, JN zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit ihrer beim Bezirksgericht Graz OST eingebrachten Klage von der Beklagten, gestützt auf ein Anhebungsrecht nach § 12a MRG, rückständige Mietzinszahlungen von zusammen EUR 151.896,25 sA. Das streitgegenständliche Bestandobjekt liegt im Sprengel des angerufenen Gerichts.Die Klägerin begehrte mit ihrer beim Bezirksgericht Graz OST eingebrachten Klage von der Beklagten, gestützt auf ein Anhebungsrecht nach Paragraph 12 a, MRG, rückständige Mietzinszahlungen von zusammen EUR 151.896,25 sA. Das streitgegenständliche Bestandobjekt liegt im Sprengel des angerufenen Gerichts.

Da das Erstgericht die zunächst für 6. 2. 2007 anberaumte, dann auf den 21.2. 2007 verlegte eingeschränkte Tagsatzung (§ 440 Abs 1 ZPO iVm § 258 Abs 1 Z 1, 2 ZPO) im Hinblick auf den gegenständlichen Delegierungsantrag abberaumte, hat noch keine mündliche Streitverhandlung stattgefunden.Da das Erstgericht die zunächst für 6. 2. 2007 anberaumte, dann auf den 21.2. 2007 verlegte eingeschränkte Tagsatzung (Paragraph 440, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 ZPO) im Hinblick auf den gegenständlichen Delegierungsantrag abberaumte, hat noch keine mündliche Streitverhandlung stattgefunden.

Die Beklagte beantragte aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, wo bereits andere, dasselbe Mietobjekt betreffende, ebenfalls durch Delegation übertragene Verfahren anhängig seien. Die weit überwiegende Anzahl der zu vernehmenden Personen wohne auch in Wien bzw in der Umgebung Wiens.

In einem gesonderten Schriftsatz erklärte die Klägerin ausdrücklich, sich diesem Delegierungsantrag anzuschließen.

Der auf § 31 JN gestützte Delegierungsantrag wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.Der auf Paragraph 31, JN gestützte Delegierungsantrag wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor (RIS-Justiz RS0107486, zuletzt 5 Nc 18/06a). Nach § 31a Abs 1 JN obliegt es dem Gericht erster Instanz, die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0046145 [T2]).Nach der Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN vor (RIS-Justiz RS0107486, zuletzt 5 Nc 18/06a). Nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN obliegt es dem Gericht erster Instanz, die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0046145 [T2]).

Das bedeutet, dass § 31a Abs 1 JN im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags - unabhängig von der Begründetheit des Antrags - keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen lässt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0107459; 1 Nc 1/04v; 7 Nc 18/04p). Es wurde auch schon ausgesprochen, dass der übereinstimmende Antrag beider Parteien - wie hier - auch in zwei getrennten, aber rechtzeitigen Schriftsätzen gestellt werden kann (zuletzt 5 Nc 18/06a).Das bedeutet, dass Paragraph 31 a, Absatz eins, JN im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags - unabhängig von der Begründetheit des Antrags - keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen lässt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0107459; 1 Nc 1/04v; 7 Nc 18/04p). Es wurde auch schon ausgesprochen, dass der übereinstimmende Antrag beider Parteien - wie hier - auch in zwei getrennten, aber rechtzeitigen Schriftsätzen gestellt werden kann (zuletzt 5 Nc 18/06a).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zu der nach § 31a JN gebotenen Entscheidung zurückzustellen.Die Akten sind daher dem Erstgericht zu der nach Paragraph 31 a, JN gebotenen Entscheidung zurückzustellen.

Anmerkung

E835139Nc4.07y

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.533XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090NC00004.07Y.0305.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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