TE OGH 2007/3/6 5Ob37/07p

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Veröffentlicht am 06.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred P*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Maria P*****, vertreten durch Mag. Susanne Ecker, Rechtsanwältin in Graz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 15. September 2006, GZ 2 R 267/06h-65, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht - zwar nicht im Spruch seiner Entscheidung, aber doch am Ende der Entscheidungsgründe - ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision - infolge Einzelfallbeurteilung - nicht zuzulassen gewesen sei; die Revision der Beklagten ist daher nicht jedenfalls, aber doch nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zulässig (vgl E. Kodek in Rechberger³ § 502 ZPO Rz 10), die die Beklagte aber nicht aufzuzeigen vermag:Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht - zwar nicht im Spruch seiner Entscheidung, aber doch am Ende der Entscheidungsgründe - ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision - infolge Einzelfallbeurteilung - nicht zuzulassen gewesen sei; die Revision der Beklagten ist daher nicht jedenfalls, aber doch nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig vergleiche E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 502, ZPO Rz 10), die die Beklagte aber nicht aufzuzeigen vermag:

1. Gemäß § 55 Abs 2 EheG ist dem Scheidungsbegehren auch nach einer länger als drei Jahre dauernden Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft auf Verlangen des beklagten Ehegatten dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Zufolge § 55 Abs 3 EheG ist dem Scheidungsbegehren aber jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist. Bei der Abwägung nach § 55 Abs 2 EheG ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, bedacht zu nehmen. Die Rechtsprechung sieht die Härteklausel nur als äußerst selten zum Tragen kommendes Instrument zur Gewährung einer Anpassungsfrist an und lässt demgemäß nur ganz besonders schwerwiegende Umstände als Grund für die Verweigerung des Scheidungsbegehrens gelten (8 Ob 102/05s; 8 Ob 70/05k mwN). Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist anhand der gesamten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (SZ 67/104). Nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Härte ist tatbestandsmäßig (vgl RIS-Justiz RS0057346; RS0056971; 5 Ob 41/99m). Den für die Härteabwägung im Sinn des § 55 Abs 2 EheG maßgebenden Umständen ist umso geringeres Gewicht beizumessen, je mehr sich - wie hier - die Dauer der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 EheG nähert (RIS-Justiz RS0056946). Eine von dieser Judikaturgrundsätzen abweichende, gravierende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch die Vorinstanzen ist nicht zu erkennen. Die Beklagte vermag auch keine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aufzuzeigen, zu der sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen in Widerspruch setzte.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG ist dem Scheidungsbegehren auch nach einer länger als drei Jahre dauernden Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft auf Verlangen des beklagten Ehegatten dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Zufolge Paragraph 55, Absatz 3, EheG ist dem Scheidungsbegehren aber jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist. Bei der Abwägung nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, bedacht zu nehmen. Die Rechtsprechung sieht die Härteklausel nur als äußerst selten zum Tragen kommendes Instrument zur Gewährung einer Anpassungsfrist an und lässt demgemäß nur ganz besonders schwerwiegende Umstände als Grund für die Verweigerung des Scheidungsbegehrens gelten (8 Ob 102/05s; 8 Ob 70/05k mwN). Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist anhand der gesamten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (SZ 67/104). Nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Härte ist tatbestandsmäßig vergleiche RIS-Justiz RS0057346; RS0056971; 5 Ob 41/99m). Den für die Härteabwägung im Sinn des Paragraph 55, Absatz 2, EheG maßgebenden Umständen ist umso geringeres Gewicht beizumessen, je mehr sich - wie hier - die Dauer der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des Paragraph 55, Absatz 3, EheG nähert (RIS-Justiz RS0056946). Eine von dieser Judikaturgrundsätzen abweichende, gravierende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch die Vorinstanzen ist nicht zu erkennen. Die Beklagte vermag auch keine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aufzuzeigen, zu der sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen in Widerspruch setzte.

Besonders schwerwiegende und dauerhafte, die - körperliche Gesundheit der Beklagten betreffende Umstände, wie sie etwa der E 5 Ob 41/99m zugrunde lagen, sind hier nicht zu erkennen und solche hat die Beklagte auch nie konkret aufgezeigt.

2. Die Beklagte hat ihre Mutter jahrelang in großem zeitlichen Umfang zunächst - gegen den Willen des Klägers - in der Ehewohnung gepflegt und dann täglich stundenlang im Pflegeheim besucht. Dass das Erstgericht dieses Verhalten der Beklagten ohnehin nicht als Scheidungsgrund gemäß § 49 EheG, aber als Zerrüttungsverschulden erkannte, stellt keine unvertretbare Rechtsansicht dar, kommt es doch nach § 61 EheG nicht auf ein Scheidungsverschulden, sondern (nur) auf das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe an.2. Die Beklagte hat ihre Mutter jahrelang in großem zeitlichen Umfang zunächst - gegen den Willen des Klägers - in der Ehewohnung gepflegt und dann täglich stundenlang im Pflegeheim besucht. Dass das Erstgericht dieses Verhalten der Beklagten ohnehin nicht als Scheidungsgrund gemäß Paragraph 49, EheG, aber als Zerrüttungsverschulden erkannte, stellt keine unvertretbare Rechtsansicht dar, kommt es doch nach Paragraph 61, EheG nicht auf ein Scheidungsverschulden, sondern (nur) auf das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe an.

Auch die Gewichtung des Zerrüttungsverschuldens erweist sich nicht als auffallende Fehlbeurteilung, ist doch das Erstgericht ohnehin vom überwiegenden Verschulden des Klägers ausgegangen.

Die Beklagte zeigt damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb sich ihr - als außerordentliche Revision zu behandelndes - Rechtsmittel als unzulässig erweist.Die Beklagte zeigt damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weshalb sich ihr - als außerordentliche Revision zu behandelndes - Rechtsmittel als unzulässig erweist.

3. Die Revisionsbeantwortung des Klägers, in der im Übrigen nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wird, war verfrüht (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).3. Die Revisionsbeantwortung des Klägers, in der im Übrigen nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wird, war verfrüht (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO).

Anmerkung

E836825Ob37.07p

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht iniFamZ 2007/106 S 212 - iFamZ 2007,212 = EFSlg 117.381 = EFSlg 117.382= EFSlg 117.383XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00037.07P.0306.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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