Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stefan N*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. November 2006, GZ 39 R 316/05t-57, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In derselben Rechtssache hat der erkennende Senat im ersten Rechtsgang (siehe die Entscheidung 5 Ob 70/06i = EvBl 154/2006) in MRK-konformer Auslegung der Bestimmung des § 14 Abs 3 zweiter Satz MRG (vgl das Urteil des EGMRK 24. 7. 2003, 40016/98 Karner gegen Österreich = ÖJZ 2004/2 [MRK]) bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Eintrittsrecht gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bejaht.In derselben Rechtssache hat der erkennende Senat im ersten Rechtsgang (siehe die Entscheidung 5 Ob 70/06i = EvBl 154/2006) in MRK-konformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz MRG vergleiche das Urteil des EGMRK 24. 7. 2003, 40016/98 Karner gegen Österreich = ÖJZ 2004/2 [MRK]) bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Eintrittsrecht gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bejaht.
Die klagende Partei, die in ihrer außerordentlichen Revision unter Zitierung älterer, ein solches Eintrittsrecht ablehnender höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Stattgebung der Aufkündigung anstrebt, ist auf diese Entscheidung zu verweisen; die in der außerordentlichen Revision zitierte ältere Rechtsprechung, die ein Eintrittsrecht gleichgeschlechtlicher Lebenspartner verneinte, ist im Hinblick auf die aus § 511 ZPO ableitbare Selbstbindung des OGH unbeachtlich (RIS-Justiz RS0108147) und wäre im Übrigen nicht mehr aufrecht zu erhalten.Die klagende Partei, die in ihrer außerordentlichen Revision unter Zitierung älterer, ein solches Eintrittsrecht ablehnender höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Stattgebung der Aufkündigung anstrebt, ist auf diese Entscheidung zu verweisen; die in der außerordentlichen Revision zitierte ältere Rechtsprechung, die ein Eintrittsrecht gleichgeschlechtlicher Lebenspartner verneinte, ist im Hinblick auf die aus Paragraph 511, ZPO ableitbare Selbstbindung des OGH unbeachtlich (RIS-Justiz RS0108147) und wäre im Übrigen nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Im ergänzten Verfahren hat das Berufungsgericht - ausgehend von der ihm überbundenen Rechtsansicht - jene Feststellungsgrundlagen geschaffen, die für die Beurteilung der zwischen dem verstorbenen Mieter und dem Eintrittswerber bestandenen Gemeinschaft als einer Lebensgemeinschaft im Sinn des § 14 Abs 3 MRG maßgeblich sind. Eine Überprüfung der getroffenen Feststellungen durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, ist ausgeschlossen. In seiner Entscheidung 5 Ob 70/06i hat der erkennende Senat die in der Rechtsprechung zur Ausformung von Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen entwickelten Grundsätze grundsätzlich auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner für anwendbar erklärt. Auch die Frage, wie das Ausleben oder Fehlen geschlechtlicher Beziehungen in diesem Zusammenhang zu beurteilen ist, wurde im Sinn bisheriger Rechtsprechung zu verschiedengeschlechtlichen Lebenspartnerschaften geklärt. Es bedarf daher keiner neuerlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine ein Eintrittsrecht nach §14 Abs3 MRG begründende Beziehung zwischen Männern immer nur dann zu bejahen wäre, wenn es zwischen ihnen zu konkreten sexuellen Handlungen gekommen ist. Die außerordentliche Revision ignoriert in diesem Zusammenhang die in der Entscheidung 5 Ob 70/06i gebilligte Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte (vgl zuletzt LGZ Wien MietSlg 40.302 unter Hinweis auf MietSlg 21.519/14 und MietSlg 25.321). Mangels Vorliegens weiterer Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, die nicht bereits durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang geklärt worden wären, erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig.Im ergänzten Verfahren hat das Berufungsgericht - ausgehend von der ihm überbundenen Rechtsansicht - jene Feststellungsgrundlagen geschaffen, die für die Beurteilung der zwischen dem verstorbenen Mieter und dem Eintrittswerber bestandenen Gemeinschaft als einer Lebensgemeinschaft im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, MRG maßgeblich sind. Eine Überprüfung der getroffenen Feststellungen durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, ist ausgeschlossen. In seiner Entscheidung 5 Ob 70/06i hat der erkennende Senat die in der Rechtsprechung zur Ausformung von Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen entwickelten Grundsätze grundsätzlich auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner für anwendbar erklärt. Auch die Frage, wie das Ausleben oder Fehlen geschlechtlicher Beziehungen in diesem Zusammenhang zu beurteilen ist, wurde im Sinn bisheriger Rechtsprechung zu verschiedengeschlechtlichen Lebenspartnerschaften geklärt. Es bedarf daher keiner neuerlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine ein Eintrittsrecht nach §14 Abs3 MRG begründende Beziehung zwischen Männern immer nur dann zu bejahen wäre, wenn es zwischen ihnen zu konkreten sexuellen Handlungen gekommen ist. Die außerordentliche Revision ignoriert in diesem Zusammenhang die in der Entscheidung 5 Ob 70/06i gebilligte Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte vergleiche zuletzt LGZ Wien MietSlg 40.302 unter Hinweis auf MietSlg 21.519/14 und MietSlg 25.321). Mangels Vorliegens weiterer Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, die nicht bereits durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang geklärt worden wären, erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig.
Anmerkung
E838735Ob33.07zSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inImmZ 2007,392 (Kovanyi, überblicksweise Darstellung) = MietSlg 59.259XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00033.07Z.0306.000Zuletzt aktualisiert am
07.09.2009