TE Vfgh Beschluss 2002/12/17 B1612/02

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Spruch

Der Antrag der M S, ..., auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 19. September 2002, ..., wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragstellerin ist als Krankenschwester im psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien Baumgartner Höhe beschäftigt. Wie aus dem von ihr vorgelegten Bescheid hervorgeht, war sie am 19. Februar 1998 von einem Patienten dieses Krankenhauses attackiert worden. Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit Bescheid vom 6. April 2001 aus, daß der Antragstellerin weder Versehrtenrente noch Versehrtengeld gebührt, weil sich auf Grund dieses Dienstunfalls die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nicht um mindestens 20 vH über drei Monate vermindert habe.

Mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 19. September 2002 wurde der rechtzeitig erhobenen Berufung der Antragstellerin Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, daß der Antragstellerin wegen ihres am 19. Februar 1998 erlittenen Dienstunfalles ab Mai 1998 eine Versehrtenrente in näher bezeichneter Höhe gebührt.

Dieser Bescheid ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrenshilfeantrags.

2. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß die Antragstellerin ein monatliches Nettoeinkommen von rd. € 1.811,-- bezieht, gegenüber ihrem 20-jährigen Sohn unterhaltsverpflichtet ist und für das Wohnen monatliche Aufwendungen in Höhe von € 344,-- zu tragen hat.

3. Die Gewährung der Verfahrenshilfe setzt gem. §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. den hg. Beschluß vom 2. März 1987, B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen der Antragstellerin nicht vor. Der Antrag war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1612.2002

Dokumentnummer

JFT_09978783_02B01612_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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