TE OGH 2007/3/6 14Fss1/07v

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Veröffentlicht am 06.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 27. Dezember 2006 (ON 304) betreffend die Entscheidung über mehrfache Delegierungsanträge (ON 222, 228) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 27. Dezember 2006 (ON 304) betreffend die Entscheidung über mehrfache Delegierungsanträge (ON 222, 228) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten" Gerichtshofes keine Anwendung (Felzmann/Danzl/Hopf, OGH § 22 OGH-Geo Anm 5). Im Übrigen wurde über die in Rede stehenden Delegierungsanträge bereits entschieden (ON 257, 258).In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des Paragraph 91, GOG mangels eines diesem „übergeordneten" Gerichtshofes keine Anwendung (Felzmann/Danzl/Hopf, OGH Paragraph 22, OGH-Geo Anmerkung 5). Im Übrigen wurde über die in Rede stehenden Delegierungsanträge bereits entschieden (ON 257, 258).

Anmerkung

E8352514Fss1.07v

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 4008 = RZ 2007,177 EÜ297 - RZ 2007 EÜ297 = SSt2007/13XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:014FSS00001.07V.0306.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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