Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1998 §109 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. H in W, vertreten durch Dr. Witt & Partner Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen Rechtsanwälte, 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3,) vom 30. Juni 2004, Zl. 46/01, betreffend Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 1998, zu Recht erkannt.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. August 2001 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Fondsbeitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 1998 "gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung" mit S 68.291,-- fest. Der noch bestehende Beitragsrückstand in derselben Höhe sei innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Begründung lautet wie folgt:
"Auf Grund Ihrer Angaben und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen wurde Ihre Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 1995 wie folgt ermittelt:
Jahresbruttogrundgehalt - anteilige Werbungskosten + Gewinn + Fondsbeitrag 1995
402.840,00 - 65.542,07 + 72.122,00 + 22.803,99 = 432.223,92.
Der Beitragssatz beträgt 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage und wird für 12 Monat(e) berechnet.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung festgelegt."
Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30. Juni 2004 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Zur Begründung führte der Beschwerdeausschuss unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2003, Zl. 2001/11/0328, unter anderem aus, bei der Bemessung der Beitragspflichten zum Wohlfahrtsfonds sei auf die Übernahme von Verpflichtungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch diese nicht Bedacht zu nehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 28. September 2004, B 1150/04-4, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über Antrag der Beschwerdeführerin, in dem die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits ausgeführt war, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 140/2003 lauten (auszugsweise):
"2. Hauptstück
Kammerordnung
...
3. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
...
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 109.
(1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Als Bemessungsgrundlage können die Einnahmen, die Einkünfte oder beides herangezogen werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.
...
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung. Diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
(6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.
..."
1.2. Die maßgebenden Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Beitragsordnung), beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 26. September 2000, in der Fassung der in der Sitzung vom selben Tag beschlossenen Änderungen der Beitragsordnung (jeweils kundgemacht als Beilage zu "Doktor in Wien" im Juni 2001) lauten (auszugsweise):
"I. FONDSBEITRAG
(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anderes festgelegt, 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben (einschließlich der Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen), besteht die Bemessungsgrundlage aus dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(3) Bei allen übrigen Fondsmitgliedern ist Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. ... Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(4) Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 zusammenzurechnen.
...
IV. VERFAHREN
...
(5) Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs. 2-4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben.
Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Die von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Beschwerdegründe gleichen, was die Bemessungsgrundlage, die anteiligen Werbungskosten sowie die Angabe der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsgrundlage anlangt, denjenigen, die vom Verwaltungsgerichtshof bereits im (den Fondsbeitrag der Beschwerdeführerein für das Jahr 2002 betreffenden) Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/11/0073, abgehandelt wurden. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
2.2. Zu den übrigen Beschwerdegründen ist Folgendes auszuführen:
2.2.1. Die Beschwerde vermeint, die belangte Behörde habe es bei der Bemessung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds unterlassen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, welche durch die auf Grund der Insolvenz ihres Ehemannes sie treffende erhöhte eheliche Beistandspflicht vermindert sei.
Dem ist zu entgegnen, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds - insbesondere im Hinblick auf ihre Bestimmungen über die Ermäßigung und den Erlass von Fondsbeiträgen - ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 Bedacht nimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227). Ferner ist darauf zu verweisen, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung von Fondsbeiträgen in der Vergangenheit bereits rechtskräftig abgewiesen wurde (die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0328, als unbegründet abgewiesen). Im Übrigen stellt das erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe seitdem die Pflege ihrer Schwiegermutter übernommen, eine für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.
2.2.2. Der Hinweis der Beschwerde, mangels eines Sitzungsprotokolls sei nicht erkennbar, ob eine Sitzung im Zusammenhang mit der Beschlussfassung der belangten Behörde stattgefunden hat und mit welchem Ergebnis die Abstimmung erfolgte, zeigt keinen wesentlichen Verfahrensfehler auf. Die Beschwerde behauptet nicht einmal, dass die belangte Behörde unrichtig zusammengesetzt gewesen wäre oder der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Beschluss nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hätte. Von Amts wegen aufzugreifende Bedenken in dieser Richtung bestehen auch auf Grund der Aktenlage nicht (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/06/0116).
2.2.3. Insoweit die Beschwerde Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 69 Abs. 1, 109 und 112 ÄrzteG 1998 sowie der §§ 4 bis 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien infolge der Pflichtbeiträge zum Wohlfahrtsfonds hegt, ist sie auf die im erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichthofes vom 28. September 2004 erwähnte Rechtsprechung desselben zu verweisen.
2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110232.X00Im RIS seit
25.10.2007