TE OGH 2007/3/7 13Os115/06w

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Veröffentlicht am 07.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Mihaly B***** und weitere Angeklagte wegen Finanzvergehen des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl. Ing. Mihaly B*****, Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 1. Juni 2006, GZ 37s Hv 91/04w-156, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Mihaly B***** und weitere Angeklagte wegen Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl. Ing. Mihaly B*****, Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 1. Juni 2006, GZ 37s Hv 91/04w-156, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden des Dipl. Ing. Mihaly B***** und des Istvan F***** und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu A), in der Subsumtion der zu B) genannten Taten des Szilard Ga***** und des Istvan F***** nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG, demnach auch in den Dipl. Ing. Mihaly B*****, Szilard Ga***** und Istvan F***** betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Ausspruch des Verfalls von Industrieboilern, Kartons und Hundefutter sowie in der Verhängung sämtlicher Wertersatzstrafen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden des Dipl. Ing. Mihaly B***** und des Istvan F***** und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu A), in der Subsumtion der zu B) genannten Taten des Szilard Ga***** und des Istvan F***** nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, demnach auch in den Dipl. Ing. Mihaly B*****, Szilard Ga***** und Istvan F***** betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Ausspruch des Verfalls von Industrieboilern, Kartons und Hundefutter sowie in der Verhängung sämtlicher Wertersatzstrafen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Attila G*****, Laszlo Ba***** und Laszlo W***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Die Angeklagten Dipl. Ing. Mihaly B*****, Szilard Ga***** und Istvan F***** werden mit ihren Berufungen auf das kassatorische Erkenntnis verwiesen.

Den Angeklagten Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W***** fallen die auf die Erledigung ihrer Nichtigkeitsbeschwerden entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl. Ing. Mihaly B***** des Finanzvergehens (richtig: einer unbestimmten Anzahl von Finanzvergehen) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A/1; gemeint: A), Szilard Ga***** und Istvan F***** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG (B/1/b und B/2/a) (richtig: des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhehlerei nach §§ 13, 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG [B/1] und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG [B/2/a]) sowie Attila G*****, Laszlo Ba***** und Laszlo W***** des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (B/2/b) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl. Ing. Mihaly B***** des Finanzvergehens (richtig: einer unbestimmten Anzahl von Finanzvergehen) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (A/1; gemeint: A), Szilard Ga***** und Istvan F***** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a,, 13 FinStrG (B/1/b und B/2/a) (richtig: des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhehlerei nach Paragraphen 13,, 37 Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG [B/1] und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG [B/2/a]) sowie Attila G*****, Laszlo Ba***** und Laszlo W***** des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (B/2/b) schuldig erkannt.

Danach haben in Wiener Neustadt und anderen Orten Österreichs

A) Dipl. Ing. Mihaly B***** „teils im bewussten und gewollten

Zusammenwirken mit dem bislang nicht ausgeforschten Balint K***** zwischen 11. Februar und 11. März 2003 durch das Unterlassen des Vorweises an die Zollbehörden bzw der Deklarierung bei der Einfuhr aus China" eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich insgesamt 15,907.000 Zigaretten der Marken Benson & Hedges und Superkings, auf welche 2,860.057 Euro an Abgaben entfielen, (zu ergänzen: vorsätzlich vorschriftswidrig) „in das Zollgebiet verbracht bzw der zollamtlichen Überwachung entzogen", wobei es ihm bei der Begehung des Schmuggels darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

B) (zu ergänzen: vorsätzlich) Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, und zwar jeweils Zigaretten aus der zu

A) genannten Menge,

1) Szilard Ga***** und Istvan F***** als Mittäter zwischen 12. Februar und 11. März 2003 durch Verbergen in Industrieboilern 2,250.000 Stück, auf welche ein Verkürzungsbetrag von 404.547 Euro entfiel, „an sich gebracht und verheimlicht", wobei es ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

2) am 12. März 2003 „an sich zu bringen und zu verheimlichen versucht", indem sie diese „auf einen LKW für den Weitertransport zu laden trachteten",

a) Szilard Ga***** und Istvan F***** als Mittäter von Attila G*****, Laszlo Ba***** und Laszlo W***** über die zu B/1 genannte Menge hinaus weitere 8,877.000 Stück, auf welche ein Verkürzungsbetrag von 1,597.806 Euro entfiel, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

b) Attila G*****, Laszlo Ba***** und Laszlo W***** als Mittäter von Szilard Ga***** und Istvan F***** 11,127.000 Stück, auf welche ein Verkürzungsbetrag von 2,002.353 Euro entfiel.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden sämtlicher Angeklagten. Diese wurden von Dipl. Ing. Mihaly B***** auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO, von Attila G***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und b sowie 10 StPO, von Laszlo Ba***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO, von Istvan F***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a StPO und von Laszlo W***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und b sowie 10 StPO gestützt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Szilard Ga***** wurde nicht ausgeführt, weshalb sie nach §§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen war.Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden sämtlicher Angeklagten. Diese wurden von Dipl. Ing. Mihaly B***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 9 Litera a, StPO, von Attila G***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und b sowie 10 StPO, von Laszlo Ba***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera a und 11 StPO, von Istvan F***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera a, StPO und von Laszlo W***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und b sowie 10 StPO gestützt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Szilard Ga***** wurde nicht ausgeführt, weshalb sie nach Paragraphen 285 a, Ziffer 2,, 285d Absatz eins, Ziffer eins, StPO zurückzuweisen war.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dipl. Ing. Mihaly B*****:

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisst zu Recht eine Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen H*****, wonach die Zollorgane just durch eine Angestellte aus dem Bereich des Unternehmens, für welches der Angeklagte bei der Anmietung des Lagers, in welchem ein Großteil der Zigaretten aufgefunden wurde, und im Zusammenhang mit der als Tarnung des Zigarettenschmuggels angesehenen Lieferung von Koffersets aus China über Hamburg samt Einlagerung in dieses tätig geworden war, informiert wurden (S 289, 293/III). Die Tatrichter verwarfen nämlich die Aussage des Angeklagten, den Tarncharakter der von ihm veranlassten Lieferung von Koffersets nicht erkannt zu haben, maßgeblich mit einem Hinweis auf einen weiteren aus China nach Hamburg gelieferten, für die vom Angeklagten vertretene Fa I***** GmbH bestimmten Containers, welcher statt der angegebenen Dunstabzugshauben insgesamt 7,040.000 Zigaretten enthalten habe. Sie wiesen zwar darauf hin, dass sich die Fa I***** GmbH schriftlich von der Warenbestellung distanziert und deren Übernahme abgelehnt habe. Dies sei jedoch genau an dem Tag geschehen, an dem insgesamt 11,127.000 Zigaretten in der vom Angeklagten angemieteten Lagerhalle sichergestellt und Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W***** bei deren Betreten zwecks Beladung eines LKW festgenommen worden seien (US 14).Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) vermisst zu Recht eine Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen H*****, wonach die Zollorgane just durch eine Angestellte aus dem Bereich des Unternehmens, für welches der Angeklagte bei der Anmietung des Lagers, in welchem ein Großteil der Zigaretten aufgefunden wurde, und im Zusammenhang mit der als Tarnung des Zigarettenschmuggels angesehenen Lieferung von Koffersets aus China über Hamburg samt Einlagerung in dieses tätig geworden war, informiert wurden (S 289, 293/III). Die Tatrichter verwarfen nämlich die Aussage des Angeklagten, den Tarncharakter der von ihm veranlassten Lieferung von Koffersets nicht erkannt zu haben, maßgeblich mit einem Hinweis auf einen weiteren aus China nach Hamburg gelieferten, für die vom Angeklagten vertretene Fa I***** GmbH bestimmten Containers, welcher statt der angegebenen Dunstabzugshauben insgesamt 7,040.000 Zigaretten enthalten habe. Sie wiesen zwar darauf hin, dass sich die Fa I***** GmbH schriftlich von der Warenbestellung distanziert und deren Übernahme abgelehnt habe. Dies sei jedoch genau an dem Tag geschehen, an dem insgesamt 11,127.000 Zigaretten in der vom Angeklagten angemieteten Lagerhalle sichergestellt und Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W***** bei deren Betreten zwecks Beladung eines LKW festgenommen worden seien (US 14).

Mit dieser zeitlichen Koinzidenz wird zwar plausibel gemacht, warum die Übernahme der Lieferung verweigert wurde, nicht aber zur Frage Stellung genommen, weshalb den Zollbehörden das gewichtige Belastungsmoment einer falsch deklarierten Zigarettenlieferung bekanntgegeben wurde, ob dieser Umstand mit anderen Worten mit der Kenntnis des Angeklagten von einem ähnlichen, wenige Tage zurückliegenden Vorgang in Einklang zu bringen ist.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Attila G*****:

Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer, als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (WK-StPO § 281 Rz 419).Undeutlichkeit im Sinn der Ziffer 5, ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer, als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 419).

Soweit die Tatrichter die Angaben der Angeklagten Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W*****, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass sie den LKW statt mit Hundefutter oder Nahrungsergänzungsmitteln mit Zigaretten hätten beladen sollen, unter anderem auch mit dem Hinweis auf den „zugestandenen hohen Lohn" für widerlegt angesehen haben, liegt darin trotz der darauf bezogenen - sprachlich in der Tat missglückten - Urteilsannahmen, wonach „dem Zweit- und Drittangeklagten für das 30- bis 45-minütige Beladen des LKW mit den geschmuggelten Zigaretten 30.000 FF und 15.000 FF, dem Viert-, Fünft- und Sechstangeklagten zwischen 50 und 100 Euro in Aussicht gestellt" worden seien, angesichts dessen keine Nichtigkeit aus Z 5 erster Fall begründende Undeutlichkeit, weil aufgrund des Verweises auf die Angaben der Angeklagten trotz der irrig für ungarische Forint gewählten Abkürzung „FF" schon mit Blick auf die notorische Tatsache, dass mit 1. Jänner 2002 in Frankreich die nationale Währung durch den Euro als Zahlungsmittel ersetzt wurde, unzweifelhaft erkennbar ist, dass der nach Einschätzung des Schöffengerichtes Zweitangeklagten 30.000 Ft, der Drittangeklagte 15.000 Ft und die Übrigen jeweils zwischen 50 und 100 Euro erhalten hätten sollen (vgl 83, 99, 115, 131, 143/I). Ob die zugesagten Beträge mit Blick auf die vereinbarte Leistung die Einschätzung der Entlohnung als hoch rechtfertigen, aber ist aus Z 5 erster Fall ohne Bedeutung. Mit der Kritik daran wird nur unzulässig einer von mehreren erheblichen Umständen, welche dem Schluss auf den tatbestandlichen Vorsatz des Angeklagten zugrunde gelegt wurden, in Frage gestellt und solcherart unzulässig die Beweiswürdigung bekämpft (vgl WK-StPO § 281 Rz 410).Soweit die Tatrichter die Angaben der Angeklagten Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W*****, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass sie den LKW statt mit Hundefutter oder Nahrungsergänzungsmitteln mit Zigaretten hätten beladen sollen, unter anderem auch mit dem Hinweis auf den „zugestandenen hohen Lohn" für widerlegt angesehen haben, liegt darin trotz der darauf bezogenen - sprachlich in der Tat missglückten - Urteilsannahmen, wonach „dem Zweit- und Drittangeklagten für das 30- bis 45-minütige Beladen des LKW mit den geschmuggelten Zigaretten 30.000 FF und 15.000 FF, dem Viert-, Fünft- und Sechstangeklagten zwischen 50 und 100 Euro in Aussicht gestellt" worden seien, angesichts dessen keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, erster Fall begründende Undeutlichkeit, weil aufgrund des Verweises auf die Angaben der Angeklagten trotz der irrig für ungarische Forint gewählten Abkürzung „FF" schon mit Blick auf die notorische Tatsache, dass mit 1. Jänner 2002 in Frankreich die nationale Währung durch den Euro als Zahlungsmittel ersetzt wurde, unzweifelhaft erkennbar ist, dass der nach Einschätzung des Schöffengerichtes Zweitangeklagten 30.000 Ft, der Drittangeklagte 15.000 Ft und die Übrigen jeweils zwischen 50 und 100 Euro erhalten hätten sollen vergleiche 83, 99, 115, 131, 143/I). Ob die zugesagten Beträge mit Blick auf die vereinbarte Leistung die Einschätzung der Entlohnung als hoch rechtfertigen, aber ist aus Ziffer 5, erster Fall ohne Bedeutung. Mit der Kritik daran wird nur unzulässig einer von mehreren erheblichen Umständen, welche dem Schluss auf den tatbestandlichen Vorsatz des Angeklagten zugrunde gelegt wurden, in Frage gestellt und solcherart unzulässig die Beweiswürdigung bekämpft vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 410).

Da für das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG bedingter Vorsatz (§ 8 Abs 1 zweiter Halbsatz FinStrG) genügt, betrifft die Frage, ob der Angeklagte darüber hinausgehend wissentlich handelte, keine für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache. Eine in diese Richtung gehende Feststellung kann daher aus Z 5 nicht bekämpft werden. Indem die Beschwerde mit der versprochenen Höhe der Entlohnung isoliert nur eine von mehreren für die Feststellung der subjektiven Tatseite ins Treffen geführten erheblichen Umstände herausgreift, kritisiert sie erneut nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Dass Zweit- und Drittangeklagter von einem unbekannt Gebliebenen im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Beladung des LKW ein Handy und den LKW-Schlüssel erhalten hätten, steht keineswegs im Widerspruch zu der weiteren Urteilsannahme, wonach der Sechtsangeklagte die Lagerhalle aufgesperrt habe. Wie dieser zum Lagerhallenschlüssel gekommen sein soll, konnte das Erstgericht - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - ohne weiteres unerwähnt lassen. Soweit in US 10 der Schlüssel für die Lagerhalle, in US 16 aber der Schlüssel für den LKW nicht erwähnt wird, liegt auch darin kein Widerspruch, weil in keinem der beiden Fälle gesagt wird, es sei ausschließlich der jeweils angeführte Schlüssel übergeben worden.Da für das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG bedingter Vorsatz (Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Halbsatz FinStrG) genügt, betrifft die Frage, ob der Angeklagte darüber hinausgehend wissentlich handelte, keine für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache. Eine in diese Richtung gehende Feststellung kann daher aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden. Indem die Beschwerde mit der versprochenen Höhe der Entlohnung isoliert nur eine von mehreren für die Feststellung der subjektiven Tatseite ins Treffen geführten erheblichen Umstände herausgreift, kritisiert sie erneut nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Dass Zweit- und Drittangeklagter von einem unbekannt Gebliebenen im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Beladung des LKW ein Handy und den LKW-Schlüssel erhalten hätten, steht keineswegs im Widerspruch zu der weiteren Urteilsannahme, wonach der Sechtsangeklagte die Lagerhalle aufgesperrt habe. Wie dieser zum Lagerhallenschlüssel gekommen sein soll, konnte das Erstgericht - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - ohne weiteres unerwähnt lassen. Soweit in US 10 der Schlüssel für die Lagerhalle, in US 16 aber der Schlüssel für den LKW nicht erwähnt wird, liegt auch darin kein Widerspruch, weil in keinem der beiden Fälle gesagt wird, es sei ausschließlich der jeweils angeführte Schlüssel übergeben worden.

Erhebliche Bedenken gegen dem Urteil zugrunde liegende entscheidende Tatsachen ergeben sich aus den angeführten Umständen ebenso wenig; auch nicht daraus, dass in der Halle „offenbar tatsächlich Hundefutter beschlagnahmt" wurde (Z 5a). Soweit die Tatsachenrüge ohne Hinweis auf aktenkundige Beweismittel nur die Überzeugungskraft der für den Schuldspruch ins Treffen geführten Indizien in Frage stellt, orientiert sie sich nicht an den gesetzlichen Kriterien des Nichtigkeitsgrundes.Erhebliche Bedenken gegen dem Urteil zugrunde liegende entscheidende Tatsachen ergeben sich aus den angeführten Umständen ebenso wenig; auch nicht daraus, dass in der Halle „offenbar tatsächlich Hundefutter beschlagnahmt" wurde (Ziffer 5 a,). Soweit die Tatsachenrüge ohne Hinweis auf aktenkundige Beweismittel nur die Überzeugungskraft der für den Schuldspruch ins Treffen geführten Indizien in Frage stellt, orientiert sie sich nicht an den gesetzlichen Kriterien des Nichtigkeitsgrundes.

Indem die das Erreichen des Versuchsstadiums bestreitende und - im Widerspruch dazu - „sogar Rücktritt vom Versuch" behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 9 lit b) nicht die Gesamtheit der Urteilsfeststellungen in den Blick nimmt und beweiswürdigende Überlegungen anstellt, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.Indem die das Erreichen des Versuchsstadiums bestreitende und - im Widerspruch dazu - „sogar Rücktritt vom Versuch" behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 9, Litera b,) nicht die Gesamtheit der Urteilsfeststellungen in den Blick nimmt und beweiswürdigende Überlegungen anstellt, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), welche jene Feststellungen, die die angestrebte rechtliche Unterstellung nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG tragen sollen, nicht nennt und nicht sagt, weshalb Konstatierungen darüber, „wer im Besitz des Schlüssels für die Lagerhalle war" und „welche Mengen an Hundefutter Gegenstand der beschlagnahmten Ware gewesen sind", sowie zur genauen Höhe der zugesagten Entlohnung für die rechtsrichtige Subsumtion unter lit a oder b des § 37 Abs 1 FinStrG erforderlich sein sollten.Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche jene Feststellungen, die die angestrebte rechtliche Unterstellung nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG tragen sollen, nicht nennt und nicht sagt, weshalb Konstatierungen darüber, „wer im Besitz des Schlüssels für die Lagerhalle war" und „welche Mengen an Hundefutter Gegenstand der beschlagnahmten Ware gewesen sind", sowie zur genauen Höhe der zugesagten Entlohnung für die rechtsrichtige Subsumtion unter Litera a, oder b des Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG erforderlich sein sollten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laszlo Ba*****:

Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht auf die Gesamtheit der zur Begründung der subjektiven Tatseite in Anschlag gebrachten Umstände abstellt (vgl US 16), muss sie zu kurz greifen. Warum das Beladen eines LKW keine „wesentliche örtliche Veränderung der Schmuggelware" nach sich hätte ziehen können, was nach Ansicht des Beschwerdeführers für das Tatbestandsmerkmal des Verheimlichens erforderlich ist, sagt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht. Ob vollendete oder bloß versuchte Abgabenhehlerei vorliegt, ist für die Sanktionen des Verfalls oder der Verfallsersatzstrafe ohne Belang, weil § 17 FinStrG nur auf die Begehung des Finanzvergehens abstellt, die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nach § 13 Abs 1 FinStrG aber nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und jede Beteiligung an einem Versuch gelten. Soweit die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) darüber hinaus die Verhängung einer Wertersatzstrafe für die nicht für verfallen erklärten Zigaretten kritisiert, übergeht sie, dass das Schöffengericht insoweit mit Blick darauf, dass diese nicht mehr im Lager aufgefunden hatten werden können, deutlich genug vom Feststehen der Unvollziehbarkeit des Verfalls nach § 19 Abs 1 lit a FinStrG ausgegangen ist (vgl US 18 zweiter Absatz). Die Richtigkeit dieser Feststellung aber wurde nicht bekämpft (aus Z 11 erster Fall iVm Z 2 bis 5a; vgl WK-StPO § 281 Rz 673).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) nicht auf die Gesamtheit der zur Begründung der subjektiven Tatseite in Anschlag gebrachten Umstände abstellt vergleiche US 16), muss sie zu kurz greifen. Warum das Beladen eines LKW keine „wesentliche örtliche Veränderung der Schmuggelware" nach sich hätte ziehen können, was nach Ansicht des Beschwerdeführers für das Tatbestandsmerkmal des Verheimlichens erforderlich ist, sagt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht. Ob vollendete oder bloß versuchte Abgabenhehlerei vorliegt, ist für die Sanktionen des Verfalls oder der Verfallsersatzstrafe ohne Belang, weil Paragraph 17, FinStrG nur auf die Begehung des Finanzvergehens abstellt, die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nach Paragraph 13, Absatz eins, FinStrG aber nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und jede Beteiligung an einem Versuch gelten. Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) darüber hinaus die Verhängung einer Wertersatzstrafe für die nicht für verfallen erklärten Zigaretten kritisiert, übergeht sie, dass das Schöffengericht insoweit mit Blick darauf, dass diese nicht mehr im Lager aufgefunden hatten werden können, deutlich genug vom Feststehen der Unvollziehbarkeit des Verfalls nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG ausgegangen ist vergleiche US 18 zweiter Absatz). Die Richtigkeit dieser Feststellung aber wurde nicht bekämpft (aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5a; vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 673).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Istvan F*****:

Da die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die neben der Entlohnung zur Begründung der subjektiven Tatseite angeführten Beweismittel negiert, kann ihr kein Erfolg beschieden sein. Indem sie die Beweiskraft der Fingerabdruckspuren des Angeklagten, welche an in der Lagerhalle befindlichen Boilern aufgefunden hatten werden können, in Zweifel zieht, bekämpft sie nur unzulässig die Beweiswürdigung. Im Recht ist der Beschwerdeführer jedoch insoweit, als er die Annahme gewerbsmäßiger Begehung als offenbar unzureichend begründet kritisiert. Der Umstand allein, dass der Angeklagte innerhalb weniger Tage zwei Mal mit der Manipulation der in der Halle eingelagerten Zigaretten befasst war (vgl US 16 zweiter Absatz aE), vermag einen derartigen Schluss nicht zu rechtfertigen (Z 5 vierter Fall). Dies führt zur Aufhebung der Subsumtion der Taten jeweils auch unter § 38 Abs 1 lit a FinStrG, und zwar in Anwendung des § 290 Abs 1 zweiter Satz (zweiter Fall) StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Szilard Ga*****, der die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt hat.Da die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die neben der Entlohnung zur Begründung der subjektiven Tatseite angeführten Beweismittel negiert, kann ihr kein Erfolg beschieden sein. Indem sie die Beweiskraft der Fingerabdruckspuren des Angeklagten, welche an in der Lagerhalle befindlichen Boilern aufgefunden hatten werden können, in Zweifel zieht, bekämpft sie nur unzulässig die Beweiswürdigung. Im Recht ist der Beschwerdeführer jedoch insoweit, als er die Annahme gewerbsmäßiger Begehung als offenbar unzureichend begründet kritisiert. Der Umstand allein, dass der Angeklagte innerhalb weniger Tage zwei Mal mit der Manipulation der in der Halle eingelagerten Zigaretten befasst war vergleiche US 16 zweiter Absatz aE), vermag einen derartigen Schluss nicht zu rechtfertigen (Ziffer 5, vierter Fall). Dies führt zur Aufhebung der Subsumtion der Taten jeweils auch unter Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, und zwar in Anwendung des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz (zweiter Fall) StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Szilard Ga*****, der die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt hat.

Die allein gegen dieses Tatbestandsmerkmal gerichtete Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) kann daher auf sich beruhen.Die allein gegen dieses Tatbestandsmerkmal gerichtete Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) kann daher auf sich beruhen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laszlo W*****:

Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten entspricht jener des Angeklagten Attila G*****, auf deren Erledigung verwiesen werden kann.

Der Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl. Ing. Mihaly B***** hat die Aufhebung der ihn betreffenden Aussprüche wegen Schuld (A) und Strafe (einschließlich der Wertersatzstrafe und der Vorhaftanrechnung) zur Folge; jener des Angeklagten Istvan F***** und die darauf fußende amtswegige Maßnahme zugunsten des Angeklagten Szilard Ga***** die Aufhebung der rechtlichen Unterstellung der von diesen Angeklagten begangenen Taten nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie die Aufhebung des diese Angeklagten betreffenden Ausspruchs einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nach §§ 37 Abs 2 erster Satz, 38 Abs 1 FinStrG (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 1 Z 1 StPO). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof zudem von einer Nichtigkeit eines Teils des Verfallserkenntnisses und der Verhängung je einer Wertersatzstrafe über die Angeklagten Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W***** überzeugt (Z 11 erster Fall; § 290 Abs 1 zweiter Satz [erster Fall] StPO).Der Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl. Ing. Mihaly B***** hat die Aufhebung der ihn betreffenden Aussprüche wegen Schuld (A) und Strafe (einschließlich der Wertersatzstrafe und der Vorhaftanrechnung) zur Folge; jener des Angeklagten Istvan F***** und die darauf fußende amtswegige Maßnahme zugunsten des Angeklagten Szilard Ga***** die Aufhebung der rechtlichen Unterstellung der von diesen Angeklagten begangenen Taten nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG sowie die Aufhebung des diese Angeklagten betreffenden Ausspruchs einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nach Paragraphen 37, Absatz 2, erster Satz, 38 Absatz eins, FinStrG (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof zudem von einer Nichtigkeit eines Teils des Verfallserkenntnisses und der Verhängung je einer Wertersatzstrafe über die Angeklagten Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W***** überzeugt (Ziffer 11, erster Fall; Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz [erster Fall] StPO).

Den Verfall der Industrieboiler und Kartons betreffend fehlt nämlich eine Feststellung zu der von § 17 Abs 2 lit b FinStrG geforderten besonderen Beschaffenheit. Weshalb Hundefutter für verfallen erklärt wurde, ist nicht ersichtlich.Den Verfall der Industrieboiler und Kartons betreffend fehlt nämlich eine Feststellung zu der von Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, FinStrG geforderten besonderen Beschaffenheit. Weshalb Hundefutter für verfallen erklärt wurde, ist nicht ersichtlich.

Warum den Angeklagten Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W***** eine Wertersatzstrafe auferlegt wurde, blieb vollends unbegründet. In Betreff dabei in Anschlag gebrachter - ungenannt gebliebener - Beförderungmittel (deren Wert zudem nicht durch Feststellungen geklärt wurde) wurde weder nach § 17 Abs 2 lit c FinStrG noch nach der besonderen Beschaffenheit (§ 17 Abs 2 lit b FinStrG) differenziert.Warum den Angeklagten Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W***** eine Wertersatzstrafe auferlegt wurde, blieb vollends unbegründet. In Betreff dabei in Anschlag gebrachter - ungenannt gebliebener - Beförderungmittel (deren Wert zudem nicht durch Feststellungen geklärt wurde) wurde weder nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, FinStrG noch nach der besonderen Beschaffenheit (Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, FinStrG) differenziert.

Was die Differenz zwischen den dem Angeklagten Dipl. Ing. Mihaly B***** insgesamt zur Last gelegten 15,907.000 Zigaretten und der sichergestellten Menge von 11,127.000 Zigaretten anlangt, ist zudem kein Schuldspruch dieser Angeklagten erfolgt (§ 17 Abs 1 lit a FinStrG).Was die Differenz zwischen den dem Angeklagten Dipl. Ing. Mihaly B***** insgesamt zur Last gelegten 15,907.000 Zigaretten und der sichergestellten Menge von 11,127.000 Zigaretten anlangt, ist zudem kein Schuldspruch dieser Angeklagten erfolgt (Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, FinStrG).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Kosten für das amtswegige Vorgehen des Obersten Gerichtshofes sind nicht zu ersetzen (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Attila G*****, Szilard Ga*****, Laszlo Ba*****, Istvan F***** und Laszlo W***** gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Kosten für das amtswegige Vorgehen des Obersten Gerichtshofes sind nicht zu ersetzen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).

Im nachfolgenden Rechtsgang wird, der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend, im Fall eines erneuten Schuldspruchs auf eine klar zwischen Feststellung entscheidender Tatsachen (vgl dazu Ratz, Häufige Kritikpunkte an Urteilen und staatsanwaltlichen Rechtsmitteln, RZ 2003, 194) und hiezu angestellter Beweiswürdigung trennende Darstellung der Entscheidungsgründe zu achten und - Dipl. Ing. Mihaly B***** betreffend - in tatsächlicher Hinsicht ein konkretes Tatsachensubstrat festzustellen sein, welches einer der vier in § 35 Abs 1 lit a FinStrG aneinandergereihten Tatbestandsalternativen subsumierbar ist. Auch genügt es nicht, Beweisergebnisse und Schlussfolgerungen der Zollbehörden bloß zu referieren. Statt dessen sind die Beweisergebnisse einer eigenständigen Würdigung zu unterziehen und es ist klarzustellen, auf welchen ganz konkret (und nicht bloß durch vage Verweise; vgl zB US 14, letzter Satz) anzuführenden Beweisergebnissen welche Tatsachenfeststellungen beruhen (zuletzt etwa: 14 Os 59/06t, 60/06i, 61/06m, EvBl 2006/132, 690; 13 Os 101/05k).Im nachfolgenden Rechtsgang wird, der Anordnung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend, im Fall eines erneuten Schuldspruchs auf eine klar zwischen Feststellung entscheidender Tatsachen vergleiche dazu Ratz, Häufige Kritikpunkte an Urteilen und staatsanwaltlichen Rechtsmitteln, RZ 2003, 194) und hiezu angestellter Beweiswürdigung trennende Darstellung der Entscheidungsgründe zu achten und - Dipl. Ing. Mihaly B***** betreffend - in tatsächlicher Hinsicht ein konkretes Tatsachensubstrat festzustellen sein, welches einer der vier in Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG aneinandergereihten Tatbestandsalternativen subsumierbar ist. Auch genügt es nicht, Beweisergebnisse und Schlussfolgerungen der Zollbehörden bloß zu referieren. Statt dessen sind die Beweisergebnisse einer eigenständigen Würdigung zu unterziehen und es ist klarzustellen, auf welchen ganz konkret (und nicht bloß durch vage Verweise; vergleiche zB US 14, letzter Satz) anzuführenden Beweisergebnissen welche Tatsachenfeststellungen beruhen (zuletzt etwa: 14 Os 59/06t, 60/06i, 61/06m, EvBl 2006/132, 690; 13 Os 101/05k).

Für den Fall einer erneuten Wertersatzstrafe wird das Verschlechterungsverbot zu beachten sein (§ 293 Abs 3 StPO).Für den Fall einer erneuten Wertersatzstrafe wird das Verschlechterungsverbot zu beachten sein (Paragraph 293, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E83568 13Os115.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00115.06W.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20070307_OGH0002_0130OS00115_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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