TE OGH 2007/3/7 13Os144/06k

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Veröffentlicht am 07.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich S***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kelechi A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Jugendschöffengericht vom 17. Oktober 2006, GZ 10 Hv 85/06g-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich S***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kelechi A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Jugendschöffengericht vom 17. Oktober 2006, GZ 10 Hv 85/06g-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und einen Teilfreispruch des Angeklagten Friedrich S***** enthält, wurde Kelechi A***** (zumindest sechs) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und einen Teilfreispruch des Angeklagten Friedrich S***** enthält, wurde Kelechi A***** (zumindest sechs) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum von 24. Dezember 2005 bis 2. Mai 2006 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift „in einer großen Menge", und zwar zumindest 200 Gramm Kokain und 400 Gramm Heroin, in einer Vielzahl von Teilverkäufen an Friedrich S***** gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen dem in der Mängelrüge vorgetragenen Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen zum Beginn des Tatzeitraums (Dezember 2005 statt März 2006) haben sich die Tatrichter im Rahmen ihrer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung sehr wohl mit der - Suchtgiftgeschäfte mit Friedrich S***** bloß von März bis 2. Mai 2006 zugestehenden - Verantwortung des Nichtigkeitswerbers auseinandergesetzt und diese aufgrund der Angaben des Erstangeklagten S***** in Verbindung mit jenen der Zeugen E***** und S***** logisch und empirisch einwandfrei als widerlegt angesehen (US 23 f). Indem die Beschwerde diese Erwägungen ignoriert und daher nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Zudem bezog sich die - im Rechtsmittel aus dem Zusammenhang gerissen isoliert zitierte - Aussage des Zeugen E*****, er wisse nicht mehr, ob die „Treffen" im Winter oder Frühling stattfanden, auf solche zwischen ihm selbst und dem Erstangeklagten, während er die Beobachtung eines Kontakts zwischen S***** und A***** ausdrücklich dem Winter 2005 zuordnete (S 383/III).Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5,, 5a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen dem in der Mängelrüge vorgetragenen Einwand unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) der Feststellungen zum Beginn des Tatzeitraums (Dezember 2005 statt März 2006) haben sich die Tatrichter im Rahmen ihrer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung sehr wohl mit der - Suchtgiftgeschäfte mit Friedrich S***** bloß von März bis 2. Mai 2006 zugestehenden - Verantwortung des Nichtigkeitswerbers auseinandergesetzt und diese aufgrund der Angaben des Erstangeklagten S***** in Verbindung mit jenen der Zeugen E***** und S***** logisch und empirisch einwandfrei als widerlegt angesehen (US 23 f). Indem die Beschwerde diese Erwägungen ignoriert und daher nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Zudem bezog sich die - im Rechtsmittel aus dem Zusammenhang gerissen isoliert zitierte - Aussage des Zeugen E*****, er wisse nicht mehr, ob die „Treffen" im Winter oder Frühling stattfanden, auf solche zwischen ihm selbst und dem Erstangeklagten, während er die Beobachtung eines Kontakts zwischen S***** und A***** ausdrücklich dem Winter 2005 zuordnete (S 383/III).

Entgegen dem weiteren - unvollständige Begründung der Konstatierungen zur Menge der vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzten Suchtmittel monierenden - Vorbringen hat das Schöffengericht im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen auch begründet dargelegt, warum es aus einer Vielzahl von Beweisen auf eine Weitergabe von zumindest 400 Gramm Kokain und 200 Gramm Heroin durch den Angeklagten schloss. Die Ergebnisse der Telefonüberwachung sowie die Aussagen der beiden Angeklagten hiezu wurden dabei gar wohl erörtert (US 24 ff). Der Beschwerdeführer wendet sich unter fragmentarischer Wiederholung seiner Einlassung und der des Mitangeklagten in Verbindung mit selbständigen Beweiswerterwägungen und der unsubstantiierten Behauptung, „aus den 26 Tagen Telefonüberwachung" ließen sich die festgestellten Mengen „keinesfalls ableiten", in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und vermag damit keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 zweiter oder dritter Fall StPO aufzuzeigen.Entgegen dem weiteren - unvollständige Begründung der Konstatierungen zur Menge der vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzten Suchtmittel monierenden - Vorbringen hat das Schöffengericht im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen auch begründet dargelegt, warum es aus einer Vielzahl von Beweisen auf eine Weitergabe von zumindest 400 Gramm Kokain und 200 Gramm Heroin durch den Angeklagten schloss. Die Ergebnisse der Telefonüberwachung sowie die Aussagen der beiden Angeklagten hiezu wurden dabei gar wohl erörtert (US 24 ff). Der Beschwerdeführer wendet sich unter fragmentarischer Wiederholung seiner Einlassung und der des Mitangeklagten in Verbindung mit selbständigen Beweiswerterwägungen und der unsubstantiierten Behauptung, „aus den 26 Tagen Telefonüberwachung" ließen sich die festgestellten Mengen „keinesfalls ableiten", in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und vermag damit keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, zweiter oder dritter Fall StPO aufzuzeigen.

Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander im Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu bewerten sind (WK-StPO § 281 Rz 439). Zwischen der Erörterung des Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamtes, wonach eine bei David E*****sichergestellte Menge von 0,7 Gramm Heroin reinen Wirkstoffgehalt von 2,4 % aufwies (S 315 ff/II; US 29), und den daran geknüpften und auf eine Reihe weiterer Beweisergebnisse gestützten Ausführungen des Erstgerichtes zur Begründung seiner Annahme eines durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 2,5 % in Bezug auf die gesamte vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzte Menge Heroin (US 28 f) besteht ein solcher Widerspruch - den Beschwerdebehauptungen zuwider - nicht.Widersprüchlichkeit im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander im Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu bewerten sind (WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). Zwischen der Erörterung des Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamtes, wonach eine bei David E*****sichergestellte Menge von 0,7 Gramm Heroin reinen Wirkstoffgehalt von 2,4 % aufwies (S 315 ff/II; US 29), und den daran geknüpften und auf eine Reihe weiterer Beweisergebnisse gestützten Ausführungen des Erstgerichtes zur Begründung seiner Annahme eines durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 2,5 % in Bezug auf die gesamte vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzte Menge Heroin (US 28 f) besteht ein solcher Widerspruch - den Beschwerdebehauptungen zuwider - nicht.

Entgegen der weiteren Mängelrüge ist auch die - unter Einbeziehung der Gerichtsnotorietät - vorgenommene Schlussfolgerung von den Aussagen des Erstangeklagten sowie des Zeugen S***** und dem Umstand, dass zahlreiche Suchtgiftabnehmer ihrem Lieferanten über einen längeren Zeitraum treu blieben (US 28 f), auf den durchschnittlichen Reinheitsgehalt der seit Jahrzehnten bekannten Drogen Heroin und Kokain aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl auch 11 Os 65/05a, 12 Os 19/06w, 12 Os 109/06f). Die dabei angenommenen Werte von 2,5 % (Heroin) und 20% (Kokain) sind mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur keinesfalls als überhöht anzusehen (11 Os 137/98).Entgegen der weiteren Mängelrüge ist auch die - unter Einbeziehung der Gerichtsnotorietät - vorgenommene Schlussfolgerung von den Aussagen des Erstangeklagten sowie des Zeugen S***** und dem Umstand, dass zahlreiche Suchtgiftabnehmer ihrem Lieferanten über einen längeren Zeitraum treu blieben (US 28 f), auf den durchschnittlichen Reinheitsgehalt der seit Jahrzehnten bekannten Drogen Heroin und Kokain aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche auch 11 Os 65/05a, 12 Os 19/06w, 12 Os 109/06f). Die dabei angenommenen Werte von 2,5 % (Heroin) und 20% (Kokain) sind mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur keinesfalls als überhöht anzusehen (11 Os 137/98).

Rechtsfehler mangels Feststellungen (zum Begriff siehe WK-StPO § 281 Rz 605 ff) sind alleine Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge, sodass das - unter Z 10 wiederholte - Vorbringen der Mängelrüge, dem Urteil mangle es an Konstatierungen zur subjektiven Tatseite unter dem herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zum Ziel führen kann. Mit dem neuerlichen Hinweis auf die Untersuchungsergebnisse des Bundeskriminalamtes in Bezug auf den Reinheitsgehalt einer bei einem der Abnehmer des Erstangeklagten sichergestellten geringen Menge Heroin vermag der Beschwerdeführer keinerlei Bedenken (Z 5a) an den - von Willkür freien - Ausführungen des Erstgerichtes zur Annahme eines durchschnittlichen Wirkstoffgehalts des in Verkehr gesetzten Heroins von 2,5 % zu erwecken.Rechtsfehler mangels Feststellungen (zum Begriff siehe WK-StPO Paragraph 281, Rz 605 ff) sind alleine Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge, sodass das - unter Ziffer 10, wiederholte - Vorbringen der Mängelrüge, dem Urteil mangle es an Konstatierungen zur subjektiven Tatseite unter dem herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zum Ziel führen kann. Mit dem neuerlichen Hinweis auf die Untersuchungsergebnisse des Bundeskriminalamtes in Bezug auf den Reinheitsgehalt einer bei einem der Abnehmer des Erstangeklagten sichergestellten geringen Menge Heroin vermag der Beschwerdeführer keinerlei Bedenken (Ziffer 5 a,) an den - von Willkür freien - Ausführungen des Erstgerichtes zur Annahme eines durchschnittlichen Wirkstoffgehalts des in Verkehr gesetzten Heroins von 2,5 % zu erwecken.

Die mangelnde Feststellungen „zur subjektiven Tatseite des § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG" relevierende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die expliziten Urteilsannahmen, dass Kelechi A***** „im Wissen der Illegalität der einzelnen Suchtgiftübergaben handelte, es für möglich hielt, eine Suchtgiftmenge in Verkehr zu setzen, deren Reinsubstanz an Wirkstoff zumindest dem sechsfachen der Grenzmenge entspricht", dass dabei „sein Wille von Beginn an die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, fortlaufend große Mengen (Abs 6) Suchtmittel in Verkehr zu setzen" und weiters, dass er in der Absicht handelte, sich durch wiederkehrende Inverkehrsetzung großer Mengen Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 12; vgl WK-StPO § 281 Rz 8). Mit der unter einem vorgetragenen, allerdings unsubstantiierten Kritik unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite wird in Wahrheit neuerlich ein Begründungsmangel iSd Z 5 vierter Fall geltend gemacht, dabei aber ein weiteres Mal die den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechende ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter (US 34 f) zur Gänze ignoriert, sodass der Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt keine Berechtigung zukommt.Die mangelnde Feststellungen „zur subjektiven Tatseite des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG" relevierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die expliziten Urteilsannahmen, dass Kelechi A***** „im Wissen der Illegalität der einzelnen Suchtgiftübergaben handelte, es für möglich hielt, eine Suchtgiftmenge in Verkehr zu setzen, deren Reinsubstanz an Wirkstoff zumindest dem sechsfachen der Grenzmenge entspricht", dass dabei „sein Wille von Beginn an die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, fortlaufend große Mengen (Absatz 6,) Suchtmittel in Verkehr zu setzen" und weiters, dass er in der Absicht handelte, sich durch wiederkehrende Inverkehrsetzung großer Mengen Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 12; vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 8). Mit der unter einem vorgetragenen, allerdings unsubstantiierten Kritik unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite wird in Wahrheit neuerlich ein Begründungsmangel iSd Ziffer 5, vierter Fall geltend gemacht, dabei aber ein weiteres Mal die den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechende ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter (US 34 f) zur Gänze ignoriert, sodass der Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt keine Berechtigung zukommt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83643 13Os144.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00144.06K.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20070307_OGH0002_0130OS00144_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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