Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter C*****, vertreten durch Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ingrid C*****, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Herausgabe, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. November 2006, GZ 3 R 171/06a-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin macht in der Zulassungsbeschwerde lediglich geltend, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage einer Schenkung ohne Übergabe abgewichen, führt aber nicht an, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll. Auch in der Rechtsrüge wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt.Die Revisionswerberin macht in der Zulassungsbeschwerde lediglich geltend, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage einer Schenkung ohne Übergabe abgewichen, führt aber nicht an, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll. Auch in der Rechtsrüge wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt.
Unrichtig ist die Behauptung der Revisionswerberin, (auch) das Berufungsgericht habe ein Besitzkonstitut im vorliegenden Fall als für eine wirkliche Übergabe der geschenkten Gegenstände an den Kläger ausreichend angesehen. Das Berufungsgericht hat - wie schon das Erstgericht - einerseits (für die Gegenstände Klagepositionen 1, 3 bis 11 und 28) eine Besitzanweisung angenommen, die nach ständiger Rechtsprechung wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB ist (SZ 54/51 = JBl 1982, 143 ua; RIS-Justiz RS0011143 und RS0011220). Andererseits (hinsichtlich aller restlichen noch streitumfassten Gegenstände) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese - falls nicht bereits wirksam dem Kläger geschenkt - jedenfalls im Erbweg in dessen Eigentum gelangt und dann dessen Bruder, dem Ehemann der Beklagten, (ebenfalls) im Wege einer jederzeit widerrufbaren Bittleihe (§ 974 ABGB) übergeben worden seien. Inwiefern die betreffenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes rechtsfehlerhaft sein sollen, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Insgesamt wird daher von ihr kein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Unrichtig ist die Behauptung der Revisionswerberin, (auch) das Berufungsgericht habe ein Besitzkonstitut im vorliegenden Fall als für eine wirkliche Übergabe der geschenkten Gegenstände an den Kläger ausreichend angesehen. Das Berufungsgericht hat - wie schon das Erstgericht - einerseits (für die Gegenstände Klagepositionen 1, 3 bis 11 und 28) eine Besitzanweisung angenommen, die nach ständiger Rechtsprechung wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB ist (SZ 54/51 = JBl 1982, 143 ua; RIS-Justiz RS0011143 und RS0011220). Andererseits (hinsichtlich aller restlichen noch streitumfassten Gegenstände) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese - falls nicht bereits wirksam dem Kläger geschenkt - jedenfalls im Erbweg in dessen Eigentum gelangt und dann dessen Bruder, dem Ehemann der Beklagten, (ebenfalls) im Wege einer jederzeit widerrufbaren Bittleihe (Paragraph 974, ABGB) übergeben worden seien. Inwiefern die betreffenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes rechtsfehlerhaft sein sollen, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Insgesamt wird daher von ihr kein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E83623 7Ob35.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00035.07H.0308.000Dokumentnummer
JJT_20070308_OGH0002_0070OB00035_07H0000_000