Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nahid A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung, in eventu Rechnungslegung und Leistung (Gesamtstreit EUR 20.792,40) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2006, GZ 3 R 136/06z-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers immer zulässig, wenn der Versicherer sie dem Grunde nach bestreitet, der Schaden nicht außer Streit steht und ein nach den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Sachverständigenverfahren noch nicht stattgefunden hat (7 Ob 163/03a; RIS-Justiz RS0038854). Der Versicherer verzichtet durch Ablehnung der Deckung auf ein fakultatives Sachverständigenverfahren, wenn er die Versicherungsleistung endgültig ablehnt. Die Entschädigung wird sofort fällig (7 Ob 18/02a; RIS-Justiz RS0080481, RS0081393). Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage (7 Ob 18/02a; RIS-Justiz RS0038965 ua).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers immer zulässig, wenn der Versicherer sie dem Grunde nach bestreitet, der Schaden nicht außer Streit steht und ein nach den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Sachverständigenverfahren noch nicht stattgefunden hat (7 Ob 163/03a; RIS-Justiz RS0038854). Der Versicherer verzichtet durch Ablehnung der Deckung auf ein fakultatives Sachverständigenverfahren, wenn er die Versicherungsleistung endgültig ablehnt. Die Entschädigung wird sofort fällig (7 Ob 18/02a; RIS-Justiz RS0080481, RS0081393). Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach Paragraph 228, ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage (7 Ob 18/02a; RIS-Justiz RS0038965 ua).
Da die Beklagte die Versicherungsleistung endgültig ablehnte und die finanziell schlecht gestellte Klägerin ohne Beantragung eines Sachverständigenverfahrens Klage erhob, wurde jedenfalls auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens von beiden Parteien verzichtet.
Die Klägerin ist daher bereits zur Erhebung einer Leistungsklage berechtigt. Sie brachte auch in ihrer Klage vor, dass ihre Dauerinvalidität zumindest mit 10 % bestehe. Sie konnte also die Höhe ihres Anspruchs insoweit beziffern. Im gerichtlichen Verfahren über eine Leistungsklage wäre ihr Vorbringen - so ein Prämienverzug nicht erweislich gewesen wäre - durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten, von dessen Kosten sie im Rahmen der Verfahrenshilfe vorläufig befreit gewesen wäre, geprüft worden. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin daher schon zur Leistungsklage berechtigt gewesen wäre und ihr ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage fehle, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur. Die Klägerin kann mit einer Leistungsklage alles erreichen, was sie auch mit einem Feststellungsbegehren erreichen könnte (vgl RIS-Justiz RS0038965). Ihr Einwand, sie hätte aus finanziellen Gründen eine Feststellungsklage einbringen müssen, weil sie die Kosten für ein vorprozessuales Gutachten nicht habe aufbringen können, geht ins Leere. Ein Feststellungsbegehren ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Abklärung eines Anspruches der Höhe nach gerichtet. Es ist also zur Erreichung des von der Klägerin angestrebten Zwecks untauglich.Die Klägerin ist daher bereits zur Erhebung einer Leistungsklage berechtigt. Sie brachte auch in ihrer Klage vor, dass ihre Dauerinvalidität zumindest mit 10 % bestehe. Sie konnte also die Höhe ihres Anspruchs insoweit beziffern. Im gerichtlichen Verfahren über eine Leistungsklage wäre ihr Vorbringen - so ein Prämienverzug nicht erweislich gewesen wäre - durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten, von dessen Kosten sie im Rahmen der Verfahrenshilfe vorläufig befreit gewesen wäre, geprüft worden. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin daher schon zur Leistungsklage berechtigt gewesen wäre und ihr ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage fehle, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur. Die Klägerin kann mit einer Leistungsklage alles erreichen, was sie auch mit einem Feststellungsbegehren erreichen könnte vergleiche RIS-Justiz RS0038965). Ihr Einwand, sie hätte aus finanziellen Gründen eine Feststellungsklage einbringen müssen, weil sie die Kosten für ein vorprozessuales Gutachten nicht habe aufbringen können, geht ins Leere. Ein Feststellungsbegehren ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Abklärung eines Anspruches der Höhe nach gerichtet. Es ist also zur Erreichung des von der Klägerin angestrebten Zwecks untauglich.
Es wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).Es wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E83702 7Ob291.06dSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2007/695 S 672 - RdW 2007,672 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00291.06D.0308.000Dokumentnummer
JJT_20070308_OGH0002_0070OB00291_06D0000_000