Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Dr. Herbert S*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** AG, *****, 2. V***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 15.851,36 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2005, GZ 1 R 94/05h-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen zeigt der Revisionswerber nicht auf.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen zeigt der Revisionswerber nicht auf.
1. Der Kläger argumentiert zum Thema der „verfahrensrechtlichen Zulässigkeit", dass das Berufungsgericht eine wesentliche Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen begangen habe, zumal es die Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes in Vernachlässigung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 498 Abs 1 ZPO umgestoßen und zudem im erstinstanzlichen Urteil gänzlich anders lautende Sachverhaltsfeststellungen des Kenntnisstands des Klägers eingeführt habe.1. Der Kläger argumentiert zum Thema der „verfahrensrechtlichen Zulässigkeit", dass das Berufungsgericht eine wesentliche Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen begangen habe, zumal es die Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes in Vernachlässigung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des Paragraph 498, Absatz eins, ZPO umgestoßen und zudem im erstinstanzlichen Urteil gänzlich anders lautende Sachverhaltsfeststellungen des Kenntnisstands des Klägers eingeführt habe.
Tatsächlich hat das Berufungsgericht jedoch die erstinstanzlichen Feststellungen übernommen; so etwa jene, dass der Kläger als Mitglied des Vorstands der Erstbeklagten an den Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen teilgenommen habe, bei denen die Auslagerung der Anwartschaftsrechte der Mitarbeiter der Erstbeklagten auf die Pensionskasse (im Jahr 1993) behandelt worden seien. Das Berufungsgericht folgert daraus und aus dem Schreiben des Klägers vom 30. 1. 1997 über unterschiedliche Veranlagungsvarianten, dass dem Kläger das Wesen der Auslagerung seiner Pensionsansprüche und das damit verbundene Veranlagungsrisiko bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht kann aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen (Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 498 ZPO Rz 7).Tatsächlich hat das Berufungsgericht jedoch die erstinstanzlichen Feststellungen übernommen; so etwa jene, dass der Kläger als Mitglied des Vorstands der Erstbeklagten an den Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen teilgenommen habe, bei denen die Auslagerung der Anwartschaftsrechte der Mitarbeiter der Erstbeklagten auf die Pensionskasse (im Jahr 1993) behandelt worden seien. Das Berufungsgericht folgert daraus und aus dem Schreiben des Klägers vom 30. 1. 1997 über unterschiedliche Veranlagungsvarianten, dass dem Kläger das Wesen der Auslagerung seiner Pensionsansprüche und das damit verbundene Veranlagungsrisiko bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht kann aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen (Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 498, ZPO Rz 7).
Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der ohnehin übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen zur rechtlichen Beurteilung gelangt, dass nicht eine leistungs-, sondern eine beitragsorientierte Betriebspension vereinbart wurde (vgl RIS-Justiz RS0119398).Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der ohnehin übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen zur rechtlichen Beurteilung gelangt, dass nicht eine leistungs-, sondern eine beitragsorientierte Betriebspension vereinbart wurde vergleiche RIS-Justiz RS0119398).
Eine erhebliche Verletzung einer Rechtsvorschrift des Verfahrensrechts, die der Wahrung der Rechtssicherheit dient, ist somit nicht gegeben.
2. Zur „materiellrechtlichen Zulässigkeit" der Revision beruft sich der Kläger unter anderem auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, wonach im Einzelfall auf Basis der Vertragsauslegung von der Zusage eines Mindestbetrages ausgegangen werden kann (8 ObA 100/04w), bzw den Dienstgeber bei sonstiger Schadenersatzverpflichtungen gewisse Aufklärungspflichten treffen (9 ObA 243/02d).
Nun liegt aber in der Beantwortung von Fragen der Vertragsauslegung, die nur für den Einzelfall von Bedeutung ist, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche ist bei der Auslegung eines Vertrags nur dann zu lösen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Dass auch eine andere Auslegung eines Vertrags vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage (Klauser-Kodek, aaO, E 65-68 zu § 502 ZPO). Die Einzelfallbezogenheit ergibt sich insbesondere aus dem Bezug zur individuellen Zusatzvereinbarung und zum erwähnten Schreiben des Klägers vom 30. 1. 1997.Nun liegt aber in der Beantwortung von Fragen der Vertragsauslegung, die nur für den Einzelfall von Bedeutung ist, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche ist bei der Auslegung eines Vertrags nur dann zu lösen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Dass auch eine andere Auslegung eines Vertrags vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage (Klauser-Kodek, aaO, E 65-68 zu Paragraph 502, ZPO). Die Einzelfallbezogenheit ergibt sich insbesondere aus dem Bezug zur individuellen Zusatzvereinbarung und zum erwähnten Schreiben des Klägers vom 30. 1. 1997.
Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E83543 2Ob195.05yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00195.05Y.0308.000Dokumentnummer
JJT_20070308_OGH0002_0020OB00195_05Y0000_000