TE OGH 2007/3/8 2Ob220/06a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH, *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 12,717.746,00) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juni 2006, GZ 4 R 103/06p-183, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Zur Vorgeschichte wird auf die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 2 Ob 189/01k verwiesen. Strittig ist ausschließlich der gesellschaftsvertragliche Abfindungsanspruch der von der Beklagten aus einer GmbH „hinausgekündigten" Klägerin.

Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist unzulässig.

1. Eine rechtlich vorgeschriebene Methode der Bewertung von Handelsunternehmen - von deren Wert bei der Bewertung eines Geschäftsanteils ausgegangen werden muss - gibt es nicht. Die richtige Methode zu ermitteln, ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre; doch muss das von ihr gewählte System der vom Gericht gestellten Aufgabe adäquat sein. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewandt wurde oder im Einzelfall einem dem Rechtsbereich zuzuordnende unrichtige Beurteilung vorliegt (RIS-Justiz RS0010087).

2. Die Beklagte begründet die Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels damit, dass dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung hinsichtlich der Auslegung des Gesellschaftsvertrages im Zusammenhang mit den sonstigen Beweisergebnissen unterlaufen sei, indem es vom subjektiven Unternehmenswert ausgegangen sei. Gesellschaftsvertragliche Regelungen seien nämlich nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv zu interpretieren.

Nun ist es zwar zutreffend, dass die Satzung nach Wortlaut und Zweck grundsätzlich objektiv zu interpretieren ist (SZ 70/242), allerdings verweist der Gesellschaftsvertrag im vorliegenden Fall auf das „Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder", welches sowohl subjektive, als auch objektivierte Unternehmensbewertungen anbietet. Die Wahl der Ermittlungsmethode hat daher danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (RIS-Justiz RS0066223).

Im vorliegenden Fall hat der vom Erstgericht bestellte Buchsachverständige aus betriebswirtschaftlicher Sicht den subjektorientierten (Schieds-)Wert ermittelt, also jenen Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter den für den konkreten Bewertungsanlass maßgeblichen Umständen und unter Berücksichtigung sämtlicher wertbestimmender Faktoren erzielbar wäre. Er enthält weder Komponenten der besonderen Vorliebe, noch das subjektive Interesse des ausscheidenden Gesellschafters.

Diese Bewertungsmethode erscheint im Zusammenhang mit den von den Tatsacheninstanzen festgestellten Umständen zur Vertragserrichtung im Einzelfall vertretbar und stellt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.

3. Das Erstgericht stellte fest, dass das Fachgutachten bei den Verhandlungsgesprächen in Papierform nicht auf dem Tisch gelegen sei, jedoch sei allen Beteiligten klar gewesen, dass es als Barriere zur Hinauskündigungsmöglichkeit seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten dienen sollte und den Privaten für die Erbringung ihrer Leistung im Know-how-Bereich eine entsprechende Entschädigung bieten sollte sowie insgesamt einen gewissen Pönalecharakter für die Rechtsvorgängerin der Beklagten gehabt habe.

Das Berufungsgericht leitete daraus ab, dass damit offenkundig zum Ausdruck gebracht worden sei, dass im Fall der frühzeitigen Kündigung der Gesellschaft und der Übernahme der Anteile der Klägerin durch die Beklagte bei der Unternehmensbewertung subjektive Komponenten im Sinne der dargestellten Interessen der Klägerin berücksichtigt werden sollten.

Dies stellt keine „Verkehrung der Feststellungen des Erstgerichts in ihr Gegenteil" dar und somit auch keinen Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs. 1 ZPO, welcher auch über außerordentliche Revision wahrzunehmen wäre (RIS-Justiz RS0042155).Dies stellt keine „Verkehrung der Feststellungen des Erstgerichts in ihr Gegenteil" dar und somit auch keinen Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des Paragraph 498, Absatz eins, ZPO, welcher auch über außerordentliche Revision wahrzunehmen wäre (RIS-Justiz RS0042155).

4. Zu 2 Ob 189/01k wurde dem Erstgericht im ersten Rechtsgang die Erforschung des Parteiwillens bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages aufgetragen. Dies ist im zweiten Rechtsgang erfolgt. Die Tatsacheninstanzen sind in durchaus nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass die Bewertung aus der Sicht eines bestimmten Veräußerers unter Berücksichtigung von dessen Investitionsalternativen und persönlichen Verhältnissen im Sinne des Punktes 3.1. des Fachgutachtens Nr. 74 erfolgen sollte. Die vom Sachverständigen zur Bewertung herangezogene Methode (siehe oben 2.) ist deshalb unbedenklich und jedenfalls vertretbar. Zusammenfassend haben die Vorinstanzen keine grundsätzlich inadäquate Methode der Bewertung der klägerischen Geschäftsanteile (zu Lasten der Beklagten) angewandt, sodass es am Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO mangelt (siehe oben zu 1.), welche die Zulassung der außerordentlichen Revision rechtfertigen würde.4. Zu 2 Ob 189/01k wurde dem Erstgericht im ersten Rechtsgang die Erforschung des Parteiwillens bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages aufgetragen. Dies ist im zweiten Rechtsgang erfolgt. Die Tatsacheninstanzen sind in durchaus nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass die Bewertung aus der Sicht eines bestimmten Veräußerers unter Berücksichtigung von dessen Investitionsalternativen und persönlichen Verhältnissen im Sinne des Punktes 3.1. des Fachgutachtens Nr. 74 erfolgen sollte. Die vom Sachverständigen zur Bewertung herangezogene Methode (siehe oben 2.) ist deshalb unbedenklich und jedenfalls vertretbar. Zusammenfassend haben die Vorinstanzen keine grundsätzlich inadäquate Methode der Bewertung der klägerischen Geschäftsanteile (zu Lasten der Beklagten) angewandt, sodass es am Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO mangelt (siehe oben zu 1.), welche die Zulassung der außerordentlichen Revision rechtfertigen würde.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss gemäß § 510 Abs 3 ZPO nicht.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO nicht.

Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E83546 2Ob220.06a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2007/414 S 409 - RdW 2007,409 = NZ 2007,364 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00220.06A.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20070308_OGH0002_0020OB00220_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten