TE OGH 2007/3/8 7Ra24/07m

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Veröffentlicht am 08.03.2007
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Stürzenbecher-Vouk und Mag.Weixelbraun (Senat gemäß § 11a Abs.2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** G*****, ***** Wien, K*****, vertreten durch Robert Hauser, Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung, 1040 Wien, Plößlgasse 15, wider die beklagte Partei Fa.C.E.***** Gesellschaft m.b.H., 1***** Wien, U*****, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 287,65 brutto und EUR 85,93 netto, Gesamtstreitwert: EUR 373,58 s. A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.1.2007,14 Cg 292/06x-6,in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Stürzenbecher-Vouk und Mag.Weixelbraun (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz , ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** G*****, ***** Wien, K*****, vertreten durch Robert Hauser, Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung, 1040 Wien, Plößlgasse 15, wider die beklagte Partei Fa.C.E.***** Gesellschaft m.b.H., 1***** Wien, U*****, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 287,65 brutto und EUR 85,93 netto, Gesamtstreitwert: EUR 373,58 s. A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.1.2007,14 Cg 292/06x-6,in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit seiner Klage vom 7.12.2006 begehrt der Kläger von der Fa. C.E.K*****, Gesellschaft m.b.H. als beklagter Partei ausständige Montage- und Entfernungszulagen sowie aliquote Sonderzahlungs- und Urlaubsersatzleistungsbezüge aus dem zwischen den Streitteilen vom 1.8.2006 bis 25.8.2006 bestandenen Pflichtpraktikantenverhältnis in der Höhe von EUR 287,65 brutto und EUR 85,93 netto (Entfernungszulage).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den am 7.12.2006 (ON 2) antragsgemäß erlassenen und am 14.12.2006 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die beklagte Partei fristgerecht Einspruch (ON 3) und bestritt insbesondere das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen, der Kläger habe bei der in Anspruch genommenen beklagten Partei kein Pflichtpraktikum absolviert.

Mit dem nunmehr angefochtenen, in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 29.1.2007 (ON 5) verkündeten Beschluss hat die Vorsitzende des erstinstanzlichen Senates die Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf Ing. M***** K***** GesmbH E*****, 1***** Wien, U***** richtiggestellt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich aus den vorgelegten Urkunden eindeutig ergebe, dass der Kläger bei der beschlussmäßig nunmehr richtig gestellten Partei sein Pflichtpraktikum abolviert habe, sodass nach ständiger Judikatur auch mit Austausch des Rechtssubjektes die Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der ursprünglich beklagten Partei mit dem Begehren, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses, den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung abzuweisen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 8).

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zur Gerichtsbesetzung:

Vorerst ist - auch wenn nicht moniert, aber der Vollständigkeit halber - darauf hinzuweisen, dass die im RIS-Justiz noch ersichtlichen [veralteten] Entscheidungen, wonach die Berichtigung der Parteienbezeichnung unter Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern bei sonstiger Nichtigkeit zu ergehen habe (vgl. OLG Wien vom 11.2.1999, 7 Ra 13/99d; siehe auch Rechtssatz Justiz RS0105961) durch die zwischenzeitig eingetretene Rechtsänderung, nämlich die Aufhebung von § 11a Abs.1 Z 4 ASGG durch BGBl.I Nr. 76/2002, obsolet geworden sind und die Entscheidung durch die Vorsitzende allein der geltenden Rechtslage entspricht.Vorerst ist - auch wenn nicht moniert, aber der Vollständigkeit halber - darauf hinzuweisen, dass die im RIS-Justiz noch ersichtlichen [veralteten] Entscheidungen, wonach die Berichtigung der Parteienbezeichnung unter Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern bei sonstiger Nichtigkeit zu ergehen habe vergleiche OLG Wien vom 11.2.1999, 7 Ra 13/99d; siehe auch Rechtssatz Justiz RS0105961) durch die zwischenzeitig eingetretene Rechtsänderung, nämlich die Aufhebung von Paragraph 11 a, Absatz , Ziffer 4, ASGG durch BGBl.I Nr. 76/2002, obsolet geworden sind und die Entscheidung durch die Vorsitzende allein der geltenden Rechtslage entspricht.

Zum Inhalt:

Unter Berichtigung der Parteienbezeichnung versteht § 235 Abs.5 ZPO schon nach dem Wortlaut nur die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei, also die Änderung der Bezeichnung eines Rechtsobjektes in das tatsächlich Gemeinte. Diese tatsächlich in Anspruch genommene Partei muss sich aber aus dem Inhalt in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise" ergeben, woraus erkennbar ist, etwa durch Bezugnahme auf das hier gegebene Pflichtpraktikum und die Urkundenlage, wer als Beklagter in Anspruch genommen sein sollte. Nur eben dann, wenn sich daher - wie auch im vorliegenden Fall - aus dem Inhalt der Klage in solcher eindeutiger und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachvollziehbar ergibt, das die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als beklagte Partei bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteienbezeichnung gleichzeitig auch mit einem Personenwechsel verbunden. Selbst im Falle einer solchen Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes in das Verfahren liegt dann keine unzulässige Parteienänderung vor, wenn sich aus den anspruchsbegründeten Tatsachenbehauptungen für den Prozessgegner eindeutig ergibt, wer ihm gegenübersteht Die Rechtsprechung läßt eine solche Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt jedenfalls dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung [offensichtlich] geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" (hier Urkundenlage!) zu erkennen ist. Selbst bei fehlender Namensähnlichkeit wurde eine Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht ausgeschlossen und noch für zulässig erklärt (vgl.7 Ob 666/91 = RZ 1993/9 S. 70; 8 Ob 189/99y, 9 ObA 57/01z, 9 ObA 76/04y, 8 Ob 138/05k; RIS-Justiz RS0039378; OLG Wien 7 Ra 1/07d uva.).Unter Berichtigung der Parteienbezeichnung versteht Paragraph 235, Absatz , ZPO schon nach dem Wortlaut nur die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei, also die Änderung der Bezeichnung eines Rechtsobjektes in das tatsächlich Gemeinte. Diese tatsächlich in Anspruch genommene Partei muss sich aber aus dem Inhalt in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise" ergeben, woraus erkennbar ist, etwa durch Bezugnahme auf das hier gegebene Pflichtpraktikum und die Urkundenlage, wer als Beklagter in Anspruch genommen sein sollte. Nur eben dann, wenn sich daher - wie auch im vorliegenden Fall - aus dem Inhalt der Klage in solcher eindeutiger und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachvollziehbar ergibt, das die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als beklagte Partei bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteienbezeichnung gleichzeitig auch mit einem Personenwechsel verbunden. Selbst im Falle einer solchen Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes in das Verfahren liegt dann keine unzulässige Parteienänderung vor, wenn sich aus den anspruchsbegründeten Tatsachenbehauptungen für den Prozessgegner eindeutig ergibt, wer ihm gegenübersteht Die Rechtsprechung läßt eine solche Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt jedenfalls dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung [offensichtlich] geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" (hier Urkundenlage!) zu erkennen ist. Selbst bei fehlender Namensähnlichkeit wurde eine Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht ausgeschlossen und noch für zulässig erklärt (vgl.7 Ob 666/91 = RZ 1993/9 Sitzung 70; 8 Ob 189/99y, 9 ObA 57/01z, 9 ObA 76/04y, 8 Ob 138/05k; RIS-Justiz RS0039378; OLG Wien 7 Ra 1/07d uva.).

Der angefochtene Beschluss steht demnach mit der Sach- und Rechtslage sowie der dargestellten ständigen Judkatur im Einklang, weil sämtliche Kriterien aus dem Akteninhalt und der Urkundenlage eindeutig ersichtlich waren, nämlich dass der Kläger offene Forderungen aus seinem Pflichtpraktikumverhältnis gegenüber seinem damaligen Vertragspartner gegenüber geltend machen wollte. Wie dies von der ursprünglich beklagten Partei und Rekurswerberin auch sehr wohl sofort erkannt worden ist, weil im Einspruch nicht nur die mangelnde Passivlegitimation eingewendet, sondern auch auf das HTL-Pflichtpraktikum des Klägers als Sonderrechtsverhältnis beim anderen richtigen Vertragspartner verwiesen worden ist. Als Zeuge wurde auch ausdrücklich Ing. Michael Katzbeck namhaft gemacht, dessen Namen sich in der GesmbH-Bezeichnung der richtigen beklagten Partei findet.

Es war daher spruchgemäß mit der Bestätigung vorzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2, ASGG, 41, 50 ZPO. Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 2 ASGG, 528 Abs.2 Z 1, 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Es war daher spruchgemäß mit der Bestätigung vorzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2,, ASGG, 41, 50 ZPO. Der Revisionsrekurs ist gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz , Ziffer eins,, 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00610 7Ra24.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:0070RA00024.07M.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20070308_OLG0009_0070RA00024_07M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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