TE OGH 2007/3/9 2R57/07h

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Veröffentlicht am 09.03.2007
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Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie Dr. Müller und Dr. Flatz als weitere Senatsmitglieder in der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin ***** vertreten durch die IfS-Schuldenberatung gem GmbH, Mehrerauerstraße 3, 6900 Bregenz, über den Rekurs des Gläubigers ***** (Rekursinteresse EUR 1.176,14) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 2. Februar 2007, 14 S 12/99 x-35, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 4.000,-- nicht. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens aus und setzte die Entscheidung über den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung durch die Anordnung von Ergänzungszahlungen im Gesamtbetrag von EUR 23.210,77 bis 30.6.2009 aus.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Gläubigers Dr***** mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Schuldnerin verpflichtet werde, an ihn eine weitere Ergänzungszahlung von EUR 1.176,14 vorzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs wird zurückzuweisen.

In allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses in der Insolvenzdatei vorgeschrieben ist, treten die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn im Konkursedikt und in den Beschlussausfertigungen ein unrichtiges Beschlussdatum angegeben ist (ZIK 2001/113; ZIK 2002/91; ZIK 2002/141; ZIK 2002/295; RIS-Justiz RS0110969).

§ 213 Abs 6 KO enthält die ausdrückliche Anordnung, dass der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung öffentlich bekanntzumachen ist. Die dort vorgesehene öffentliche Bekanntmachung erfasst nicht die Abweisung von Schuldneranträgen nach § 213 Abs 2 und 3 KO (ZIK 2005/154 = NZ 2006/6; RIS-Justiz RS0119904), wohl aber auch den Fall des § 213 Abs 3 KO, in dem die Entscheidung über die Restschuldbefreiung (bis zu) drei Jahre nach der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erfolgt (Kodek, Privatkonkurs, Rz 722). Kodek aaO begründet dies damit, dass nur auf diese Weise sichergestellt werden könne, dass der Beschluss gegenüber allen, also auch bisher nicht aufgetretenen oder irrtümlich nicht verständigten, Konkursgläubigern Rechtskraft erlangt (aA Mohr in Konecny/Schubert, § 213 KO Rz 30; ders Privatkonkurs² 122; allerdings jeweils ohne nähere Begründung). In 8 Ob 17/05 s hat der OGH die Beantwortung dieser Frage ausdrücklich offengelassen. Das Rekursgericht schließt sich der überzeugenden Begründung von Kodek aaO an, sodass der hier angefochtene Beschluss gemäß § 213 Abs 6 KO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen war. Tatsächlich ist diese Bekanntmachung am 8.2.2007 geschehen. Der der Aufnahme in die Insolvenzdatei folgende Tag (vgl 8 Ob 231/98 y), also der 9.2.2007, ist der erste Tag der 14-tägigen Rekursfrist (§ 176 Abs 1 KO), die damit mit Ende des 22.2.2007 abgelaufen ist. Der Rekurs des Schuldners ist erst am 26.2.2007 per Telefax beim Erstgericht eingelangt, sodass er verspätet ist.Paragraph 213, Absatz 6, KO enthält die ausdrückliche Anordnung, dass der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung öffentlich bekanntzumachen ist. Die dort vorgesehene öffentliche Bekanntmachung erfasst nicht die Abweisung von Schuldneranträgen nach Paragraph 213, Absatz 2 und 3 KO (ZIK 2005/154 = NZ 2006/6; RIS-Justiz RS0119904), wohl aber auch den Fall des Paragraph 213, Absatz 3, KO, in dem die Entscheidung über die Restschuldbefreiung (bis zu) drei Jahre nach der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erfolgt (Kodek, Privatkonkurs, Rz 722). Kodek aaO begründet dies damit, dass nur auf diese Weise sichergestellt werden könne, dass der Beschluss gegenüber allen, also auch bisher nicht aufgetretenen oder irrtümlich nicht verständigten, Konkursgläubigern Rechtskraft erlangt (aA Mohr in Konecny/Schubert, Paragraph 213, KO Rz 30; ders Privatkonkurs² 122; allerdings jeweils ohne nähere Begründung). In 8 Ob 17/05 s hat der OGH die Beantwortung dieser Frage ausdrücklich offengelassen. Das Rekursgericht schließt sich der überzeugenden Begründung von Kodek aaO an, sodass der hier angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 213, Absatz 6, KO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen war. Tatsächlich ist diese Bekanntmachung am 8.2.2007 geschehen. Der der Aufnahme in die Insolvenzdatei folgende Tag vergleiche 8 Ob 231/98 y), also der 9.2.2007, ist der erste Tag der 14-tägigen Rekursfrist (Paragraph 176, Absatz eins, KO), die damit mit Ende des 22.2.2007 abgelaufen ist. Der Rekurs des Schuldners ist erst am 26.2.2007 per Telefax beim Erstgericht eingelangt, sodass er verspätet ist.

Wegen Überschreiten der Rechtsmittelfrist ist der Rekurs daher gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO iVm § 171 KO als verspätet zurückzuweisen.Wegen Überschreiten der Rechtsmittelfrist ist der Rekurs daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO als verspätet zurückzuweisen.

Angesichts der im Rekurs begehrten Ergänzungszahlung von EUR 1.176,14 ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- nicht übersteigt.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 171 KO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Feldkirch

Anmerkung

EFE00167 02r00577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2007:00200R00057.07H.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20070309_LG00929_00200R00057_07H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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