TE OGH 2007/3/15 8Ob32/07z

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Veröffentlicht am 15.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Harald S*****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin B***** AG, ***** vertreten durch Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Jänner 2007, GZ 47 R 745/06s-29, womit über Rekurs der Konkursgläubigerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 10. November 2006, GZ 15 S 12/06s-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag der Konkursgläubigerin auf Feststellung, dass der Konkursgläubigerin ein Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote zustehe, ebenso wie mehrere Eventualanträge der Konkursgläubigerin zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Konkursgläubigerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin ist jedenfalls unzulässig:

Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 10/06p uva).Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 10/06p uva).

Anmerkung

E83913 8Ob32.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00032.07Z.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20070315_OGH0002_0080OB00032_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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