Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Herta T*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 11.506,37 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2005, GZ 1 R 103/05f-31, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. März 2005, GZ 3 Cg 164/03d-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 686,88 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin EUR 114,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Drittschuldnerklage von der Beklagten EUR 11.506,37 sA. Sie macht eine ihr in einem Exekutionsverfahren gegen ihre Schuldnerin C*****GmbH (in der Folge: GmbH) überwiesene Forderung gegen die Beklagte geltend, die die GmbH damit begründet, dass sie im September 2001 im Wohnhaus der Beklagten eine neue Heizkesselanlage eingebaut habe. In der Klage wurde die Forderung mit „Dienstleistungsansprüche" der GmbH gegen die Beklagte umschrieben und vorgebracht, dass die Beklagte keine Drittschuldnererklärung abgegeben habe. Im Laufe des Verfahrens erklärte die Klägerin, das Klagebegehren sowohl auf Vertrag, aber auch auf Bereicherung und jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund zu stützen, weil die Beklagte als Grundeigentümerin ohne Bezahlung über eine neue Heinzanlage verfüge. Eine nachträglich erstattete Drittschuldnererklärung der Beklagten sei unrichtig.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe der GmbH niemals einen Auftrag erteilt und schulde ihr nichts. Sie habe lediglich ein Angebot einer deutschen Gesellschaft (in der Folge: Finanzierungsgesellschaft) über Wärmelieferung einschließlich aller notwendigen Investitionen für eine Gasbeheizung angenommen. In der Folge habe die Finanzierungsgesellschaft der GmbH den Auftrag zur Installation des Gaskesselhauses erteilt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Sohn der Beklagten war im maßgebenden Zeitraum einer der (allein vertretungsbefugten) Geschäftsführer der klagenden GmbH. Diese wollte 2001 in ein „Energiecontracting-Konzept" einsteigen, bei dem ein Finanzierer die Sanierung einer Heizanlage übernimmt und die Kosten der Sanierung vom Kunden mit dem Öl- und Gasbezug abbezahlt werden. Der Sohn der Beklagten (und Geschäftsführer der GmbH) wollte dieses Konzept im Haus seiner Mutter umsetzen und fasste als Finanzierer die Finanzierungsgesellschaft ins Auge. Letztere machte der Beklagten auch ein entsprechendes („freibleibendes") Angebot. Es steht aber nicht fest, ob auf Grund dieses Angebots ein Vertrag zustande gekommen ist.
Im September 2001 errichtete die GmbH im Haus der Beklagten, in dem auch ihr Sohn wohnte, eine neue Heizkesselanlage. Dass dem ein Auftrag der Finanzierungsgesellschaft zugrunde lag, steht nicht fest. Da sich die Finanzierungsgesellschaft nicht mehr „gerührt hat", wendete sich der Sohn der Beklagten, dem diese die Abwicklung der Angelegenheit überlassen hat, an ein weiteres deutsches Unternehmen, mit dem aber letztlich kein Vertrag zustande kam.
Im März und im Mai 2002 trat der Sohn der Beklagten namens der GmbH an die ursprünglich kontaktierte Finanzierungsgesellschaft heran, stellte sich auf den Standpunkt, dass zwischen ihr und der GmbH ein Vertrag zustande gekommen sei und urgierte die Zahlung der von ihm daraus abgeleiteten Forderungen. Die Finanzierungsgesellschaft stellte jedoch das Bestehen eines Vertrages in Abrede. Im März 2003 - zu diesem Zeitpunkt war der Sohn der Beklagten nicht mehr Geschäftsführer der GmbH - erhob die GmbH erstmals Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Sie berief sich darauf, über Auftrag des Sohnes der Beklagten die Heizungsanlage errichtet zu haben.
Diesen Feststellungen schließen sich ausführliche Überlegungen zur Beweiswürdigung an, die schließlich in als „rechtliche Beurteilung" überschriebene Ausführungen münden, nach denen die GmbH für die Beklagte eine Heizanlage in einem den Klagebetrag weit übersteigenden Wert errichtet habe, für die die Beklagte bislang keine Zahlungen geleistet habe. Die Beklagte habe es zugelassen, dass ihr Sohn als ihr Vertreter aufgetreten und in dieser Funktion der durch ihn vertretenen GmbH den Auftrag zum Einbau gegeben habe. Auf Grund dieser Überlegungen geht das Erstgericht von einem Vertrag zwischen der GmbH und der Beklagten über die Errichtung der Heizanlage aus. Der Sohn der Beklagten habe den Auftrag wohl in der Erwartung erteilt, er werde einen Finanzierer finden, was ihm aber dann nicht gelungen sei. Der Versuch der GmbH, den Werklohn zunächst von der Finanzierungsgesellschaft zu fordern, sei nicht als Verzicht auf die Einforderung des Werklohns von der Beklagten zu werten, sondern als Versuch, die Finanzierungsgesellschaft nachträglich doch noch in einen Vertrag zu zwingen. Die Klageforderung sei daher berechtigt.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens. Auch die eingangs der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung getroffenen Aussagen des Erstgerichtes über den Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der Beklagten wertete es als Tatsachenfeststellungen, die der Entscheidung zugrunde zu legen seien.
Auf dieser Grundlage billigte es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Auf eine unzulässige Doppelvertretung bzw ein unzulässiges Insichgeschäft habe sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen. Im Übrigen sei der Einbau der Heizanlage von der GmbH tatsächlich durchgeführt und von der Beklagten geduldet worden, sodass zumindest von einem schlüssigen Vertragsschluss bzw einer nachträglichen Genehmigung auszugehen sei. Die Beklagte mache zwar zu Recht geltend, dass das Vorbringen der Klägerin relativ dürftig sei. Das im Laufe des Verfahrens nachgetragene Vorbringen sei aber gerade noch ausreichend, um die erstgerichtlichen Feststellungen zu decken. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit einem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs gerichtete Revision der Beklagten. Das Berufungsgericht änderte daraufhin seinen Zulassungsausspruch iSd Zulassung der Revision ab. Es schloss sich nunmehr der Auffassung der Beklagten an, dass die Beurteilung der Doppelvertretung durch den Sohn der Beklagten eine Rechtsfrage sei, die im Berufungsurteil nicht ausdrücklich behandelt worden sei.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt und dass auch die übrigen in der Revision geltend gemachten Fragen die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen können.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt und dass auch die übrigen in der Revision geltend gemachten Fragen die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen können.
Dass das Klagevorbringen überaus dürftig ist, hat das Berufungsgericht ohnedies erkannt; es hat aber die Auffassung vertreten, dass das Vorbringen - unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens ergänzend vorgebrachten Behauptungen - gerade noch ausreichend sei und die erstgerichtlichen Feststellungen decke, sodass letztere nicht als „überschießend" zu qualifizieren seien. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Wertung, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verwirklicht und die daher die Zulässigkeit der Revision - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht rechtfertigt.Dass das Klagevorbringen überaus dürftig ist, hat das Berufungsgericht ohnedies erkannt; es hat aber die Auffassung vertreten, dass das Vorbringen - unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens ergänzend vorgebrachten Behauptungen - gerade noch ausreichend sei und die erstgerichtlichen Feststellungen decke, sodass letztere nicht als „überschießend" zu qualifizieren seien. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Wertung, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO verwirklicht und die daher die Zulässigkeit der Revision - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht rechtfertigt.
Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vermag aber die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Es ist ihr durchaus zuzubilligen, dass dem Verfahren zunächst kein schlüssiges Vorbringen zugrunde lag. Im dessen ungeachtet durchgeführten Verfahren hat aber die Klägerin ergänzende Behauptungen aufgestellt, die zwar ebenfalls dürftig blieben, vor dem Hintergrund des in Teilen mittlerweile unstrittigen Sachverhalts aber eine Konkretisierung des Klagevorbringens bewirkten, die die Beurteilung durch die zweite Instanz zumindest als vertretbar erscheinen lässt. Die Ausführungen zur behaupteten Nichtigkeit bzw zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens können daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen. Auch die Frage, ob Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Überlegungen zur rechtlichen Beurteilung nach ihrem Inhalt als Tatsachenfeststellungen zu qualifizieren sind, kann immer nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Auch hier vermag die Revisionswerberin eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, nicht aufzuzeigen. Die vom Berufungsgericht als Feststellungen gewerteten Formulierungen befassen sich nach ihrem Wortlaut unmissverständlich mit der Tatfrage. Es trifft nicht zu, dass das Erstgericht die darin wiedergegebenen Schlüsse ausschließlich „rechtlich aus der Nichtfeststellbarkeit der Auftragserteilung" durch die beiden Finanzierungsgesellschaften ableitete. Vielmehr schließen die als Feststellungen gewerteten Ausführungen systematisch und logisch an umfangreiche Überlegungen zur Beweiswürdigung an, die erkennen lassen, dass das Erstgericht die Tatfrage im wiedergegebenen Sinn lösen wollte und die damit die Wertung des Berufungsgerichtes ebenfalls untermauern. Dass das Berufungsgericht die entsprechenden Ausführungen des Erstgerichtes als Feststellungen gewertet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist daher keine unvertretbare Fehlbeurteilung und somit nicht revisibel.Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vermag aber die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Es ist ihr durchaus zuzubilligen, dass dem Verfahren zunächst kein schlüssiges Vorbringen zugrunde lag. Im dessen ungeachtet durchgeführten Verfahren hat aber die Klägerin ergänzende Behauptungen aufgestellt, die zwar ebenfalls dürftig blieben, vor dem Hintergrund des in Teilen mittlerweile unstrittigen Sachverhalts aber eine Konkretisierung des Klagevorbringens bewirkten, die die Beurteilung durch die zweite Instanz zumindest als vertretbar erscheinen lässt. Die Ausführungen zur behaupteten Nichtigkeit bzw zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens können daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen. Auch die Frage, ob Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Überlegungen zur rechtlichen Beurteilung nach ihrem Inhalt als Tatsachenfeststellungen zu qualifizieren sind, kann immer nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Auch hier vermag die Revisionswerberin eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, nicht aufzuzeigen. Die vom Berufungsgericht als Feststellungen gewerteten Formulierungen befassen sich nach ihrem Wortlaut unmissverständlich mit der Tatfrage. Es trifft nicht zu, dass das Erstgericht die darin wiedergegebenen Schlüsse ausschließlich „rechtlich aus der Nichtfeststellbarkeit der Auftragserteilung" durch die beiden Finanzierungsgesellschaften ableitete. Vielmehr schließen die als Feststellungen gewerteten Ausführungen systematisch und logisch an umfangreiche Überlegungen zur Beweiswürdigung an, die erkennen lassen, dass das Erstgericht die Tatfrage im wiedergegebenen Sinn lösen wollte und die damit die Wertung des Berufungsgerichtes ebenfalls untermauern. Dass das Berufungsgericht die entsprechenden Ausführungen des Erstgerichtes als Feststellungen gewertet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist daher keine unvertretbare Fehlbeurteilung und somit nicht revisibel.
Die Rechtsrüge der Revisionswerberin lässt die eben erörterten „nachgetragenen" Feststellungen des Erstgerichtes außer Acht, die die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen rechtfertigen. Zu den auch in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin erhobenen Vorwürfen, der Klägerin sei etwas zugesprochen worden, was sie gar nicht (schlüssig) begehrt habe, kann auf die oben wiedergegebenen Ausführungen verwiesen werden, nach denen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Klageforderung sei letztlich durch das Klagevorbringen hinreichend konkretisiert gewesen, nicht unvertretbar ist.
Mit dem in der Berufung erhobenen Einwand der unzulässigen Doppelvertretung hat sich das Berufungsgericht - ungeachtet seines Hinweises auf das Fehlen eines entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens - ohnedies auseinander gesetzt, indem es angesichts des dem Vertragsabschluss folgenden Verhaltens der Beteiligten von einem zumindest schlüssigen Vertragsabschluss bzw einer nachträglichen Genehmigung des Geschäftes ausging. Diese Rechtsauffassung der zweiten Instanz (siehe dazu etwa 5 Ob 223/00f und die dort angeführte Rechtsprechung; Kletecka in Koziol/Welser13 216 FN 92; P.Bydlinski in KBB § 1016 Rz 7) wird von der Revisionswerberin mit keinem Wort bestritten, sodass sie auch insofern keine erhebliche Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz schlüssig geltend macht.Mit dem in der Berufung erhobenen Einwand der unzulässigen Doppelvertretung hat sich das Berufungsgericht - ungeachtet seines Hinweises auf das Fehlen eines entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens - ohnedies auseinander gesetzt, indem es angesichts des dem Vertragsabschluss folgenden Verhaltens der Beteiligten von einem zumindest schlüssigen Vertragsabschluss bzw einer nachträglichen Genehmigung des Geschäftes ausging. Diese Rechtsauffassung der zweiten Instanz (siehe dazu etwa 5 Ob 223/00f und die dort angeführte Rechtsprechung; Kletecka in Koziol/Welser13 216 FN 92; P.Bydlinski in KBB Paragraph 1016, Rz 7) wird von der Revisionswerberin mit keinem Wort bestritten, sodass sie auch insofern keine erhebliche Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz schlüssig geltend macht.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründen sich auf die §§ 41, 50 ZPO; die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründen sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO; die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E83915 8Ob48.06aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00048.06A.0315.000Dokumentnummer
JJT_20070315_OGH0002_0080OB00048_06A0000_000