TE OGH 2007/3/16 6Ob8/07f

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Veröffentlicht am 16.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Peter W*****, 2. Gabriele W*****, beide *****, vertreten durch MMag. Christoph Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung (Streitwert 7.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 18. September 2006, GZ 21 R 236/06i-26, mit dem über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 29. März 2006, GZ 13 C 193/05t-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit 732,23 EUR (darin 122,04 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage „der allfälligen rechtlichen Qualifikation der Überweisungsbestätigung als abstrakter Zahlungszusage und den allfälligen rechtlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Urkunde". Damit werden aber keine erheblichen Rechtsfragen ausgezeigt:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin qualifiziert im Revisionsverfahren die Überweisungsbestätigung der Bank vom 22. 9. 2003 als „selbstständiges (nicht akzessorisches) Haftungsversprechen und damit als Garantieversprechen" zu ihren Gunsten, also als eine „abstrakte Schuldverpflichtung" bzw als „eine wirksam begründete (dreipersonale) Bankgarantie". Davon sei jedenfalls aufgrund ihres „Empfängerhorizonts" auszugehen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verlangte die Klägerin vom Erstbeklagten als Sicherheit für die von ihr durchzuführenden Arbeiten zwar eine „Bankgarantie" und wandte sich der Erstbeklagte auch tatsächlich wegen einer „Bankgarantie" an die Bank. Nach bankinternen Erörterungen unterbreitete diese aber sowohl dem Erstbeklagten als auch in weiterer Folge der Klägerin den Vorschlag, eine „Überweisungsbestätigung" auszustellen. Beide erklärten sich mit einer „derartigen Vorgangsweise" einverstanden. Die Klägerin verlangte dabei vor Erteilung ihrer Zustimmung sogar die Übermittlung eines Exemplars und nahm darin auch Ergänzungen bzw Änderungen vor. Der Hinweis der Klägerin auf ihren „Empfängerhorizont" schlägt daher jedenfalls im Verhältnis zwischen den Parteien fehl. Es sollte eben gerade keine Bankgarantie, sondern eine Überweisungsbestätigung ausgestellt werden. Weitergehender Ausführungen zur Bankgarantie bedarf es daher nicht.

2.1. Der bankgeschäftliche Überweisungsauftrag (hier: des Erst- bzw der beiden Beklagten) besteht aus einer Weisung an die Bank, welche der Kunde aufgrund eines Vertrags mit der Bank erteilt und welcher die Bank im Rahmen des Vertragsverhältnisses nachzukommen hat. Der Überweisungsauftrag ist aber kein Vertrag zugunsten eines Dritten, der Überweisungsempfänger erwirbt also grundsätzlich keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Bank (RIS-Justiz RS0017140).

2.2. Nach ständiger, auf 1 Ob 536/86 (= SZ 59/51 = ÖBA 1986, 301 [zust Koziol]; 8 Ob 572/93 = ÖBA 1994, 650; 1 Ob 349/99a; RIS-Justiz RS0032943) zurückgehender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die von der Bank dem Überweisungsempfänger erteilte Bestätigung eines erhaltenen Überweisungsauftrag („Überweisungsbestätigung") im Regelfall lediglich die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung. Eine Verpflichtungswirkung kommt ihr aber nicht zu, das heißt, es wird keine selbstständige, vom Deckungsverhältnis unabhängige Verpflichtung begründet. Der Überweisungsempfänger erwirbt allein aufgrund des Überweisungsauftrags und der Überweisungsbestätigung noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, die die Überweisung auszuführen hätte (vgl auch 1 Ob 349/99a; 6 Ob 218/05k = ecolex 2006/159; Heidinger in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1402 Rz 3).2.2. Nach ständiger, auf 1 Ob 536/86 (= SZ 59/51 = ÖBA 1986, 301 [zust Koziol]; 8 Ob 572/93 = ÖBA 1994, 650; 1 Ob 349/99a; RIS-Justiz RS0032943) zurückgehender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die von der Bank dem Überweisungsempfänger erteilte Bestätigung eines erhaltenen Überweisungsauftrag („Überweisungsbestätigung") im Regelfall lediglich die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung. Eine Verpflichtungswirkung kommt ihr aber nicht zu, das heißt, es wird keine selbstständige, vom Deckungsverhältnis unabhängige Verpflichtung begründet. Der Überweisungsempfänger erwirbt allein aufgrund des Überweisungsauftrags und der Überweisungsbestätigung noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, die die Überweisung auszuführen hätte vergleiche auch 1 Ob 349/99a; 6 Ob 218/05k = ecolex 2006/159; Heidinger in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 1402, Rz 3).

Lediglich wenn der Kunde der Bank einen unwiderruflichen Überweisungsauftrag erteilt, stehen dem Überweisungsempfänger unmittelbar Rechtsansprüche gegen die Bank zu (8 Ob 572/93 = JBl 1994, 689; vgl auch 7 Ob 185/98a = HS 30.413 ["unwiderrufliche Überweisungsbestätigung"]). Dies gilt aber auch dann, wenn die Bank den Überweisungsauftrag angenommen hat, und zwar ab jenem Zeitpunkt, zu dem dem Anweisungsempfänger die Erklärung des Anweisenden über die Erklärung des Angewiesenen zugekommenn ist (6 Ob 218/05k; Ertl in Rummel, ABGB³ [2002] § 1402 Rz 1 mwN; Heidinger, aaO § 1400 Rz 8).Lediglich wenn der Kunde der Bank einen unwiderruflichen Überweisungsauftrag erteilt, stehen dem Überweisungsempfänger unmittelbar Rechtsansprüche gegen die Bank zu (8 Ob 572/93 = JBl 1994, 689; vergleiche auch 7 Ob 185/98a = HS 30.413 ["unwiderrufliche Überweisungsbestätigung"]). Dies gilt aber auch dann, wenn die Bank den Überweisungsauftrag angenommen hat, und zwar ab jenem Zeitpunkt, zu dem dem Anweisungsempfänger die Erklärung des Anweisenden über die Erklärung des Angewiesenen zugekommenn ist (6 Ob 218/05k; Ertl in Rummel, ABGB³ [2002] Paragraph 1402, Rz 1 mwN; Heidinger, aaO § 1400 Rz 8).

2.3. Dass der Erst- bzw die beiden Beklagten der Bank einen unwiderruflichen Überweisungsauftrag erteilt hätten, behauptet die Klägerin im Revisionsverfahren nicht einmal. Die Vorinstanzen haben aber auch nicht festgestellt, dass die Bank den Überweisungsauftrag angenommen hätte: Die Bank hat der Klägerin mittels „Überweisungsbestätigung" vom 22. 9. 2003 zwar „bestätigt, dass wir nach Vorlage einer korrekten Übernahmebestätigung (Lieferschein) ... auf Ihr Konto ... 45.321,60 EUR überweisen". Das Berufungsgericht hat dazu jedoch ausgeführt, aus dieser Überweisungsbestätigung die Annahme einer bestimmten Erklärung der Beklagten (nämlich durch die Bank) abzuleiten, wäre eine „bloße Fiktion". Abgesehen davon, dass die Klägerin dem in der Revision nichts Konkretes entgegen hält, ist die Auslegung von Willenserklärungen immer eine Frage des Einzelfalls und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042555). Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht neben dem späteren Widerruf der Überweisungsbestätigung durch die Bank (siehe 3.) im Übrigen auch die Aussage des maßgeblichen Mitarbeiters der Bank, bei der Überweisungsbestätigung habe es sich lediglich um eine „Bonitätsbestätigung" gehandelt (AS 98).2.3. Dass der Erst- bzw die beiden Beklagten der Bank einen unwiderruflichen Überweisungsauftrag erteilt hätten, behauptet die Klägerin im Revisionsverfahren nicht einmal. Die Vorinstanzen haben aber auch nicht festgestellt, dass die Bank den Überweisungsauftrag angenommen hätte: Die Bank hat der Klägerin mittels „Überweisungsbestätigung" vom 22. 9. 2003 zwar „bestätigt, dass wir nach Vorlage einer korrekten Übernahmebestätigung (Lieferschein) ... auf Ihr Konto ... 45.321,60 EUR überweisen". Das Berufungsgericht hat dazu jedoch ausgeführt, aus dieser Überweisungsbestätigung die Annahme einer bestimmten Erklärung der Beklagten (nämlich durch die Bank) abzuleiten, wäre eine „bloße Fiktion". Abgesehen davon, dass die Klägerin dem in der Revision nichts Konkretes entgegen hält, ist die Auslegung von Willenserklärungen immer eine Frage des Einzelfalls und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042555). Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht neben dem späteren Widerruf der Überweisungsbestätigung durch die Bank (siehe 3.) im Übrigen auch die Aussage des maßgeblichen Mitarbeiters der Bank, bei der Überweisungsbestätigung habe es sich lediglich um eine „Bonitätsbestätigung" gehandelt (AS 98).

3. Im März 2004 hat der Erst- bzw haben die beiden Beklagten der Bank gegenüber den Überweisungsauftrag widerrufen; dies hat die Bank der Klägerin auch am 9. 3. 2004 mitgeteilt. Der Klägerin stehen daher keine Ansprüche gegenüber der Bank aus der Überweisungsbestätigung vom 22. 9. 2003 zu. Die Rechtsprechung anerkannt zwar Schadenersatzansprüche des Empfängers einer Überweisungsbestätigung, den die Bank in Kenntnis, dass er (an einen Dritten) nur leisten werde, wenn die an ihn zu bewirkende Zahlung sichergestellt ist, gegenüber der Bank und begründet dies mit der Verletzung von Sorgfaltspflichten (RIS-Justiz RS0017127). Auf derartige Ansprüche stützt sich die Klägerin zur Begründung ihrer Begehren aber nicht.

4. Die Klägerin macht vielmehr geltend, sie benötige zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Bank aus der Überweisungsbestätigung eine Bestätigung der Übernahme des auf dem Grundstück der Beklagten errichteten Holzhauses durch diese, und zwar entweder in Form eines Feststellungsurteils (Hauptbegehren) oder in Form einer Übernahmebestätigung der Beklagten (Eventualbegehren). Stehen der Klägerin aber aus der Überweisungsbestätigung schon von Vorneherein keine Ansprüche gegen die Bank zu, mangelt es ihr an einem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung, welches jedenfalls Voraussetzung für eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) ist (RIS-Justiz RS0039007). Im Übrigen begehrt die Klägerin die Feststellung einer nicht feststellungsfähigen Tatsache. Aber auch mit ihrem Eventualbegehren strebt die Klägerin etwas an, das lediglich theoretischen Charakter hätte (vgl 8 Ob 612/90). Sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren wurden daher zu Recht abgewiesen.4. Die Klägerin macht vielmehr geltend, sie benötige zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Bank aus der Überweisungsbestätigung eine Bestätigung der Übernahme des auf dem Grundstück der Beklagten errichteten Holzhauses durch diese, und zwar entweder in Form eines Feststellungsurteils (Hauptbegehren) oder in Form einer Übernahmebestätigung der Beklagten (Eventualbegehren). Stehen der Klägerin aber aus der Überweisungsbestätigung schon von Vorneherein keine Ansprüche gegen die Bank zu, mangelt es ihr an einem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung, welches jedenfalls Voraussetzung für eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) ist (RIS-Justiz RS0039007). Im Übrigen begehrt die Klägerin die Feststellung einer nicht feststellungsfähigen Tatsache. Aber auch mit ihrem Eventualbegehren strebt die Klägerin etwas an, das lediglich theoretischen Charakter hätte vergleiche 8 Ob 612/90). Sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren wurden daher zu Recht abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

Textnummer

E83621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00008.07F.0316.000

Im RIS seit

15.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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