TE OGH 2007/3/16 6Ob44/07z

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Veröffentlicht am 16.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschafts- bzw Außerstreitsache der minderjährigen Desiree B*****, geboren am 13. Jänner 1991, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, 1200 Wien, Meldemannstraße 12-14, und der Antragstellerin Michelle B*****, geboren am 24. Juni 1987, beide *****, wider den Antragsgegner Dipl. Ing. (FH) Robert B*****, vertreten durch Mag. Marko Szucsich, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. September 2006, GZ 43 R 510/06b-U60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 12. Juli 2006, GZ 1 P 277/02k-U47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner ist für Desiree und Michelle B***** geldunterhaltspflichtig. Die Vorinstanzen haben für den Zeitraum ab 1. 8. 2004 eine Erhöhung dieser Geldunterhaltsverpflichtung vorgenommen.

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es bestehe zum Einen uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob im Rahmen der steuerlichen Entlastung eines geldunterhaltspflichtigen Elternteils (gemeint: durch teilweise Anrechnung von Transferzahlungen) bei mehreren Geldunterhaltspflichtigen (richtig: Unterhaltspflichten) vom arithmetischen Mittel der Unterhaltsabsetzbeträge auszugehen oder die Summe der Unterhaltsabsetzbeträge im Verhältnis der Geldunterhaltsansprüche der Kinder zu „verteilen" ist. Zum Anderen fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob bzw inwieweit die für Unterhaltsperioden vor dem 1. 1. 2005 regelmäßig vorgenommene pauschale Absenkung der Grenzsteuersätze (des geldunterhaltspflichtigen Elternteils) um 20 % weiterhin, nämlich bezogen auf die nunmehr maßgeblichen Durchschnittssteuersätze, vorgenommen werden „kann".

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurs des Vaters enthält zu der vom Rekursgericht für erheblich erachteten Rechtsfrage betreffend die konkrete Berücksichtigung von Unterhaltsabsetzbeträgen bei Ermittlung des Ausmaßes der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils durch teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe keine Ausführungen; es braucht auf diese Frage daher auch nicht weiter eingegangen zu werden.

2. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit der konkreten Ermittlung dieser steuerlichen Entlastung auseinandergesetzt und dazu konkrete Berechnungsmethoden entwickelt; diese wurden von den Vorinstanzen angewendet. Der Vater bestreitet im Revisionsrekurs weder deren Richtigkeit noch deren unrichtige Anwendung im vorliegenden Fall.

2.1. Wesentliches Element dieser Berechnungsmethoden, die sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen lässt (vgl LG Salzburg EFSlg 107.521, 110.609; Gitschthaler, Serviceteil - Unterhaltsbemessung, EF-Z 2006, 32), ist die Reduzierung des jeweils maßgeblichen Grenzsteuersatzes um 20 % (4 Ob 42/02h uva = EFSlg 99.935); das Einkommen umfasse typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte.2.1. Wesentliches Element dieser Berechnungsmethoden, die sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen lässt vergleiche LG Salzburg EFSlg 107.521, 110.609; Gitschthaler, Serviceteil - Unterhaltsbemessung, EF-Z 2006, 32), ist die Reduzierung des jeweils maßgeblichen Grenzsteuersatzes um 20 % (4 Ob 42/02h uva = EFSlg 99.935); das Einkommen umfasse typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte.

2.2. Nach § 33 Abs 1 EStG idF BGBl I Nr 124/2003 betrug die Einkommensteuer jährlich für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Aufgrund der erwähnten Kürzung dieser Grenzsteuersätze um jeweils 20 % kamen daher tatsächlich Steuersätze von 40 % bzw 33 % bzw 25 % zur Anwendung (vgl auch Gitschthaler, JBl 2003, 17). Den von Schwimann/Kolmasch (Unterhaltsrecht³ [2004] 34, Tabelle 4) entwickelten „Kürzungsfaktoren" lag ebenfalls diese Verminderung der Grenzsteuersätze zu Grunde; sie entsprechen rechnerisch der Multiplikation des jeweiligen Grenzsteuersatzes mit 0,004 (vgl die zu 2.1. dargestellte Formel).2.2. Nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 124 aus 2003, betrug die Einkommensteuer jährlich für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Aufgrund der erwähnten Kürzung dieser Grenzsteuersätze um jeweils 20 % kamen daher tatsächlich Steuersätze von 40 % bzw 33 % bzw 25 % zur Anwendung vergleiche auch Gitschthaler, JBl 2003, 17). Den von Schwimann/Kolmasch (Unterhaltsrecht³ [2004] 34, Tabelle 4) entwickelten „Kürzungsfaktoren" lag ebenfalls diese Verminderung der Grenzsteuersätze zu Grunde; sie entsprechen rechnerisch der Multiplikation des jeweiligen Grenzsteuersatzes mit 0,004 vergleiche die zu 2.1. dargestellte Formel).

2.3. Seit 1. 1. 2005 beträgt gemäß § 33 Abs 1 EStG idF BGBl I Nr 180/2004 der Steuersatz für Einkommensteile über 51.000 EUR 50 %; bei einem Einkommen von mehr als 10.000 EUR ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:2.3. Seit 1. 1. 2005 beträgt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 180 aus 2004, der Steuersatz für Einkommensteile über 51.000 EUR 50 %; bei einem Einkommen von mehr als 10.000 EUR ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

Einkommen         Einkommensteuer in Euro

_______________________________________________

über 10.000 EUR (Einkommen - 10.000) x 5.750

bis 25.000 EUR               15.000

_______________________________________________

über 25.000 EUR (Einkommen - 25.000) x 11.335 + 5.750

bis 51.000 EUR               26.000

________________________________________________

über 51.000 EUR (Einkommen - 51.000) x 0,5 + 17.085. Nach den Materialien zum SteuerreformG 2005 sollte das bisherige Tarifstufensystem durch ein „Durchschnittssteuersatzsystem" ersetzt werden (RV 451 BlgNR 22. GP, 12; vgl auch Schwimann/Kolmasch, aaO 43). Wie aber bereits das LG St. Pölten (EFSlg 110.612 mit zahlreichen Berechnungsbeispielen) eingehend dargelegt hat (ebenso LG Wels und LGZ Wien jeweils EFSlg 110.612 sowie LG Linz 15 R 387/05w), erwecke diese neu gefasste Bestimmung auf den ersten Blick den Anschein, als sei dadurch ein Systemwandel eingetreten und an die Stelle der alten Grenzsteuersätze nunmehr ein Durchschnittssteuersatz getreten. Genau diesen Eindruck habe der Steuergesetzgeber auch bewirken wollen; er sei aber falsch. Betrachte man die Formeln nämlich genauer, so ergebe sich, dass hinter den Formeln nach wie vor Grenzsteuersätze stehen, die sich lediglich in anderer mathematischer Form, nämlich in Form einer Bruchrechnung für die Steuer aus der jeweiligen Einkommenssteuerklasse, und unter Hinzurechnung der (summierten Höchst-)Steuer aus den darunter liegenden Klassen ergeben. Das sei genau das System, wie es der alten Regelung zugrundelag: Die Steuer sei für jede Klasse gesondert errechnet und dann addiert worden. Nach dem neuen System sei es so, dass nur die Steuer für eine Klasse zu ermitteln und die Höchststeuer aller darunter liegenden Klassen dazu zu addieren sei; das führe zum selben Ergebnis. Das System sei völlig gleichgeblieben wie bisher, nur die mathematische Darstellungsweise sei eine andere.über 51.000 EUR (Einkommen - 51.000) x 0,5 + 17.085. Nach den Materialien zum SteuerreformG 2005 sollte das bisherige Tarifstufensystem durch ein „Durchschnittssteuersatzsystem" ersetzt werden Regierungsvorlage 451 BlgNR 22. GP, 12; vergleiche auch Schwimann/Kolmasch, aaO 43). Wie aber bereits das LG St. Pölten (EFSlg 110.612 mit zahlreichen Berechnungsbeispielen) eingehend dargelegt hat (ebenso LG Wels und LGZ Wien jeweils EFSlg 110.612 sowie LG Linz 15 R 387/05w), erwecke diese neu gefasste Bestimmung auf den ersten Blick den Anschein, als sei dadurch ein Systemwandel eingetreten und an die Stelle der alten Grenzsteuersätze nunmehr ein Durchschnittssteuersatz getreten. Genau diesen Eindruck habe der Steuergesetzgeber auch bewirken wollen; er sei aber falsch. Betrachte man die Formeln nämlich genauer, so ergebe sich, dass hinter den Formeln nach wie vor Grenzsteuersätze stehen, die sich lediglich in anderer mathematischer Form, nämlich in Form einer Bruchrechnung für die Steuer aus der jeweiligen Einkommenssteuerklasse, und unter Hinzurechnung der (summierten Höchst-)Steuer aus den darunter liegenden Klassen ergeben. Das sei genau das System, wie es der alten Regelung zugrundelag: Die Steuer sei für jede Klasse gesondert errechnet und dann addiert worden. Nach dem neuen System sei es so, dass nur die Steuer für eine Klasse zu ermitteln und die Höchststeuer aller darunter liegenden Klassen dazu zu addieren sei; das führe zum selben Ergebnis. Das System sei völlig gleichgeblieben wie bisher, nur die mathematische Darstellungsweise sei eine andere.

Diesen Überlegungen ist beizupflichten, weshalb sich die früheren Berechnungsmethoden - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1. 1. 2005 anwenden lassen. Dies entspricht auch der Auffassung der herrschenden Lehre (Schwimann/Kolmasch, aaO 43; Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] § 140 Rz 18; Mair, Aktuelle Fragen zu den steuerrechtlichen Aspekten der Bemessung des Kindesunterhalts, RZ 2006, 162; Gitschthaler, aaO). Die „veränderten Prozentsätze" ergeben sich dabei durch Auflösung der nunmehr in § 33 Abs 1 EStG dargestellten Brüche und betragen daher bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000 EUR 50 % (vgl auch Schwimann/Kolmasch, aaO 44, Tabelle 8; Gitschthaler, aaO).Diesen Überlegungen ist beizupflichten, weshalb sich die früheren Berechnungsmethoden - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1. 1. 2005 anwenden lassen. Dies entspricht auch der Auffassung der herrschenden Lehre (Schwimann/Kolmasch, aaO 43; Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] Paragraph 140, Rz 18; Mair, Aktuelle Fragen zu den steuerrechtlichen Aspekten der Bemessung des Kindesunterhalts, RZ 2006, 162; Gitschthaler, aaO). Die „veränderten Prozentsätze" ergeben sich dabei durch Auflösung der nunmehr in Paragraph 33, Absatz eins, EStG dargestellten Brüche und betragen daher bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000 EUR 50 % vergleiche auch Schwimann/Kolmasch, aaO 44, Tabelle 8; Gitschthaler, aaO).

2.4. Lediglich Neuhauser (in Schwimann, ABGB³ [2005] § 140 Rz 55) meint demgegenüber, eine Absenkung der Grenzsteuersätze um 20 % sei ab 1. 1. 2005 nicht mehr geboten, weil das Argument, der Unterhaltspflichtige beziehe regelmäßig auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die deutlich geringer besteuert werden, nicht mehr ins Gewicht falle; das System der Durchschnittssteuersätze für das gesamte steuerpflichtige Einkommen stelle eben auf einen Steuersatz ab, unterschiedliche Progressionssufen bestünden nicht. Er übersieht damit aber, dass - wie dargestellt (2.3.) - durch das SteuerreformG 2005 ein Systemwandel tatsächlich nicht eingetreten ist. Seinen Überlegungen ist daher nicht zu folgen.2.4. Lediglich Neuhauser (in Schwimann, ABGB³ [2005] Paragraph 140, Rz 55) meint demgegenüber, eine Absenkung der Grenzsteuersätze um 20 % sei ab 1. 1. 2005 nicht mehr geboten, weil das Argument, der Unterhaltspflichtige beziehe regelmäßig auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die deutlich geringer besteuert werden, nicht mehr ins Gewicht falle; das System der Durchschnittssteuersätze für das gesamte steuerpflichtige Einkommen stelle eben auf einen Steuersatz ab, unterschiedliche Progressionssufen bestünden nicht. Er übersieht damit aber, dass - wie dargestellt (2.3.) - durch das SteuerreformG 2005 ein Systemwandel tatsächlich nicht eingetreten ist. Seinen Überlegungen ist daher nicht zu folgen.

2.5. Da sich das Rekursgericht bei seinen Berechnungen auf eine - zwischenzeitig - langjährige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützte, die sowohl von der (veröffentlichen) zweitinstanzlichen Rechtsprechung als auch der herrschenden Lehre für auch auf Zeiträume ab 1. 1. 2005 anwendbar erachtet wird, war der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen. Einer weitergehenden Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs bedarf es dazu nicht.

3. Soweit der Vater schließlich dem Erstgericht vorwirft, ihn - als Unvertretenen - nicht hinreichend darüber aufgeklärt zu haben, dass er verschiedene Beweismittel vorzulegen bzw ausdrücklich auf deren Vorhandensein hinzuweisen gehabt hätte, releviert er einen Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den er im Revisionsverfahren nicht mehr aufgreifen kann (6 Ob 178/06d mwN). Im Übrigen versucht er mit seinen Ausführungen zu im Akt erliegenden Beweismitteln, unzulässigerweise Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Anmerkung

E836206Ob44.07z

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/297 S 170 - Zak 2007,170 = EF-Z 2007/86 S 146 (Gitschthaler)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00044.07Z.0316.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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