TE OGH 2007/3/20 10Ob9/07g

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Milos C*****, vertreten durch Dr. Johann Kral, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhold Kloiber und Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwälte in Mödling, wegen EUR 23.000,-- s.A, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. November 2006, GZ 12 R 176/06z-64, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde am 10. 6. 2003 bei einem Unfall schwer verletzt. Mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil vom 8. 5. 2006 wurde die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger einen (Schmerzengeld-)Betrag von EUR 12.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem 13. 12. 2004 (= Tag der Klagszustellung) zu bezahlen; weiters wurde die Haftung der beklagten Partei für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Unfall vom 10. 6. 2003 festgestellt.

Das Erstgericht wies das auf Zahlung weiterer EUR 23.000,-- an Schmerzengeld gerichtete Mehrbegehren sowie ein Zinsenmehrbegehren (betreffend den Zeitraum von 10. 6. 2003 und 12. 12. 2004) ab. In seinen Feststellungen ging es - entsprechend dem eingeholten Sachverständigengutachten - davon aus, dass der Kläger vier Tage starke, acht Tage mittelstarke und 80 Tage leichte Schmerzen zu erdulden hatte. Die Klage wurde der beklagten Partei am 13. 12. 2004 zugestellt; ob diese schon zuvor zur Zahlung aufgefordert wurde konnte nicht festgestellt werden.

Auf dieser Grundlage hielt das Erstgericht einen (den anerkannten Betrag von EUR 12.000,--) übersteigenden Schmerzengeldbetrag für nicht angemessen. Dass der (am 21. 8. 1943 geborene) Kläger letztlich sturzbedingt in Pension gehen habe müssen, sei in seinem Alter - selbst wenn man davon ausgehe, dass er mit Freude gearbeitet habe - kein für die Schmerzengeldbemessung berücksichtigungswürdiger Umstand, da Menschen seiner Profession normalerweise in diesem Lebensalter ohnehin den Weg in den Ruhestand finden würden. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zu. Ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden liege ein Schmerzengeldbetrag von EUR 12.000,-- im oberen Bereich; im Rahmen der Globalbemessung werde damit auch den psychischen Alterationen - darunter dem verfrühten Ausscheiden aus dem Erwerbsprozess - ausreichend Rechnung getragen. Mangels einer Feststellung, dass der Kläger seinen Anspruch gegenüber der beklagten Partei schon vor Klagsbehändigung fällig gestellt habe, sei das Erstgericht zutreffend zur Abweisung des Zinsenmehrbegehrens gelangt.

In der außerordentlichen Revision macht der Kläger geltend, dass die psychische Komponente, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem fortgeschrittenen Alter des Klägers und mit dem Verlust des Arbeitsplatzes, bei der Schmerzengeldbemessung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Im Übrigen habe der Zinsenlauf im Hinblick auf ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Klagevertreters mit 2. 10. 2003 zu beginnen.

Rechtliche Beurteilung

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Lediglich im Fall einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der ständigen Rechtsprechung fällt, ist zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichbehandlung und damit letztlich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Revision dennoch ausnahmsweise zulässig (RIS-Justiz RS0042887 [T2] und [T5]). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen ausgegangen ist und insbesondere auch auf die - nach Ansicht des Klägers nicht ausreichend berücksichtigte - psychische Komponente explizit Bezug genommen hat. Im Übrigen entfernt sich der Kläger mit seinen Revisionsausführungen von den festgestellten Tatsachen.

Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Anmerkung

E83948 10Ob9.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00009.07G.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20070320_OGH0002_0100OB00009_07G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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