Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne P*****, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei F***** P***** Sportpark GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen EUR 20.700 sA und Feststellung (Streitwert EUR 2.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2006, GZ 4 R 188/06h-34, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Gastwirt haftet grundsätzlich für die Sicherheit des Zuganges zu seinem Gasthaus - nach vertraglichen Grundsätzen - ohne Rücksicht auf das Zustandekommen des Gastaufnahme- oder Bewirtungsvertrages (vgl SZ 52/135 uva). Die Frage des konkreten Umfanges dieser Verkehrssicherungspflichten hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren auch zuzumuten sind (vgl RIS-Justiz RS0023397). Sie stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0110202, RS0111380). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Grenze der Zumutbarkeit einer Räumungs- und Streupflicht dann überschritten wird, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis das Räumen bzw Streuen mangels praktisch ins Gewicht fallender Wirkung für die Verkehrssicherheit nutzlos bleiben muss, weil dem zur Räumung und Streuung Verpflichteten eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet werden kann (2 Ob 2289/96y; ZVR 1982/261; ZVR 1975/248 ua - zuletzt 8 Ob 93/04s). Wenn das Berufungsgericht hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten verneinte, weil wegen des zur Unfallszeit anhaltenden, teilweise starken Schneefalles die Zugänge zum Restaurant der Beklagten nur durch eine - der Beklagten nicht zumutbare - ununterbrochene Schneeräumung einigermaßen von dem Neuschnee freigehalten hätten werden können und auch allfällige Streumaßnahmen wegen des andauernden Schneefalls wirkungslos geblieben wären, so liegt darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. An dieser Beurteilung vermag auch der von der Klägerin ins Treffen geführte Umstand, dass sie auf einem „Hauptzugangsweg" zu dem Restaurant der Beklagten zu Sturz gekommen sei, nichts zu ändern.Der Gastwirt haftet grundsätzlich für die Sicherheit des Zuganges zu seinem Gasthaus - nach vertraglichen Grundsätzen - ohne Rücksicht auf das Zustandekommen des Gastaufnahme- oder Bewirtungsvertrages vergleiche SZ 52/135 uva). Die Frage des konkreten Umfanges dieser Verkehrssicherungspflichten hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren auch zuzumuten sind vergleiche RIS-Justiz RS0023397). Sie stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0110202, RS0111380). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Grenze der Zumutbarkeit einer Räumungs- und Streupflicht dann überschritten wird, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis das Räumen bzw Streuen mangels praktisch ins Gewicht fallender Wirkung für die Verkehrssicherheit nutzlos bleiben muss, weil dem zur Räumung und Streuung Verpflichteten eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet werden kann (2 Ob 2289/96y; ZVR 1982/261; ZVR 1975/248 ua - zuletzt 8 Ob 93/04s). Wenn das Berufungsgericht hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten verneinte, weil wegen des zur Unfallszeit anhaltenden, teilweise starken Schneefalles die Zugänge zum Restaurant der Beklagten nur durch eine - der Beklagten nicht zumutbare - ununterbrochene Schneeräumung einigermaßen von dem Neuschnee freigehalten hätten werden können und auch allfällige Streumaßnahmen wegen des andauernden Schneefalls wirkungslos geblieben wären, so liegt darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. An dieser Beurteilung vermag auch der von der Klägerin ins Treffen geführte Umstand, dass sie auf einem „Hauptzugangsweg" zu dem Restaurant der Beklagten zu Sturz gekommen sei, nichts zu ändern.
Anmerkung
E83733 10Ob18.07fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00018.07F.0320.000Dokumentnummer
JJT_20070320_OGH0002_0100OB00018_07F0000_000