Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid N*****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Räumung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2007, GZ 41 R 9/06m-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrags der Beklagten auf Feststellung (§ 259 Abs 2 iVm § 236 ZPO) kann an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung die - wie hier - übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht den Obersten Gerichtshof auch dann bindet, wenn diese Bejahung nicht in Beschlussform erfolgt (1 Ob 6/06y; SZ 2002/51 mwN; SZ 60/154; RIS-Justiz RS0039492).1. Die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrags der Beklagten auf Feststellung (Paragraph 259, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 236, ZPO) kann an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung die - wie hier - übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht den Obersten Gerichtshof auch dann bindet, wenn diese Bejahung nicht in Beschlussform erfolgt (1 Ob 6/06y; SZ 2002/51 mwN; SZ 60/154; RIS-Justiz RS0039492).
2. Zu den für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht grundlegenden Abgrenzungskriterien besteht eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 2002/160; SZ 70/184 je mwN), die die Vorinstanzen ihren übereinstimmenden Entscheidungen zu Grunde legten. Da für die Lösung der Abgrenzungsfrage immer die Gesamtheit der Umstände des jeweiligen Falls ausschlaggebend sind (8 Ob 108/04x; RIS-Justiz RS0031183), wirft diese Frage im Einzelfall - von einer gravierenden Fehlbeurteilung abgesehen - gewöhnlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 72). Die Revisionswerberin vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:2. Zu den für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht grundlegenden Abgrenzungskriterien besteht eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 2002/160; SZ 70/184 je mwN), die die Vorinstanzen ihren übereinstimmenden Entscheidungen zu Grunde legten. Da für die Lösung der Abgrenzungsfrage immer die Gesamtheit der Umstände des jeweiligen Falls ausschlaggebend sind (8 Ob 108/04x; RIS-Justiz RS0031183), wirft diese Frage im Einzelfall - von einer gravierenden Fehlbeurteilung abgesehen - gewöhnlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 72). Die Revisionswerberin vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:
Das Erstgericht qualifizierte den Bestandvertrag als Geschäftsraummiete, weil
Anmerkung
E8373810Ob30.07wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.130 = MietSlg 59.649XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00030.07W.0320.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009