Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Manfred R*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Dezember 2006, GZ 10 R 80/06a-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, sie ist aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenen Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (10 Ob 1519/96; RIS-Justiz RS0106166). Sie bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG (3 Ob 167/06i; RIS-Justiz RS0106166). Der Betroffene kann in seinem Rechtsmittel solche erhebliche Rechtsfragen auch nicht darlegen. Die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung; ebenso jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043163). Der Oberste Gerichtshof ist auch nach § 66 Abs 1 AußStrG weiterhin nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0070446 [T 2]). Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen durch den Obersten Gerichtshof ist daher ausgeschlossen.Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, sie ist aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenen Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (10 Ob 1519/96; RIS-Justiz RS0106166). Sie bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (3 Ob 167/06i; RIS-Justiz RS0106166). Der Betroffene kann in seinem Rechtsmittel solche erhebliche Rechtsfragen auch nicht darlegen. Die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung; ebenso jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043163). Der Oberste Gerichtshof ist auch nach Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG weiterhin nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0070446 [T 2]). Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen durch den Obersten Gerichtshof ist daher ausgeschlossen.
Anmerkung
E8373610Ob25.07kSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.828 = EFSlg 118.844 = EFSlg 118.846XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00025.07K.0320.000Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009