TE OGH 2007/3/20 4Ob28/07g

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch Hasberger, Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 4.319,45 EUR s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Oktober 2006, GZ 1 R 60/06k-14, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Graz vom 15. September 2005, GZ 53 C 574/05s-10, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 399,74 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 66,62 EUR USt) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Bauherr eines Hotelprojekts beauftragte einen Statiker mit der Erstellung eines Bodengutachtens. Zu diesem Zweck waren nach Ansicht des Statikers Probegrabungen erforderlich, wofür der Bauherr die Beklagte heranzog. Umfang und Ort der Grabungen legte der Statiker fest; diese Fragen fielen „in seinen alleinigen Verantwortungsbereich". Der Statiker rechnete zwar damit, dass auf dem Grundstück Erdleitungen verlegt sein könnten, holte darüber aber keine weiteren Erkundigungen ein.

Die Grabarbeiten wurden von einem Baggerfahrer der Beklagten unter Anleitung eines Mitarbeiters des Statikers durchgeführt. Vor Beginn der Arbeiten erkundigte sich der Baggerfahrer, ob Erkundigungen über den Verlauf von Erdleitungen eingeholt worden seien. Der Mitarbeiter antwortete, dass er vom Verlauf einer bestimmten Leitung wisse. Der Baggerfahrer verließ sich auf diese Auskunft. Der Mitarbeiter des Statikers wies ihn an, wo, in welcher Breite und in welcher Tiefe er zu graben hatte.

Bei den Grabarbeiten beschädigte der Baggerfahrer eine der Klägerin gehörende Leitung. Der Schaden beträgt 4.319,45 EUR. Die Klägerin begehrt Zahlung dieses Betrags. Der Vertrag zwischen dem Bauherrn und der Beklagten entfalte Schutz- und Sorgfaltspflichten zu ihren Gunsten; daneben hafte die Beklagte auch deliktisch. Sie habe die Grabungen eigenverantwortlich durchgeführt, ohne sich davor bei der Klägerin über die genaue Lage von Leitungen zu erkundigen. Die Beklagte bestreitet ein Verschulden. Der Baggerfahrer habe auf Anweisung des Statikers gearbeitet; dieser habe ihm auch mitgeteilt, dass er sich bei der Gemeinde nach Versorgungsleitungen erkundigt habe. Weitergehende Erkundigungspflichten hätten die Beklagte nicht getroffen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der verantwortliche Bauunternehmer sei zwar zu Erkundigungen bei in Betracht kommenden Stellen verpflichtet, wenn er (wie hier) mit dem Vorhandensein von Erdkabeln rechnen müsse. Diese Verpflichtung treffe aber nicht ein Unternehmen, das ausdrücklich nach den Anweisungen und unter Aufsicht des verantwortlichen Bauleiters (hier des Statikers) tätig werde. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Es teilte die Auffassung des Erstgerichts und führte insbesondere aus, dass der Baggerfahrer aus der Antwort auf seine Frage nach Erhebungen habe ableiten können, dass solche Erhebungen tatsächlich durchgeführt worden seien.

Aufgrund eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zu, da „nicht auszuschließen" sei, dass der Oberste Gerichtshof „im Sinn der in der Revision zitierten Judikatur" eine weitergehende Erkundigungspflicht annehme.Aufgrund eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zu, da „nicht auszuschließen" sei, dass der Oberste Gerichtshof „im Sinn der in der Revision zitierten Judikatur" eine weitergehende Erkundigungspflicht annehme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch unzulässig.

Die Rsp zur Haftung für die Beschädigung von Erdkabeln wurde zuletzt in den Entscheidungen 6 Ob 256/02v (= RdW 2004, 531) und 1 Ob 168/06x ausführlich darstellt. Der Grabungsunternehmer hat sich danach zwar „sorgfältig und gewissenhaft" über die Lage von Versorgungsleitungen zu informieren (RIS-Justiz RS0038135); der Umfang dieser Erkundigungspflicht richtet sich aber nach den Umständen des Einzelfalls (6 Ob 256/02v). Dessen Beurteilung begründet nur dann eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 502 Abs 1 ZPO, wenn das Berufungsgericht in unvertretbarer Weise von den Leitlinien der Judikatur abgewichen ist.Die Rsp zur Haftung für die Beschädigung von Erdkabeln wurde zuletzt in den Entscheidungen 6 Ob 256/02v (= RdW 2004, 531) und 1 Ob 168/06x ausführlich darstellt. Der Grabungsunternehmer hat sich danach zwar „sorgfältig und gewissenhaft" über die Lage von Versorgungsleitungen zu informieren (RIS-Justiz RS0038135); der Umfang dieser Erkundigungspflicht richtet sich aber nach den Umständen des Einzelfalls (6 Ob 256/02v). Dessen Beurteilung begründet nur dann eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn das Berufungsgericht in unvertretbarer Weise von den Leitlinien der Judikatur abgewichen ist.

Das ist hier nicht der Fall. Der Baggerfahrer arbeitete unter der Aufsicht und aufgrund der konkreten Anweisungen eines Mitarbeiters des für die Grabungen verantwortlichen Statikers. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten beschränkte sich damit im Wesentlichen auf die Überlassung des Baggers samt Beistellung eines Fahrers (vgl dazu 5 Ob 1/05s mwN). Zudem erkundigte sich der Baggerfahrer nicht nur nach dem Vorhandensein von Kabeln, sondern ausdrücklich auch danach, ob darüber Erhebungen durchgeführt worden seien. Dadurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenem, der der Entscheidung 6 Ob 256/02v zu Grunde lag.Das ist hier nicht der Fall. Der Baggerfahrer arbeitete unter der Aufsicht und aufgrund der konkreten Anweisungen eines Mitarbeiters des für die Grabungen verantwortlichen Statikers. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten beschränkte sich damit im Wesentlichen auf die Überlassung des Baggers samt Beistellung eines Fahrers vergleiche dazu 5 Ob 1/05s mwN). Zudem erkundigte sich der Baggerfahrer nicht nur nach dem Vorhandensein von Kabeln, sondern ausdrücklich auch danach, ob darüber Erhebungen durchgeführt worden seien. Dadurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenem, der der Entscheidung 6 Ob 256/02v zu Grunde lag.

Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Vorinstanzen zumindest vertretbar, dass die Beklagte im konkreten Fall keine (weiteren) Erkundigungspflichten trafen. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Aus diesem Grund hat ihr die Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 50, 41 ZPO).Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Vorinstanzen zumindest vertretbar, dass die Beklagte im konkreten Fall keine (weiteren) Erkundigungspflichten trafen. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Aus diesem Grund hat ihr die Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (Paragraphen 50,, 41 ZPO).

Anmerkung

E83674 4Ob28.07g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in bbl 2007,159/134 - bbl 2007/134 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00028.07G.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20070320_OGH0002_0040OB00028_07G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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