TE OGH 2007/3/20 5Ob59/07y

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ernst H*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Arch. Ute H*****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2006, GZ 42 R 534/06z-50, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, ist irrevisible Tatsachenfrage (RIS-Justiz RS0043432 [T4]; RS0043423 [T4]). Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Ehe der Streitteile aus der Sicht des Klägers bereits gut ein halbes Jahr vor dem Auszug der Beklagten im Dezember 1999 unheilbar zerrüttet gewesen sei (Ersturteil S. 25).

1.2. Die Frage, ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, stellt eine auf Grund der Feststellungen zu entscheidende Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0043423 [T6]). Die Ehe der Streitteile war für den Kläger bereits gut ein halbes Jahr vor dem Auszug der Beklagten im Dezember 1999 unheilbar zerrüttet. Er dachte nicht mehr daran, dass die Wiederaufnahme einer Lebensgemeinschaft mit seiner Frau realistisch sei und empfand deren Auszug als Erleichterung. Für die Beklagte war es als endgültiger Auszug geplant und sie vermittelte dem Kläger auch keinen anderen Eindruck (Ersturteil S. 25). Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen die objektiv unheilbare Zerrüttung der Ehe der Streitteile mit spätestens Weihnachten 1999 annahmen, kann insoweit weder eine aufzugreifende Fehlbeurteilung noch ein rechtliches Feststellungsdefizit erkannt werden.

2.1. Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0110837 [T1]; RS0044188) und stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn eine gravierende Fehlbeurteilung gegeben ist (RIS-Justiz RS0110837 [T2]; RS0043423 [T9]; RS0043432 [T6]); eine solche liegt hier - entgegen der Ansicht des Klägers, der die gegen ihn sprechenden Feststellungen teils negiert, teils „entschärft" darstellt - nicht vor:

2.2. Ab 1997 arbeitete der Kläger zusätzlich für das österreichische Unternehmen, bei dem er früher tätig gewesen war. Er kam von der täglichen Arbeit nach Hause, aß und setzte sich in sein Arbeitszimmer, um diese zusätzlichen Arbeiten zu erledigen und verbrachte dann immer weniger Zeit mit der Familie, vor allem kaum mehr mit der Beklagten alleine. Im Jänner/Feber 1998 wurde die Beklagte neuerlich schwanger und freute sich auf das Kind. Der Kläger wollte vor allem auch „wegen der unschönen Ehesituation" keine Verantwortung für ein weiteres Kind übernehmen und wirkte solange auf die Beklagte ein, bis diese einer Abtreibung zustimmte, was ihr nicht leicht fiel und bei der Beklagten zu einem großen Bruch führte. 1998 begann der Kläger die Rückkehr nach Österreich vorzubereiten, was er seiner Familie anfänglich verschwieg und dann ein überraschendes Angebot eines Headhunters vortäuschte. Trotz geschlossener Ablehnung durch die Familie setzte der Kläger die Rückkehr nach Österreich durch, obwohl vor allem die Kinder in Holland neue Freunde gewonnen, sich in das dortige Schulsystem eingegliedert hatten und den Wohnsitz nicht wechseln wollten. Auch die Beklagte hatte sich damals gerade beruflich in Holland zu etablieren begonnen und bis dahin ihre eigenen beruflichen und privaten Interessen bereits mehrmals zurückgestellt, um den beruflichen und den damit verbundenen örtlichen Veränderungswünschen des Klägers zu folgen. Auch 1998 beugte sie sich dem Willen des Klägers.

Nach der Übersiedlung nach Österreich verbrachten die Streitteile die Wochenenden zumeist getrennt und auch unter der Woche unternahmen sie nichts mehr miteinander. Der Kläger arbeitete bis 19.00 oder 20.00 Uhr und machte danach Spaziergänge mit dem Hund. Der Kläger zog sich mehr und mehr aus der Ehe zurück, wodurch es ständig zu Streitereien kam.

Zu ständigen Auseinandersetzungen kam es auch in Erziehungsangelegenheiten, insbesondere betreffend die problematische Entwicklung des vom Kläger in die Ehe mitgebrachten Sohnes Jiri. Die Beklagte fühlte sich in Erziehungsfragen alleine gelassen. Den Sommerurlaub 1999 verbrachten die Streitteile getrennt. Der Kläger erklärte, in der Arbeit unabkömmlich zu sein, worauf die Beklagte mit der Tochter wegfuhr. Als sie zurückkam, erfuhr sie, dass auch der Kläger einige Urlaubstage mit einem Freund verbracht hatte. Damals kam dann der Beklagten erstmals der Gedanke auszuziehen. Im Herbst 1999 zog der Kläger aus dem ehelichen Schlafzimmer aus, geschlechtlichen Kontakt hat es bereits seit Sommer nicht mehr gegeben.

Die Beklagte fühlte sich im Stich gelassen und hatte das Gefühl, der Kläger interessiere sich nicht mehr für sie und die Kinder. Dieses Gefühl verstärkte sich auch im Zuge ihrer Jobsuche. Die Beklagte arbeitete anfänglich halbtags in einem Architektenbüro, bemühte sich aber um einen beruflichen Neubeginn, musste umlernen und konnte dabei nicht auf die Unterstützung des Klägers zählen. Sie durfte zB seinen Computer und den Internetanschluss nicht benützen. Nach längerer Suche erhielt die Beklagte schließlich im Herbst 1999 eine Stelle in der HTL Wiener Neustadt und spielte mit dem Gedanken, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Sie teilte dem Kläger auch mit, sie beabsichtige auszuziehen, wenn er sein Verhalten nicht ändere. Im Oktober 1999 räumte der Kläger von einem auf den anderen Tag das gemeinsame Konto der Streitteile leer und begründete dies damit, dass die Beklagte so viel ausgebe. Die Beklagte machte dann unmittelbar nach der Sperre des Kontos Kindesunterhalt gerichtlich geltend. Weihnachten 1999 verbrachte dann der Kläger in Zypern. Er hatte diesen Urlaub geplant und gebucht, ohne die Beklagte davon zu informieren und meldete sich zu diesen Weihnachten nicht einmal telefonisch, was bei der Beklagte, „das Fass zum überlaufen brachte". Die Beklagte zog dann aus der Ehewohnung aus.

Wenn die Vorinstanzen in Würdigung dieses - zusammengefasst - dargestellten Sachverhalts dem Kläger das überwiegende Zerrüttungsverschulden anlasteten und zwar besonders wegen seines Verhaltens nach der Schwangerschaft der Beklagten und weil er die Beklagte in Erziehungsfragen nicht ausreichend unterstützt, sich von dieser und der Familie immer stärker abgekapselt, den Kontakt vernachlässigt, immer weniger Interesse an der gemeinsamen Freizeitgestaltung gezeigt und seine Urlaube alleine verbracht habe, dann liegt darin jedenfalls keine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.

Der vom Kläger der Beklagten als besonders schwerwiegend angelastete Auszug aus der Ehewohnung erweist sich unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nur mehr als letzter Schritt einer längst weitgehend vollzogenen geistigen und körperlichen Trennung der Streitteile. Der Kläger zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf; seine Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen.Der vom Kläger der Beklagten als besonders schwerwiegend angelastete Auszug aus der Ehewohnung erweist sich unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nur mehr als letzter Schritt einer längst weitgehend vollzogenen geistigen und körperlichen Trennung der Streitteile. Der Kläger zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf; seine Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Anmerkung

E837905Ob59.07y

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.371 = EFSlg 117.372 = EFSlg 118.204XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00059.07Y.0320.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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