TE OGH 2007/3/20 5Ob49/07b

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin E*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte, Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. Jänner 2007, AZ 37 R 196/06w, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ 116 und 159 des Grundbuches *****. Auf der ersten Liegenschaft haften zwei Pfandrechte. Die Antragstellerin begehrt die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes 168/1 aus der EZ 116 sowie die Zuschreibung dieses Grundstückes zur EZ 159 und legt dazu Freilassungserklärungen der beiden Pfandgläubiger vor, in denen diese ihre ausdrückliche Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung erklären, allerdings ohne Angabe des jeweiligen Pfandrechtes.

Die Vorinstanzen haben die Berechtigung des Grundbuchsgesuches verneint, weil die Freilassungserklärungen nicht den in § 32 Abs 1 GBG aufgestellten Form- und Inhaltserfordernissen entsprechen.Die Vorinstanzen haben die Berechtigung des Grundbuchsgesuches verneint, weil die Freilassungserklärungen nicht den in Paragraph 32, Absatz eins, GBG aufgestellten Form- und Inhaltserfordernissen entsprechen.

Rechtliche Beurteilung

§ 3 Abs 1 Liegenschaftsteilungsgesetz (LTG) fordert für die Abschreibung ohne Mitübertragung von Lasten die Zustimmung der Buchberechtigten. Lehre und Judikatur stimmen unter Hinweis auf § 32 Abs 1 lit b GBG darin überein, dass derartige Freilassungserklärungen eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen bücherliches Recht aufgehoben wird, enthalten müssen (5 Ob 2/89 = NZ 1989/147, 163; Feil GBG3 § 3 Rz 9 und § 32 Rz 4; Feil/Marent/Preissl Grundbuchsrecht § 3 GBG Rz 36). Logische Konsequenz der Forderung nach Vorliegen einer Aufsandungserklärung iSd § 32 Abs 1 lit b GBG im Fall der lastenfreien Abschreibung ist, dass die in einverleibungsfähiger Form zu errichtende (Kaufmann, Ab- und Zuschreibung - Versuch einer systematischen Darstellung, ÖJZ 1993, 651 f) Freilassungserklärung auch den Inhaltserfordernissen des § 32 Abs 1 lit a GBG entsprechen muss: Hier also durch die Angabe der von der lastenfreien Abschreibung betroffenen Pfandrechte (LG Feldkirch RPfSlgG 449). Sind von der Ab- und Zuschreibung nur Liegenschaften desselben Eigentümers betroffen, findet klarerweise keine Einverleibung eines Eigentumsrechtes, also insoweit keine Eintragung iSd §§ 8 Z 1, 32 Abs 1 GBG statt; auf die von der lastenfreien Abschreibung betroffenen Pfandrechte trifft dies aber nicht zu, was die Revisionsrekurswerberin in ihrer Argumentation übersieht. Da sich die Inhaltserfordernisse einer derartigen Freilassungserklärung bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen (§ 32 Abs 1 GBG iVm § 3 Abs 1 LTG) ableiten lassen, begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, dass der Oberste Gerichtshof zum konkreten Inhaltserfordernis des § 32 Abs 1 lit a GBG noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat (RIS-Justiz RS0042656).Paragraph 3, Absatz eins, Liegenschaftsteilungsgesetz (LTG) fordert für die Abschreibung ohne Mitübertragung von Lasten die Zustimmung der Buchberechtigten. Lehre und Judikatur stimmen unter Hinweis auf Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG darin überein, dass derartige Freilassungserklärungen eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen bücherliches Recht aufgehoben wird, enthalten müssen (5 Ob 2/89 = NZ 1989/147, 163; Feil GBG3 Paragraph 3, Rz 9 und Paragraph 32, Rz 4; Feil/Marent/Preissl Grundbuchsrecht Paragraph 3, GBG Rz 36). Logische Konsequenz der Forderung nach Vorliegen einer Aufsandungserklärung iSd Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG im Fall der lastenfreien Abschreibung ist, dass die in einverleibungsfähiger Form zu errichtende (Kaufmann, Ab- und Zuschreibung - Versuch einer systematischen Darstellung, ÖJZ 1993, 651 f) Freilassungserklärung auch den Inhaltserfordernissen des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG entsprechen muss: Hier also durch die Angabe der von der lastenfreien Abschreibung betroffenen Pfandrechte (LG Feldkirch RPfSlgG 449). Sind von der Ab- und Zuschreibung nur Liegenschaften desselben Eigentümers betroffen, findet klarerweise keine Einverleibung eines Eigentumsrechtes, also insoweit keine Eintragung iSd Paragraphen 8, Ziffer eins,, 32 Absatz eins, GBG statt; auf die von der lastenfreien Abschreibung betroffenen Pfandrechte trifft dies aber nicht zu, was die Revisionsrekurswerberin in ihrer Argumentation übersieht. Da sich die Inhaltserfordernisse einer derartigen Freilassungserklärung bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 32, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, LTG) ableiten lassen, begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, dass der Oberste Gerichtshof zum konkreten Inhaltserfordernis des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat (RIS-Justiz RS0042656).

Die Auffassung der Vorinstanzen, die Bewilligungsvoraussetzung einer formal unbedenklichen, auch in der materiell-rechtlichen Frage keine Zweifel offen lassenden Urkunde (RIS-Justiz RS0060878) sei hier nicht verwirklicht, ist aus diesen Erwägungen vertretbar.

Anmerkung

E83877 5Ob49.07b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2007,228 EÜ368 - RZ 2007 EÜ368 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00049.07B.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20070320_OGH0002_0050OB00049_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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