TE OGH 2007/3/20 4Ob23/07x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Dr. Harald W*****, Notar, *****, wider die Erlagsgegner 1. Verlassenschaft nach Robert B*****, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Dr. Elisabeth S*****, Rechtsanwältin, *****, 2. Katharina B*****, 3. mj. Petra G*****, vertreten durch die Mutter Claudia G*****, beide *****, wegen Gerichtserlags, über den Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. November 2006, GZ 43 R 642/06i-14, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 17. August 2006, GZ 8 Nc 25/06p-7, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Erlegers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Erleger war Gerichtskommissär in einem Verlassenschaftsverfahren, das mit der Einantwortung des Nachlasses an die drei Erlagsgegner endete. Wegen Uneinigkeit der Erben ordnete das Verlassenschaftsgericht die gerichtliche Hinterlegung eines beim Gerichtskommissar erliegenden Guthabens an.

Zum Nachlass gehörten auch mehrere Sparbücher, die bei einer Bank als Pfand hinterlegt sind. In der Verlassenschaft befanden sich dazu zwei „Durchschläge" von Verpfändungsurkunden, die unter anderem folgende Bestimmung enthielten: „Zum Zeichen der Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss des in diesem Formular enthaltenen Pfandbestellungsvertrages gebe(n) ich (wir) als Inhaber und Hinterleger des oben bezeichneten Sparbuches dessen Losungswort auf dem Original dieser Erklärung bekannt, wobei ich zur Kenntnis genommen habe, dass unter Voraussetzung der vollständigen Bezahlung Ihrer Forderung das Sparbuch gegen Rückgabe des Durchschlages der vorliegenden Erklärung gegen Nennung des Losungswortes des oben bezeichneten Sparbuches dem Überbringer ausgefolgt wird, ohne dass eine Prüfung zu erfolgen hat, ob der Überbringer mit dem Erleger identisch ist."

Der Gerichtskommissär erlegte (auch) die beiden „Durchschläge" beim Erstgericht und beantragte die Annahme des Erlags sowie die Erlassung eines Verwahrungsauftrags. Erlagsgegner seien die Erben. Da diese sich nicht über die Aufteilung des Guthabens geeinigt hätten und es insofern auch keine rechtskräftige Entscheidung gebe, sehe er sich außerstande, „das Verlassenschaftsguthaben an die Erben persönlich auszuzahlen" (hier offenkundig gemeint: die zur Übernahme der Sparbücher berechtigenden Urkunden an einen der Erben auszufolgen). Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die „Durchschläge" nicht zu den in § 284 Abs 1 Z 2 Geo aufgezählten Urkunden („Wertpapiere, Sparkassen- und sonstige Einlagebücher, andere in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden") gehörten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erlegers Folge, ordnete die Annahme des Erlags an und sprach aus, dass die Ausfolgung nur über gemeinsamen Antrag der Erlagsgegner oder aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung erfolgen werde. Die „Durchführung des Verwahrungsauftrags" behielt es dem Erstgericht vor. Weiters sprach es auf, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Verpfändungsdurchschläge seien „in Geldeswert umsetzbare Urkunden", die ebenso wie Sparbücher verwahrt werden könnten.Der Gerichtskommissär erlegte (auch) die beiden „Durchschläge" beim Erstgericht und beantragte die Annahme des Erlags sowie die Erlassung eines Verwahrungsauftrags. Erlagsgegner seien die Erben. Da diese sich nicht über die Aufteilung des Guthabens geeinigt hätten und es insofern auch keine rechtskräftige Entscheidung gebe, sehe er sich außerstande, „das Verlassenschaftsguthaben an die Erben persönlich auszuzahlen" (hier offenkundig gemeint: die zur Übernahme der Sparbücher berechtigenden Urkunden an einen der Erben auszufolgen). Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die „Durchschläge" nicht zu den in Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 2, Geo aufgezählten Urkunden („Wertpapiere, Sparkassen- und sonstige Einlagebücher, andere in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden") gehörten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erlegers Folge, ordnete die Annahme des Erlags an und sprach aus, dass die Ausfolgung nur über gemeinsamen Antrag der Erlagsgegner oder aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung erfolgen werde. Die „Durchführung des Verwahrungsauftrags" behielt es dem Erstgericht vor. Weiters sprach es auf, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Verpfändungsdurchschläge seien „in Geldeswert umsetzbare Urkunden", die ebenso wie Sparbücher verwahrt werden könnten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Ersterlagsgegnerin erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Nach neuerer Rsp sind Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners zwar zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Personen erfolgt (4 Ob 218/98g = SZ 71/158; RIS-Justiz RS0110881, RS0110882). Die Anfechtungsbefugnis beschränkt sich allerdings darauf, die Unschlüssigkeit des Erlagsantrags geltend zu machen (insb die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts; 5 Ob 32/00t = SZ 73/48; 9 Ob 96/01k; RIS-Justiz RS0110881 T5, RS0112198 T6).

In ihrem Revisionsrekurs behauptet die Ersterlagsgegnerin nicht, dass die Voraussetzungen für einen Erlag nach § 1425 ABGB nicht vorlägen. Vielmehr stützt sie sich ausschließlich darauf, dass die „Durchschläge" keine „in Geldeswert umsetzbare Urkunden" iSv § 284 Abs 1 Z 2 Geo seien. Selbst wenn deren Auffassung zuträfe (vgl aber Gschnitzer in Klang2 VI 411: Pfandscheine als „in Geldeswert umsetzbare Urkunden"), wäre daraus nur abzuleiten, dass die Urkunden nicht nach § 285 Geo zu verwahren wären (dh nicht bei der Verwahrungsabteilung oder beim Rechnungsführer des Erlagsgerichts). Statt dessen wäre nach § 284 Abs 3 Geo vorzugehen. Die Urkunden wären daher „bei den Akten, nötigenfalls nach den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden (§ 168) zu verwahren oder einem zu bestellenden Verwahrer zu übergeben" (vgl dazu etwa Gschnitzer aaO und Reischauer in Rummel3 § 1425 Rz 20 mwN).In ihrem Revisionsrekurs behauptet die Ersterlagsgegnerin nicht, dass die Voraussetzungen für einen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB nicht vorlägen. Vielmehr stützt sie sich ausschließlich darauf, dass die „Durchschläge" keine „in Geldeswert umsetzbare Urkunden" iSv Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 2, Geo seien. Selbst wenn deren Auffassung zuträfe vergleiche aber Gschnitzer in Klang2 römisch VI 411: Pfandscheine als „in Geldeswert umsetzbare Urkunden"), wäre daraus nur abzuleiten, dass die Urkunden nicht nach Paragraph 285, Geo zu verwahren wären (dh nicht bei der Verwahrungsabteilung oder beim Rechnungsführer des Erlagsgerichts). Statt dessen wäre nach Paragraph 284, Absatz 3, Geo vorzugehen. Die Urkunden wären daher „bei den Akten, nötigenfalls nach den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden (Paragraph 168,) zu verwahren oder einem zu bestellenden Verwahrer zu übergeben" vergleiche dazu etwa Gschnitzer aaO und Reischauer in Rummel3 Paragraph 1425, Rz 20 mwN).

Die Erlagsgegnerin stützt sich somit nicht darauf, dass der Erlagsantrag in der eingangs bezeichneten Weise an sich unschlüssig sei. Die allein strittige Art der Verwahrung beeinträchtigt - anders als die Annahme des Erlags als solche - ihre (materielle) Rechtsstellung indes nicht. Daher ist ihr Rechtsmittel wegen fehlender Beschwer zurückzuweisen.

2. Der Revisionsrekurs wurde dem Erleger am 15. Dezember 2006 zugestellt. Da die Vorschriften über die Unterbrechung von Fristen durch die verhandlungsfreie Zeit im Außerstreitverfahren nicht gelten (§ 23 AußStrG), endete die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung am 29. Dezember 2006. Die erst am 2. Jänner 2007 überreichte Revisionsrekursbeantwortung ist daher als verspätet zurückzuweisen.2. Der Revisionsrekurs wurde dem Erleger am 15. Dezember 2006 zugestellt. Da die Vorschriften über die Unterbrechung von Fristen durch die verhandlungsfreie Zeit im Außerstreitverfahren nicht gelten (Paragraph 23, AußStrG), endete die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung am 29. Dezember 2006. Die erst am 2. Jänner 2007 überreichte Revisionsrekursbeantwortung ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E837844Ob23.07x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.273 = EFSlg 117.300XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00023.07X.0320.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten