TE OGH 2007/3/20 4Ob21/07b

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, ***** vertreten durch Prettenhofer Raimann Perez Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Johann Maria G*****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. November 2006, GZ 1 R 81/06y-18, womit der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 6. März 2006, GZ 2 Cg 14/06b-10, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht wies - in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung - den Sicherungsantrag der Klägerin ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unter Hinweis auf das Vorhandensein erheblicher Rechtsfragen brachte die Klägerin daraufhin einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein. Mit Schriftsatz vom 8. 2. 2007 teilten die Streitteile dem Erstgericht mit, es habe zwischenzeitig eine einvernehmliche Bereinigung der Streitsache erzielt werden können, im Verfahren sei „ewiges" Ruhen eingetreten.

Rechtliche Beurteilung

Diese Mitteilung ist so zu verstehen, dass die Streitsache als Ganzes einvernehmlich „bereinigt" wurde. Zufolge dieser Einigung kann die Klägerin durch die Abweisung des Sicherungsantrags nicht (materiell) beschwert sein (RIS-Justiz RS0004904).

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, wobei die materielle Beschwer maßgeblich ist. Sie muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen. Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ( RIS-Justiz RS0041770).

Das bloße Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung (hier am Entfall der die Klägerin belastenden Kostenentscheidung zweiter Instanz) begründet keine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 146 mN aus der Rsp).Das bloße Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung (hier am Entfall der die Klägerin belastenden Kostenentscheidung zweiter Instanz) begründet keine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 146 mN aus der Rsp).

Anmerkung

E83783 4Ob21.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00021.07B.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20070320_OGH0002_0040OB00021_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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