Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Christian S*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterlassung (Streitwert restlich 18.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Jänner 2007, GZ 2 R 224/06t-39, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0053112; zuletzt etwa 4 Ob 123/06a). Die Revision zeigt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung auf.
Die Beklagte hat mit einer seit zwei Jahrzehnten bestehenden „Kernkompetenz" im Forderungsmanagement geworben, obwohl sie erst im Jahr 2004 gegründet wurde und keine eigenen Dienstnehmer hat. Sämtliche Leistungen werden von Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei erbracht, die der Beklagten für ihre Tätigkeit Rechnung legt. Zwar verfügen diese Mitarbeiter ebenso wie die beiden Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagen (darunter der Inhaber der Anwaltskanzlei) über eine langjährige Erfahrung im Inkassowesen. Das ändert aber nichts daran, dass mit der beanstandeten Werbung der falsche Eindruck erweckt wird, auch die Beklagte selbst sei schon seit geraumer Zeit als eigenständige Organisation im Inkassowesen tätig. Damit sind bestimmte Kundenerwartungen verbunden (vgl 4 Ob 388/80 - Egger Bier; 4 Ob 36/88 = MR 1988, 137 [Korn] - Helal), die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen können.Die Beklagte hat mit einer seit zwei Jahrzehnten bestehenden „Kernkompetenz" im Forderungsmanagement geworben, obwohl sie erst im Jahr 2004 gegründet wurde und keine eigenen Dienstnehmer hat. Sämtliche Leistungen werden von Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei erbracht, die der Beklagten für ihre Tätigkeit Rechnung legt. Zwar verfügen diese Mitarbeiter ebenso wie die beiden Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagen (darunter der Inhaber der Anwaltskanzlei) über eine langjährige Erfahrung im Inkassowesen. Das ändert aber nichts daran, dass mit der beanstandeten Werbung der falsche Eindruck erweckt wird, auch die Beklagte selbst sei schon seit geraumer Zeit als eigenständige Organisation im Inkassowesen tätig. Damit sind bestimmte Kundenerwartungen verbunden vergleiche 4 Ob 388/80 - Egger Bier; 4 Ob 36/88 = MR 1988, 137 [Korn] - Helal), die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen können.
Anmerkung
E83785 4Ob35.07mSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2007/117 = RdW 2007/394 S 389 - RdW 2007,389 = AnwBl 2007,420/8111 (Mäser) - AnwBl 2007/8111 (Mäser) = Görg, AnwBl 2007,522 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00035.07M.0320.000Dokumentnummer
JJT_20070320_OGH0002_0040OB00035_07M0000_000