TE OGH 2007/3/20 20R21/07y

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Landesgerichtes Hofrat Dr. Josef Wimmer (Vorsitzender) und durch die Richter Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi in der Pflegschaftssache der minderjährigen J***** S*****, geboren am 2.1.1999, über den Rekurs des Bundes, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht Eisenstadt (Rev 102/07), gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 18.1.2007, GZ 1 P 138/06w-G 11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der minderjährigen J***** S*****, ihr die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen wird. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die minderjährige J***** S***** (im Folgenden: die Antragstellerin) ist die Alleinerbin nach ihrem am 16.7.2005 verstorbenen Vater A***** S*****. Im Verlassenschaftsverfahren 11 A 381/05d wurde ihr vom Bezirksgericht Oberwart mit Beschluss vom 25.9.2006 (vgl bei ON G 4) der Nachlass mit der Rechtswohltat des Inventars zur Gänze eingeantwortet. Im am gleichen Tag ergangenen Beschluss verfügte das Bezirksgericht Oberwart im Verlassenschaftsverfahren, dass hinsichtlich der Liegenschaften EZ ***** KG 34085 Weiden bei Rechnitz, EZ ***** KG 34060 Podler und EZ ***** 34060 Podler jeweils die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Antragstellerin vorzunehmen sein werde. Hinsichtlich weiterer zum Nachlass gehörender Liegenschaften (EZ ***** und EZ ***** jeweils Grundbuch KG 34085 Weiden bei Rechnitz) kam es im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens zu Verkäufen an Dritte. Im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren wurden diese Verkäufe pflegschaftsbehördlich genehmigt (vgl. ON G 2). Jene Liegenschaften, die die Antragstellerin geerbt hat, sind mit einem Ausgedinge zugunsten G***** Z***** belastet. Sowohl die Kollisionskuratorin der Antragstellerin (ihre Großmutter A***** P*****), als auch die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin (M***** S*****) wurden von Rechtsanwalt ***** als rechtsfreundlichem Vertreter von G***** Z***** damit konfrontiert, dass die auf die Erbin übergegangenen Pflichten aus dem Ausgedinge derzeit nicht erbracht würden (vgl. bei ON G4 und G8). Von G***** Z***** wurde eine Rückabwicklung des ursprünglich zwischen ihr und dem Erblasser abgeschlossenen Übergabsvertrages in Aussicht gestellt, um eine klagsweise Durchsetzung zu vermeiden. Von der Kollisionskuratorin und der Mutter der Antragstellerin wurde daraufhin eine teilweise Rückübertragung in Aussicht gestellt (vgl. ON G 5). Der Erstrichter verwendete sich im Sinne einer vergleichsweisen Bereinigung gegenüber G***** Z***** (vgl Schreiben vom 5.12.2006 an Rechtsanwalt *****). Diese hielt über ihren Anwalt gegenüber dem Erstgericht fest (vgl. ON G 8), dass sie nur mit einer Rückübertragung sämtlicher Grundstücke einverstanden sei.Die minderjährige J***** S***** (im Folgenden: die Antragstellerin) ist die Alleinerbin nach ihrem am 16.7.2005 verstorbenen Vater A***** S*****. Im Verlassenschaftsverfahren 11 A 381/05d wurde ihr vom Bezirksgericht Oberwart mit Beschluss vom 25.9.2006 vergleiche bei ON G 4) der Nachlass mit der Rechtswohltat des Inventars zur Gänze eingeantwortet. Im am gleichen Tag ergangenen Beschluss verfügte das Bezirksgericht Oberwart im Verlassenschaftsverfahren, dass hinsichtlich der Liegenschaften EZ ***** KG 34085 Weiden bei Rechnitz, EZ ***** KG 34060 Podler und EZ ***** 34060 Podler jeweils die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Antragstellerin vorzunehmen sein werde. Hinsichtlich weiterer zum Nachlass gehörender Liegenschaften (EZ ***** und EZ ***** jeweils Grundbuch KG 34085 Weiden bei Rechnitz) kam es im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens zu Verkäufen an Dritte. Im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren wurden diese Verkäufe pflegschaftsbehördlich genehmigt vergleiche ON G 2). Jene Liegenschaften, die die Antragstellerin geerbt hat, sind mit einem Ausgedinge zugunsten G***** Z***** belastet. Sowohl die Kollisionskuratorin der Antragstellerin (ihre Großmutter A***** P*****), als auch die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin (M***** S*****) wurden von Rechtsanwalt ***** als rechtsfreundlichem Vertreter von G***** Z***** damit konfrontiert, dass die auf die Erbin übergegangenen Pflichten aus dem Ausgedinge derzeit nicht erbracht würden vergleiche bei ON G4 und G8). Von G***** Z***** wurde eine Rückabwicklung des ursprünglich zwischen ihr und dem Erblasser abgeschlossenen Übergabsvertrages in Aussicht gestellt, um eine klagsweise Durchsetzung zu vermeiden. Von der Kollisionskuratorin und der Mutter der Antragstellerin wurde daraufhin eine teilweise Rückübertragung in Aussicht gestellt vergleiche ON G 5). Der Erstrichter verwendete sich im Sinne einer vergleichsweisen Bereinigung gegenüber G***** Z***** vergleiche Schreiben vom 5.12.2006 an Rechtsanwalt *****). Diese hielt über ihren Anwalt gegenüber dem Erstgericht fest vergleiche ON G 8), dass sie nur mit einer Rückübertragung sämtlicher Grundstücke einverstanden sei.

Die Vertreterin der Antragstellerin kam am 8.1.2007 zum Erstgericht und ersuchte um Beigebung eines Rechtsbeistandes für ihre Tochter, um die Rückabwicklung dieser Verträge im bestmöglichen Sinn für ihre Tochter durchführen zu können (AV vom 8.1.2007, ON G 9). Ein (nur unvollständig ausgefülltes) Vermögensbekenntnis ZPOForm 1 wurde angeschlossen. Darin ist insbesondere nicht angeführt, ob die Antragstellerin Vermögen hat. Auch ein Vermögensverzeichnis der unterhaltspflichtigen Personen fehlt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht der Antragstellerin die Verfahrenshilfe erkennbar nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 3 ZPO bewilligt. Es verwendete dabei das Formular ZPOForm 4, in dem auch festgehalten ist, dass „die klagende Partei beabsichtigt, bei diesem Gericht die Klage anzubringen." Eine nähere Begründung erfolgte nicht.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht der Antragstellerin die Verfahrenshilfe erkennbar nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO bewilligt. Es verwendete dabei das Formular ZPOForm 4, in dem auch festgehalten ist, dass „die klagende Partei beabsichtigt, bei diesem Gericht die Klage anzubringen." Eine nähere Begründung erfolgte nicht.

Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom 24.1.2007 wurde ***** zum Vertreter für die antragstellende Partei bestellt (ON G 13)

Gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet sich der Rekurs des Bundes, vertreten durch den hg Revisor, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsabweisenden Sinn abzuändern. Die durch den Verfahrenshelfer vertretene Antragstellerin beantwortete diesen Rekurs damit, „dass das LG Eisenstadt als zuständiges Rekursgericht in der Sache selbst entscheiden möge. Vorsichtshalber wird gestellt der Antrag, den nicht berechtigten Rekurs abzuweisen."

Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist festzuhalten, dass dem Rekurswerber insoweit zuzustimmen ist, dass das Erstgericht seiner Entscheidung ein unvollständiges Vermögensbekenntnis zugrunde gelegt hat. Aus den im Pflegschaftsakt erliegenden Aktenbestandteilen des Verlassenschaftsverfahrens geht hervor, dass die Antragstellerin einige Liegenschaften geerbt hat und dass weitere Liegenschaften durch die Verlassenschaft verkauft wurden. Im Vermögensbekenntnis scheint das derartig ererbte Vermögen jedoch nicht auf bzw. sind die entsprechenden Rubriken nicht ausgefüllt. Schließlich hat das Gericht auch nicht geprüft, ob unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind und inwieweit diese zur Finanzierung eines Prozesses herangezogen werden können (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² II/1). Festzuhalten ist auch, dass der angefochtene Beschluss mangelhaft begründet ist, weil nicht ansatzweise erkennbar ist, zu welchem Zweck der Antragstellerin die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.Eingangs ist festzuhalten, dass dem Rekurswerber insoweit zuzustimmen ist, dass das Erstgericht seiner Entscheidung ein unvollständiges Vermögensbekenntnis zugrunde gelegt hat. Aus den im Pflegschaftsakt erliegenden Aktenbestandteilen des Verlassenschaftsverfahrens geht hervor, dass die Antragstellerin einige Liegenschaften geerbt hat und dass weitere Liegenschaften durch die Verlassenschaft verkauft wurden. Im Vermögensbekenntnis scheint das derartig ererbte Vermögen jedoch nicht auf bzw. sind die entsprechenden Rubriken nicht ausgefüllt. Schließlich hat das Gericht auch nicht geprüft, ob unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind und inwieweit diese zur Finanzierung eines Prozesses herangezogen werden können vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² II/1). Festzuhalten ist auch, dass der angefochtene Beschluss mangelhaft begründet ist, weil nicht ansatzweise erkennbar ist, zu welchem Zweck der Antragstellerin die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.

All diese Erwägungen, die grundsätzlich eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung tragen würden, können gegenständlich jedoch dahinstehen, weil der Verfahrenshilfeantrag im Ergebnis unberechtigt ist und deshalb der angefochtene Beschluss im antragsabweisenden Sinn abzuändern war. Nach den auch im Verfahren außer Streit (vgl. § 7 AußStrG) anzuwendenden Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe kann die Verfahrenshilfe nur für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren bewilligt werden (vgl. § 64 Abs. 1 ZPO). Im gegenständlichen Fall strebt die Antragstellerin eine teilweise Rückübertragung der von ihr geerbten Liegenschaften an die ursprüngliche Voreigentümerin G***** Z***** an, um von den sie treffenden Verpflichtungen aus dem verbücherten Ausgedinge befreit zu werden. Ein durchsetzbarer Anspruch der Antragstellerin gegenüber G***** Z*****, die Liegenschaften zur Gänze oder teilweise rückzuübertragen, ist aus der Aktenlage nicht erkennbar. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Vorgangsweise, um eine gütliche Einigung mit G***** Z***** zu erreichen und eine allfällige Klage wegen rückständiger Ausgedingeleistungen zu vermeiden. Das Institut der Verfahrenshilfe ist jedoch nicht dafür bestimmt, derartige außergerichtliche bzw. zivilrechtliche Vorgangsweisen abzudecken. Wie sich bereits aus dem Namen Verfahrenshilfe ergibt, sollen die Parteien bei der Führung gerichtlicher Verfahren unterstützt werden. Für die außergerichtliche Vertragsgestaltung ist die Verfahrenshilfe nicht vorgesehen. Gegenständlich kann zugunsten der Antragstellerin auch nicht die im Zuge der Zivilverfahrens - Novelle 2004 im § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO eingeführte Bestimmung, wonach die Verfahrenshilfe auch zur Vorbereitung der Durchsetzung eines Anspruches gewährt werden kann, ins Treffen geführt werden. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Verfahrenshilfe auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung. Diese Passage wurde in die ZPO im Hinblick auf die europarechtliche Prozesskostenrichtlinie (RL 2003/8/EG) eingeführt. Voraussetzung der Gewährung vorprozessualer Rechtsberatung ist allerdings stets das Vorliegen eines konkreten Streitfalles. Gegenstand muss ein durchsetzbarer Anspruch sein, den der Verfahrensgegner bereits bestritten hat. Die Rechtsdurchsetzung, also die Geltendmachung des Anspruches muss konkret geplant sein (vgl. RV 630 Blg XXII.GP, 11). Wie oben bereits ausgeführt stützt sich die Antragstellerin jedoch nicht auf einen durchzusetzenden Anspruch. Vielmehr geht es darum, dass behauptete Ansprüche von G****** Z****** durch eine außergerichtliche Bereinigung abgewehrt werden sollen. Eine derartige Vorgangsweise findet jedoch im Institut der Verfahrenshilfe keine Deckung, sodass das Erstgericht zu Unrecht die Verfahrenshilfe bewilligt hat. Dem Rekurs war deshalb Folge zu geben. Gemäß § 62 Abs. 2 Z 2 AußStrG war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.All diese Erwägungen, die grundsätzlich eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung tragen würden, können gegenständlich jedoch dahinstehen, weil der Verfahrenshilfeantrag im Ergebnis unberechtigt ist und deshalb der angefochtene Beschluss im antragsabweisenden Sinn abzuändern war. Nach den auch im Verfahren außer Streit vergleiche Paragraph 7, AußStrG) anzuwendenden Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe kann die Verfahrenshilfe nur für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren bewilligt werden vergleiche Paragraph 64, Absatz eins, ZPO). Im gegenständlichen Fall strebt die Antragstellerin eine teilweise Rückübertragung der von ihr geerbten Liegenschaften an die ursprüngliche Voreigentümerin G***** Z***** an, um von den sie treffenden Verpflichtungen aus dem verbücherten Ausgedinge befreit zu werden. Ein durchsetzbarer Anspruch der Antragstellerin gegenüber G***** Z*****, die Liegenschaften zur Gänze oder teilweise rückzuübertragen, ist aus der Aktenlage nicht erkennbar. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Vorgangsweise, um eine gütliche Einigung mit G***** Z***** zu erreichen und eine allfällige Klage wegen rückständiger Ausgedingeleistungen zu vermeiden. Das Institut der Verfahrenshilfe ist jedoch nicht dafür bestimmt, derartige außergerichtliche bzw. zivilrechtliche Vorgangsweisen abzudecken. Wie sich bereits aus dem Namen Verfahrenshilfe ergibt, sollen die Parteien bei der Führung gerichtlicher Verfahren unterstützt werden. Für die außergerichtliche Vertragsgestaltung ist die Verfahrenshilfe nicht vorgesehen. Gegenständlich kann zugunsten der Antragstellerin auch nicht die im Zuge der Zivilverfahrens - Novelle 2004 im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO eingeführte Bestimmung, wonach die Verfahrenshilfe auch zur Vorbereitung der Durchsetzung eines Anspruches gewährt werden kann, ins Treffen geführt werden. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Verfahrenshilfe auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung. Diese Passage wurde in die ZPO im Hinblick auf die europarechtliche Prozesskostenrichtlinie (RL 2003/8/EG) eingeführt. Voraussetzung der Gewährung vorprozessualer Rechtsberatung ist allerdings stets das Vorliegen eines konkreten Streitfalles. Gegenstand muss ein durchsetzbarer Anspruch sein, den der Verfahrensgegner bereits bestritten hat. Die Rechtsdurchsetzung, also die Geltendmachung des Anspruches muss konkret geplant sein vergleiche Regierungsvorlage 630 Blg römisch 22 .GP, 11). Wie oben bereits ausgeführt stützt sich die Antragstellerin jedoch nicht auf einen durchzusetzenden Anspruch. Vielmehr geht es darum, dass behauptete Ansprüche von G****** Z****** durch eine außergerichtliche Bereinigung abgewehrt werden sollen. Eine derartige Vorgangsweise findet jedoch im Institut der Verfahrenshilfe keine Deckung, sodass das Erstgericht zu Unrecht die Verfahrenshilfe bewilligt hat. Dem Rekurs war deshalb Folge zu geben. Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00123 20R21.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:02000R00021.07Y.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20070320_LG00309_02000R00021_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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