TE OGH 2007/3/21 7Nc7/07z

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen EUR 17.340,94 sA über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 3. 10. 2005 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei den Ersatz der Reparaturkosten für den Motortausch an einem von der beklagten Partei gekauften Gebrauchtwagen. Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Sie habe keinen Mangel oder Schaden zu vertreten. Die klagende Partei stellte mit Schriftsatz vom 13. 10. 2006 unter anderem den Antrag, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren, weil dies eine erhebliche Erleichterung für das Verfahren bedeuten würde. Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens sei eine ergänzende Beweisführung nötig. Die dazu erforderlichen Zeugen und die klagende Partei befänden sich - wie auch der verfahrensgegenständliche Motor - im Raum Wien und der Sachverständige könne aus Salzburg zum Handelsgericht Wien genauso leicht (oder sogar leichter) anreisen wie zum Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Die beklagte Partei beantragte, den Delegierungsantrag abzuweisen. Gegenüber dem bisherigen Verfahrensumfang ergebe sich eine Erweiterung nur durch den neu beantragten (in Wiener Neudorf zu ladenden) Zeugen J*****. Dessen Einvernahme könnte jedoch - soweit überhaupt nötig - auch im Rechtshilfeweg erfolgen. Die Delegierung würde lediglich eine Erleichterung für den in Wien ansässigen Zeugen M*****, jedoch eine Erschwerung für die beiden als Zeugen beantragten Angestellten der beklagten Partei bedeuten. Auch für den Sachverständigen würde sich keine Erleichterung ergeben, weil zu erwarten sei, dass er - wie schon zur Befundaufnahme in Wien - auch zur Verhandlung nach Graz mit dem PKW anreisen werde. Diese Fahrstrecke sei nicht länger als jene nach Wien. Außerdem sei die klagende Partei bereits einvernommen worden, sodass im Fall der Delegierung die Parteienvernehmung wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes wiederholt werden müsste. Das Erstgericht sprach sich ebenfalls gegen eine Delegierung aus. Eine Zweckmäßigkeit sei - angesichts der vorliegenden Beweisaufnahmesituation - nicht klar zugunsten beider Parteien zu erkennen: Die (beiden) von der beklagten Partei geführten Zeugen hätten ihren (Wohn-)Sitz im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, zwei Zeugen der klagenden Partei wohnten im Nahbereich von Wien, der Sachverständige komme aus Salzburg, auf die Vernehmung der beklagten Partei sei verzichtet und jene der Geschäftsführers der klagenden Partei sei bereits durchgeführt worden.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046589) soll eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 6 jeweils mwN; jüngst: 8 Nc 3/07v mwN).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046589) soll eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger³ Paragraph 31, JN Rz 4; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 6 jeweils mwN; jüngst: 8 Nc 3/07v mwN).

Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Zur Erreichung dieses Zieles trägt eine Delegation vor allem dann bei, wenn sich die Mehrzahl der Zeugen oder eine oder beide Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Ballon aaO § 31 JN Rz 7; Mayr aaO § 31 JN Rz 4; zu allem: 10 Nc 42/06t mwN).Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Zur Erreichung dieses Zieles trägt eine Delegation vor allem dann bei, wenn sich die Mehrzahl der Zeugen oder eine oder beide Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Ballon aaO Paragraph 31, JN Rz 7; Mayr aaO Paragraph 31, JN Rz 4; zu allem: 10 Nc 42/06t mwN).

Im vorliegenden Fall wohnen die beiden von der klagenden Partei beantragten Zeugen und ihr Geschäftsführer (der jedoch schon als Partei vernommen wurde) im Sprengel des Handelsgerichtes Wien. Die beiden von der beklagten Partei beantragten Zeugen kommen hingegen aus dem Sprengel des an sich örtlich zuständigen (§ 65 iVm § 75 Abs 1 JN) Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, das außerdem bereits die Parteienvernehmung des Geschäftsführers der klagenden Partei durchgeführt hat. Der jeweils aus Salzburg anreisende Sachverständige muss nach Wien und nach Graz etwa gleich lange Fahrstrecken zurücklegen.Im vorliegenden Fall wohnen die beiden von der klagenden Partei beantragten Zeugen und ihr Geschäftsführer (der jedoch schon als Partei vernommen wurde) im Sprengel des Handelsgerichtes Wien. Die beiden von der beklagten Partei beantragten Zeugen kommen hingegen aus dem Sprengel des an sich örtlich zuständigen (Paragraph 65, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, JN) Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, das außerdem bereits die Parteienvernehmung des Geschäftsführers der klagenden Partei durchgeführt hat. Der jeweils aus Salzburg anreisende Sachverständige muss nach Wien und nach Graz etwa gleich lange Fahrstrecken zurücklegen.

Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Delegation nach den referierten Grundsätzen der Rechtsprechung abzulehnen; nach dem anzulegenden strengen Maßstab ist - wie bereits das Vorlagegericht zutreffend festhält - eine Zweckmäßigkeit zu Gunsten beider Parteien nämlich nicht zu erkennen. Die von der klagenden Partei vorgebrachten, mit der beantragten Delegierung verbundenen Vorteile reichen daher nicht aus, um dem Antrag gegen den Willen der beklagten Partei stattzugeben.

Anmerkung

E83589 7Nc7.07z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070NC00007.07Z.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20070321_OGH0002_0070NC00007_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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