TE OGH 2007/3/21 6Nc6/07w

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Erich T*****, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. B***** Gesellschaft m.b.H.,

2. K*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Herbert Ortner und Mag. Gernot Stitz, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen 16.000 EUR sA, AZ 16 Cg 252/06y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss2. K*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Herbert Ortner und Mag. Gernot Stitz, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen 16.000 EUR sA, AZ 16 Cg 252/06y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wird das Landesgericht Feldkirch zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von den Beklagten 16.000 EUR aufgrund erbrachter Planungsleistungen; zwischen den Parteien sei außergerichtlich ein Vergleich geschlossen worden. Die Beklagten sind dem Begehren entgegen getreten. Sie berufen sich auf eine nachlässige und mangelhafte Vertragserfüllung.

Nunmehr beantragt der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch. Sowohl er selbst als auch die drei von ihm namhaft gemachten Zeugen wohnten in Vorarlberg; die Klagevertreter hätten ihren Sitz in Bregenz. Dem gegenüber wohne der von den Beklagten namhaft gemachte (ehemalige) Geschäftsführer zwar in Deutschland, halte sich aufgrund zahlreicher Projekte jedoch oft in Vorarlberg auf und unterhalte dort auch ein Büro.

Die Beklagten sprachen sich gegen die Delegierung aus. Sie selbst hätten kein „Büro" in Vorarlberg. Eine Delegierung könne nur im Ausnahmefall erfolgen, die gesetzliche Zustellungsordnung (gemeint: Zuständigkeitsordnung) solle nicht durchbrochen werden. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Delegierungsantrag mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben - wie hier - vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (6 Nd 1/00).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben - wie hier - vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (6 Nd 1/00).

Im vorliegenden Fall erscheint daher die Delegierung aus den im Antrag genannten Gründen zweckmäßig.

Anmerkung

E83614 6Nc6.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060NC00006.07W.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20070321_OGH0002_0060NC00006_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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