TE OGH 2007/3/23 2Ob272/06y

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Veröffentlicht am 23.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franziska L***** und 2. Hans L*****, ebendort, beide vertreten durch Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gerhard S*****, vertreten durch Mag. Norbert Hein, Rechtsanwalt in Linz, wegen (restlich) Räumung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der klagenden Parteien gegen die Versäumung der Revisionsbeantwortung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Wiedereinsetzungsantrag der klagenden Parteien wird abgewiesen. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 22. Februar 2007, in Stattgebung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei das Urteil des Berufungsgerichtes vom 16. 10. 2006 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Die Kläger hatten hiebei nach Freistellung (§ 508a Abs 2 ZPO) keine Revisionsbeantwortung erstattet.Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 22. Februar 2007, in Stattgebung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei das Urteil des Berufungsgerichtes vom 16. 10. 2006 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Die Kläger hatten hiebei nach Freistellung (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO) keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Nunmehr langte am 22. 3. 2007 eine solche nachträglich beim Obersten Gerichtshof ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbeantwortungsfrist. Gemäß § 148 Abs 1 ZPO hat hierüber der Oberste Gerichtshof direkt zu entscheiden, weil die versäumte Prozesshandlung beim Höchstgericht vorzunehmen war (§ 507a Abs 3 Z 2 ZPO). Die Antragsteller haben es allerdings unterlassen, „die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben" (§ 149 Abs 1 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag enthält weder ein einziges Bescheinigungsanbot noch irgendwelche Bescheinigungsmittel, sodass er - ohne Verbesserungsauftrag (vgl Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 149 Rz 5 aE) - abzuweisen war. Wie eingangs ausgeführt, hat der Oberste Gerichtshof inzwischen auch schon längst über das Rechtsmittel der Prozessgegner meritorisch entschieden.Nunmehr langte am 22. 3. 2007 eine solche nachträglich beim Obersten Gerichtshof ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbeantwortungsfrist. Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ZPO hat hierüber der Oberste Gerichtshof direkt zu entscheiden, weil die versäumte Prozesshandlung beim Höchstgericht vorzunehmen war (Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO). Die Antragsteller haben es allerdings unterlassen, „die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben" (Paragraph 149, Absatz eins, ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag enthält weder ein einziges Bescheinigungsanbot noch irgendwelche Bescheinigungsmittel, sodass er - ohne Verbesserungsauftrag vergleiche Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 149, Rz 5 aE) - abzuweisen war. Wie eingangs ausgeführt, hat der Oberste Gerichtshof inzwischen auch schon längst über das Rechtsmittel der Prozessgegner meritorisch entschieden.

Die verspätete Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen.

Anmerkung

E83670 2Ob272.06y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00272.06Y.0323.000

Dokumentnummer

JJT_20070323_OGH0002_0020OB00272_06Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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