TE Vfgh Beschluss 2003/1/16 V91/02

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Veröffentlicht am 16.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag des K B, ..., ihm zur Prüfung eines "verfassungsgesetzwidrigen Erlass[es]" des Bundesministers für Inneres die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Prüfung nach Artikel 89 BVG und Artikel 140 BVG [gemeint wohl: Art139 B-VG] auf verfassungsgesetzwidriges Verhalten des Bundesministers f. Inneres Dr. Ernst Strasser durch einen verfassungsgesetzwidrigen Erlass und verfassungsgesetzwidrige Vorgangsweise auch bei einem Schreiben an die Wirtschaftskammer Österreich. Ferner zur Prüfung auf gesetzeswidrige Vorgangsweise im Zusammenhang mit dem oben angeführten Tatbestand bei einer parlamentarischen Anfragebeantwortung."

Wie sich aus den vom Einschreiter vorgelegten Unterlagen ergibt, hat der Einschreiter einen Folder mit dem Titel "Lebenslang für Ladendiebe" erstellt und der Zentralstelle des Kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes präsentiert. Aus näher dargelegten Gründen hat die Zentrale des Kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes den Folder als nicht zweckmäßig erachtet und - entgegen den Behauptungen des Einschreiters - auch in der Folge eine Zusammenarbeit abgelehnt.

Mit dem vom Einschreiter bekämpften, als "Erlass" bezeichneten Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 20. März 2000 wurden auch die nachgeordneten Sicherheitsbehörden mit näherer Begründung eingeladen, keine Kooperation mit dem Einschreiter einzugehen und Versuche des Einschreiters, die Unterstützung einer Exekutivdienststelle oder eines Beamten zu gewinnen, zu melden. Weiters wurde gegenüber der Kriminalabteilung Oberösterreich angeregt, zu veranlassen, dass die an die Gendarmerieposten ausgelieferten Folder dem Einschreiter rückübermittelt werden; die Sicherheitsdirektion Oberösterreich wurde ersucht, dem Landesschulrat mitzuteilen, dass keine Zusammenarbeit zwischen dem Einschreiter und dem Kriminalpolizeilichen Beratungsdienst bestehe. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag wurden die Wirtschaftskammern informiert, dass keine Kooperation mit dem Einschreiter bestehe.

2. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhalts besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass überhaupt eine generelle Norm vorliegt, die den Einschreiter in der von Art139 Abs1 B-VG geforderten Rechtssphäre unmittelbar berührt. Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Antrags an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung des Antrags zu gewärtigen wäre.

3. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

Verordnungsbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V91.2002

Dokumentnummer

JFT_09969884_02V00091_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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