TE OGH 2007/3/27 11Os10/07s

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. November 2006, GZ 13 Hv 184/06v-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. November 2006, GZ 13 Hv 184/06v-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch II unberührt bleibt, im Schuldspruch I sowie demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch römisch II unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch eins sowie demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruches verwiesen.

Ihm fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar P***** (richtig:) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar P***** (richtig:) des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch II) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Belang - I. am 23. Mai 2006 in Graz Angestellten der Filiale der Steiermärkischen Sparkasse Mariatrosterstraße 35-37 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es aufgrund seiner Überforderung mit der Situation nicht zur Tatvollendung kam; II. ...Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Belang - römisch eins. am 23. Mai 2006 in Graz Angestellten der Filiale der Steiermärkischen Sparkasse Mariatrosterstraße 35-37 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es aufgrund seiner Überforderung mit der Situation nicht zur Tatvollendung kam; römisch II. ...

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den Schuldspruch I richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Nur gegen den Schuldspruch römisch eins richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zutreffend wendet der Rechtsmittelwerber in der Rechtsrüge (Z 9 lit a, formell verfehlt auch unter Z 5) ein, dass es dem Ersturteil an Feststellungen einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) gebricht, nimmt dieses als Nötigungsmittel doch lediglich einen tatplangemäß einem Bankangestellten vorzulegenden „Drohbrief" (US 10) mit „Anweisungen" und den Hinweisen, „dass es sich um einen Banküberfall handle, dies kein Spaß sei, die Ruhe bewahrt werden möge und den Anweisungen gefolgt werden solle" (US 4), an. Das reicht zur Subsumtion unter § 142 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht aus (vgl Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 32 ff).Zutreffend wendet der Rechtsmittelwerber in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, formell verfehlt auch unter Ziffer 5,) ein, dass es dem Ersturteil an Feststellungen einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) gebricht, nimmt dieses als Nötigungsmittel doch lediglich einen tatplangemäß einem Bankangestellten vorzulegenden „Drohbrief" (US 10) mit „Anweisungen" und den Hinweisen, „dass es sich um einen Banküberfall handle, dies kein Spaß sei, die Ruhe bewahrt werden möge und den Anweisungen gefolgt werden solle" (US 4), an. Das reicht zur Subsumtion unter Paragraph 142, Absatz eins, zweiter Fall StGB nicht aus vergleiche Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 32 ff).

Schon aus diesem Grund waren daher - ohne dass auf die nachgelagerte, vom Beschwerdeführer relevierte Frage des Rücktrittes vom Versuch einzugehen war - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur der angefochtene Schuldspruch und somit der Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang Verfahrenserneuerung anzuordnen (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 StPO). Im zweiten Rechtsgang wird der Bedeutungsinhalt des vom Angeklagten intendierten Nötigungsmittels festzustellen und an § 142 Abs 1 zweiter Fall StGB zu messen sein (vgl Jerabek in WK² § 74 Rz 34; jüngst 14 Os 105/05f, EvBl 2006/8, 34).Schon aus diesem Grund waren daher - ohne dass auf die nachgelagerte, vom Beschwerdeführer relevierte Frage des Rücktrittes vom Versuch einzugehen war - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur der angefochtene Schuldspruch und somit der Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraphen 285 e,, 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO). Im zweiten Rechtsgang wird der Bedeutungsinhalt des vom Angeklagten intendierten Nötigungsmittels festzustellen und an Paragraph 142, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu messen sein vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 34; jüngst 14 Os 105/05f, EvBl 2006/8, 34).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruches zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83743 11Os10.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00010.07S.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20070327_OGH0002_0110OS00010_07S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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