TE OGH 2007/3/27 1Ob48/07a

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, gegen die beklagte Partei Hildegard Z*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert EUR 6.000,--), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 26. September 2006, GZ 21 R 282/06p-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 23. Juni 2006, GZ 2 C 865/05x-9, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in der Teilaufhebung durch das Berufungsgericht unberührt bleiben, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass das Teilurteil folgendermaßen zu lauten hat:

„1. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 83/1 und 83/2, jeweils inneliegend der EZ ***** Grundbuch *****, Bezirksgericht *****, sowie der Grundstücke 89 und 91/1, inneliegend der EZ ***** desselben Grundbuchs, das Recht des Gehens und Fahrens über das Grundstück 78/1, inneliegend der EZ ***** desselben Grundbuchs, und zwar auf dem etwa in West-Ost-Richtung über das Grundstück 78/1, vom Grundstück 19/4 (Güterweg K*****) her kommenden, in der Natur sichtbaren, zum Grundstück 83/1 führenden Weg, bestehe, wird abgewiesen.

2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in die Einverleibung der unter 1. bezeichneten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens ob dem Grundstück 78/1, inneliegend der EZ *****, Grundbuch *****, Bezirksgericht *****, zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 83/1 und 83/2, jeweils inneliegend der EZ *****, sowie der Grundstücke 89 und 91/1, inneliegend der EZ ***** desselben Grundbuchs, zuzustimmen, wird abgewiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird dem Endurteil vorbehalten."

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer der im Spruch dieser Entscheidung näher bezeichneten Liegenschaften EZ ***** und ***** mit den dort genannten Grundstücken. Das zur Liegenschaft EZ ***** der Beklagten gehörende Grundstück 78/1 befindet sich östlich der dem Kläger gehörenden Grundstücke 83/1, 83/2, 89 und 91/1. Unstrittig ist, dass die Rechtsvorgänger des Klägers im Liegenschaftseigentum die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück 78/1 jedenfalls zu Gunsten der Grundstücke 83/1, 83/2, 89 und 91/1 ersessen haben. Bis zum Jahr 2001 verlief der für die Ausübung der Dienstbarkeit benutzte Weg in der Weise, dass er am östlichen Beginn in nordwestlicher Richtung eine relativ starke Rechtskurve machte. Der Kläger und seine Rechtsvorgänger fuhren nicht immer in der gleichen Spur; vor allem bei nassem Boden konnte es dazu kommen, dass es insbesondere im „oberen Teil" des Wegs Spuren bis zu 10 m Breite gab. Im Jahr 2001 beschloss der Kläger, die starke Rechtskurve zu begradigen. Er versetzte das Eingangstor am Ostende des Wegs um seine gesamte Breite nach Norden. Dadurch verlagerte sich der Weg im Anfangsbereich in seiner gesamten Breite und vereinigte sich erst nach 30 bis 40 m wieder mit der ursprünglichen Wegtrasse. Dem Kläger kommt es nicht darauf an, ob der Weg ein paar Meter weiter links oder rechts verläuft.

Der Kläger begehrte ua die urteilsmäßige Feststellung, dass zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 83/1, 83/2, 89 und 91/1 - das darüber hinausgehende Begehren ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens - das Recht des Gehens und Fahrens über das Grundstück 78/1, und zwar auf dem etwa in West-Ost-Richtung über Grundstück 78/1, vom Grundstück 19/4 her kommend zum Grundstück 83/1 führenden Weg bestehe. Weiters begehrte er, die Beklagte als Alleineigentümerin des Grundstücks 78/1 schuldig zu erkennen, der Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über ihr Grundstück 78/1 zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 83/1, 83/2, 89 und 91/1 zuzustimmen. Der Weg sei in der Natur als „Wiesenweg mit Geleisen" ausgebildet. Selbst wenn er sich im Grenzbereich „verlagert" haben sollte, betreffe er nach wie vor dieselben herrschenden und dienenden Grundstücke. Die Beklagte habe sich der Ausübung der Wegeservitut nie widersetzt.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der Kläger habe durch das Umschlagen des Tors sowie die Begradigung des Wegs die Wegtrasse verändert. An diesem veränderten Weg stünde ihm keine Dienstbarkeit zu. Darüber hinaus habe er durch die Abzäunung des ursprünglichen östlichen Wegendes ein der Ausübung der Dienstbarkeit entgegenstehendes Hindernis geschaffen und somit sein allenfalls bestehendes Recht überhaupt verloren.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der Grundstücke 83/1, 83/2, 89 und 91/1 statt. An sich sei der Berechtigte nicht befugt, den Dienstbarkeitsweg zu verlegen. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liege allerdings nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet werde. Ausgehend davon, dass hier eine ungemessene Servitut vorliege und der Weg vom Kläger bzw seinen Rechtsvorgängern entsprechend den Witterungsverhältnissen in einem Bereich bis zu 10 m (Breite) befahren worden sei, sei in der Verlegung des Wegs um einige Meter auf eine Länge von maximal 30 bis 40 m keine Mehrbelastung des dienenden Grundstücks zu erblicken, zumal der Weg weder verbreitert noch in seiner Beschaffenheit verändert worden sei. Eine Freiheitsersitzung iSd § 1448 ABGB habe nicht stattgefunden, weil sich nicht die Beklagte als Dienstbarkeitsverpflichtete der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt, sondern der Kläger als Berechtigter die Veränderung des Servitutswegs vorgenommen habe. Die Verlegung eines Servitutswegs, der voll oder im Wesentlichen dem ursprünglichen Weg entspricht, bringe die Servitut nicht zum Erlöschen. Das Berufungsgericht bestätigte diese klagsstattgebende Entscheidung mit Teilurteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung werde durch eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufs eines Servitutswegs auf einer Liegenschaft die Identität des Rechtsobjekts nicht berührt. Anders als zur Verlegung eines Servitutswegs durch den Belasteten gebe es zur (geringfügigen) Verlegung von Servitutswegen durch einen Berechtigten kaum Rechtsprechung. Dabei sei auf den allgemeinen Grundsatz des § 484 ABGB zurückzugreifen, wonach Dienstbarkeiten prinzipiell schonend auszuüben seien. Bei Veränderungen in der Art der Ausübung der Dienstbarkeit seien die Interessen des Berechtigten und des Belasteten zueinander in ein billiges Verhältnis zu setzen. Der Umfang einer ersessenen Dienstbarkeit richte sich nach der Nutzung während der gesamten Ersitzungszeit, wobei bei ungemessenen Dienstbarkeiten das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten entscheide, wenn auch nur innerhalb der ursprünglichen Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts. Hier liege jedenfalls eine ungemessene Wegedienstbarkeit vor. Es habe offensichtlich nicht einmal eine ganz bestimmte Wegtrasse gegeben, sondern seien der Kläger und seine Rechtsvorgänger in einem Bereich mit einer Breite von bis zu 10 m gefahren. Lediglich das Tor habe in der Natur eine gewisse Wegführung vorgegeben. Da eine Freiheitsersitzung durch einen von der Beklagten ausgeübten Akt der Widersetzlichkeit nicht stattgefunden habe, sei die vom Kläger bzw von seinen Rechtsvorgängern ersessene Dienstbarkeit allein wegen der Verlegung des Tors nicht erloschen. Der Kläger habe beim Befahren des Grundstücks nicht etwa zwei voneinander verschiedene Wegtrassen in Anspruch genommen, sondern das dienende Grundstück nur in Ausübung seines einheitlichen ungeteilten Wegerechts befahren. Es möge allenfalls sein, dass er nicht das Recht gehabt habe, den Wegverlauf und insbesondere die Lage des Tors eigenmächtig zu verlegen. Dies ändere aber nichts an der Identität des vom Kläger ausgeübten Geh- und Fahrtrechts, das bereits vor der Wegverlegung ersessen worden sei. Selbst wenn die Beklagte allenfalls gemäß § 523 ABGB auf Wiederherstellung des vorigen Zustands in Bezug auf das Tor zu dringen vermöge, könne sie diesen Umstand dem Feststellungs- und Einverleibungsbegehren des Klägers nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es zur Frage einer geringfügigen Verlegung von Servitutswegen durch den Berechtigten kaum Rechtsprechung gebe und das Berufungsgericht vor allem die Judikatur im Zusammenhang mit der Verlegung durch einen Verpflichteten „herangezogen" habe. Es könnte sehr wohl auch die Meinung vertreten werden, dass die - wenn auch geringfügige - Verlegung durch den Berechtigten rechtlich anders zu beurteilen sei. Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der Grundstücke 83/1, 83/2, 89 und 91/1 statt. An sich sei der Berechtigte nicht befugt, den Dienstbarkeitsweg zu verlegen. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liege allerdings nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet werde. Ausgehend davon, dass hier eine ungemessene Servitut vorliege und der Weg vom Kläger bzw seinen Rechtsvorgängern entsprechend den Witterungsverhältnissen in einem Bereich bis zu 10 m (Breite) befahren worden sei, sei in der Verlegung des Wegs um einige Meter auf eine Länge von maximal 30 bis 40 m keine Mehrbelastung des dienenden Grundstücks zu erblicken, zumal der Weg weder verbreitert noch in seiner Beschaffenheit verändert worden sei. Eine Freiheitsersitzung iSd Paragraph 1448, ABGB habe nicht stattgefunden, weil sich nicht die Beklagte als Dienstbarkeitsverpflichtete der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt, sondern der Kläger als Berechtigter die Veränderung des Servitutswegs vorgenommen habe. Die Verlegung eines Servitutswegs, der voll oder im Wesentlichen dem ursprünglichen Weg entspricht, bringe die Servitut nicht zum Erlöschen. Das Berufungsgericht bestätigte diese klagsstattgebende Entscheidung mit Teilurteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung werde durch eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufs eines Servitutswegs auf einer Liegenschaft die Identität des Rechtsobjekts nicht berührt. Anders als zur Verlegung eines Servitutswegs durch den Belasteten gebe es zur (geringfügigen) Verlegung von Servitutswegen durch einen Berechtigten kaum Rechtsprechung. Dabei sei auf den allgemeinen Grundsatz des Paragraph 484, ABGB zurückzugreifen, wonach Dienstbarkeiten prinzipiell schonend auszuüben seien. Bei Veränderungen in der Art der Ausübung der Dienstbarkeit seien die Interessen des Berechtigten und des Belasteten zueinander in ein billiges Verhältnis zu setzen. Der Umfang einer ersessenen Dienstbarkeit richte sich nach der Nutzung während der gesamten Ersitzungszeit, wobei bei ungemessenen Dienstbarkeiten das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten entscheide, wenn auch nur innerhalb der ursprünglichen Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts. Hier liege jedenfalls eine ungemessene Wegedienstbarkeit vor. Es habe offensichtlich nicht einmal eine ganz bestimmte Wegtrasse gegeben, sondern seien der Kläger und seine Rechtsvorgänger in einem Bereich mit einer Breite von bis zu 10 m gefahren. Lediglich das Tor habe in der Natur eine gewisse Wegführung vorgegeben. Da eine Freiheitsersitzung durch einen von der Beklagten ausgeübten Akt der Widersetzlichkeit nicht stattgefunden habe, sei die vom Kläger bzw von seinen Rechtsvorgängern ersessene Dienstbarkeit allein wegen der Verlegung des Tors nicht erloschen. Der Kläger habe beim Befahren des Grundstücks nicht etwa zwei voneinander verschiedene Wegtrassen in Anspruch genommen, sondern das dienende Grundstück nur in Ausübung seines einheitlichen ungeteilten Wegerechts befahren. Es möge allenfalls sein, dass er nicht das Recht gehabt habe, den Wegverlauf und insbesondere die Lage des Tors eigenmächtig zu verlegen. Dies ändere aber nichts an der Identität des vom Kläger ausgeübten Geh- und Fahrtrechts, das bereits vor der Wegverlegung ersessen worden sei. Selbst wenn die Beklagte allenfalls gemäß Paragraph 523, ABGB auf Wiederherstellung des vorigen Zustands in Bezug auf das Tor zu dringen vermöge, könne sie diesen Umstand dem Feststellungs- und Einverleibungsbegehren des Klägers nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es zur Frage einer geringfügigen Verlegung von Servitutswegen durch den Berechtigten kaum Rechtsprechung gebe und das Berufungsgericht vor allem die Judikatur im Zusammenhang mit der Verlegung durch einen Verpflichteten „herangezogen" habe. Es könnte sehr wohl auch die Meinung vertreten werden, dass die - wenn auch geringfügige - Verlegung durch den Berechtigten rechtlich anders zu beurteilen sei. Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert werden; sie sind vielmehr möglichst schonend („eingeschränkt") auszuüben. Die eigenmächtige Verlegung der bisherigen Wegtrasse durch den Berechtigten ist als eine derartige Erweiterung anzusehen, zumal er dadurch weitere (andere) Teile des dienenden Guts in Anspruch nimmt, obwohl dieses regelmäßig weiterhin durch die bisherige Wegtrasse belastet bleibt. Es ist sachlich nicht begründbar, dem Berechtigten - auch relativ geringfügige - Verlegungen des Wegverlaufs nach seinem Belieben zu gestatten (ähnlich schon 6 Ob 716/89).Nach Paragraph 484, ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert werden; sie sind vielmehr möglichst schonend („eingeschränkt") auszuüben. Die eigenmächtige Verlegung der bisherigen Wegtrasse durch den Berechtigten ist als eine derartige Erweiterung anzusehen, zumal er dadurch weitere (andere) Teile des dienenden Guts in Anspruch nimmt, obwohl dieses regelmäßig weiterhin durch die bisherige Wegtrasse belastet bleibt. Es ist sachlich nicht begründbar, dem Berechtigten - auch relativ geringfügige - Verlegungen des Wegverlaufs nach seinem Belieben zu gestatten (ähnlich schon 6 Ob 716/89).

Die Frage, ob bei ungemessenen Wegservituten ein allenfalls veränderter bzw gestiegener Bedarf des die bisherige Nutzungsart beibehaltenden Servitutsberechtigten allenfalls auch zu einer gewissen Veränderung des Servitutswegs - etwa einer Verbreiterung oder einer zur zeitgemäßen Nutzung erforderlichen Begradigung - durch den Eigentümer des herrschenden Guts berechtigt, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger nicht einmal behauptet, dass die vorgenommenen Veränderungen in diesem Sinne erforderlich gewesen wären; es steht sogar fest, dass es dem Kläger nicht darauf ankommt, ob der Weg ein paar Meter weiter links oder rechts verläuft. Damit stellen sich die vom Kläger vorgenommenen Veränderungen (Verlegung des Einmündungsbereichs sowie der anschließenden Wegtrasse über eine Strecke von 30 bis 40 m) als iSd § 484 ABGB unzulässige „Erweiterung" der Dienstbarkeit dar, woran auch die Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen nichts ändert, dass - vor allem bei nassem Boden - manchmal im „oberen Teil" des Weges auch in einer Breite von bis zu 10 m gefahren wurde. Die Frage, ob es zulässig ist, in Ausübung einer Dienstbarkeit bei besonders ungünstigen Bodenverhältnissen gelegentlich die ersessene Wegtrasse zu verlassen, ist von jener zu unterscheiden, wo der Servitutsweg grundsätzlich verläuft. Insoweit hat der Kläger - auch wenn dies im Urteilsbegehren nicht wiederholt bzw nach vermessungstechnischen Kriterien präzisiert wurde - aber keinen Zweifel daran gelassen, dass sich sowohl das Feststellungs- als auch das Einverleibungsbegehren auf jene (veränderte) Wegtrasse bezieht, wie sie seit dem Jahr 2001 in der Natur vorhanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Auslegung des Klagebegehrens vor allem auch der sonstige Inhalt der Klage zu beachten, wobei das Gericht dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere Fassung geben darf, wenn sich das Wesen bzw der Inhalt des Begehrens aus dem übrigen Klagevorbringen ergibt (vgl nur die Judikaturnachweise bei Rechberger in Rechberger³ § 405 ZPO Rz 2). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Urteilsbegehren den Servitutsweg als den „etwa in West-Ost-Richtung über Grundstück 78/1, vom Grundstück 19/4 ... her kommend zum Grundstück 83/1 führenden Weg" bezeichnet. Diesen hat er in seinem Klagevorbringen dahin näher beschrieben, dass er „in der Natur als Wiesenweg mit Geleisen ausgebildet" sei. Damit hat er unzweifelhaft auf den zum Klagezeitpunkt in der Natur vorhandenen Wegverlauf Bezug genommen, sodass sein Klagebegehren nicht anders verstanden werden kann, als dass er die Feststellung und Einverleibung einer eben dieser Wegtrasse entsprechenden Dienstbarkeit anstrebt. Dies ist auch in dem vom erkennenden Senat insoweit etwas umformulierten Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen, der allerdings in klageabweisendem Sinn ausfallen muss, weil sich das Klagebegehren - wie dargelegt - als unberechtigt erweist und ein aliud (vgl nur 6 Ob 226/00d = NZ 2001,Die Frage, ob bei ungemessenen Wegservituten ein allenfalls veränderter bzw gestiegener Bedarf des die bisherige Nutzungsart beibehaltenden Servitutsberechtigten allenfalls auch zu einer gewissen Veränderung des Servitutswegs - etwa einer Verbreiterung oder einer zur zeitgemäßen Nutzung erforderlichen Begradigung - durch den Eigentümer des herrschenden Guts berechtigt, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger nicht einmal behauptet, dass die vorgenommenen Veränderungen in diesem Sinne erforderlich gewesen wären; es steht sogar fest, dass es dem Kläger nicht darauf ankommt, ob der Weg ein paar Meter weiter links oder rechts verläuft. Damit stellen sich die vom Kläger vorgenommenen Veränderungen (Verlegung des Einmündungsbereichs sowie der anschließenden Wegtrasse über eine Strecke von 30 bis 40 m) als iSd Paragraph 484, ABGB unzulässige „Erweiterung" der Dienstbarkeit dar, woran auch die Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen nichts ändert, dass - vor allem bei nassem Boden - manchmal im „oberen Teil" des Weges auch in einer Breite von bis zu 10 m gefahren wurde. Die Frage, ob es zulässig ist, in Ausübung einer Dienstbarkeit bei besonders ungünstigen Bodenverhältnissen gelegentlich die ersessene Wegtrasse zu verlassen, ist von jener zu unterscheiden, wo der Servitutsweg grundsätzlich verläuft. Insoweit hat der Kläger - auch wenn dies im Urteilsbegehren nicht wiederholt bzw nach vermessungstechnischen Kriterien präzisiert wurde - aber keinen Zweifel daran gelassen, dass sich sowohl das Feststellungs- als auch das Einverleibungsbegehren auf jene (veränderte) Wegtrasse bezieht, wie sie seit dem Jahr 2001 in der Natur vorhanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Auslegung des Klagebegehrens vor allem auch der sonstige Inhalt der Klage zu beachten, wobei das Gericht dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere Fassung geben darf, wenn sich das Wesen bzw der Inhalt des Begehrens aus dem übrigen Klagevorbringen ergibt vergleiche nur die Judikaturnachweise bei Rechberger in Rechberger³ Paragraph 405, ZPO Rz 2). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Urteilsbegehren den Servitutsweg als den „etwa in West-Ost-Richtung über Grundstück 78/1, vom Grundstück 19/4 ... her kommend zum Grundstück 83/1 führenden Weg" bezeichnet. Diesen hat er in seinem Klagevorbringen dahin näher beschrieben, dass er „in der Natur als Wiesenweg mit Geleisen ausgebildet" sei. Damit hat er unzweifelhaft auf den zum Klagezeitpunkt in der Natur vorhandenen Wegverlauf Bezug genommen, sodass sein Klagebegehren nicht anders verstanden werden kann, als dass er die Feststellung und Einverleibung einer eben dieser Wegtrasse entsprechenden Dienstbarkeit anstrebt. Dies ist auch in dem vom erkennenden Senat insoweit etwas umformulierten Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen, der allerdings in klageabweisendem Sinn ausfallen muss, weil sich das Klagebegehren - wie dargelegt - als unberechtigt erweist und ein aliud vergleiche nur 6 Ob 226/00d = NZ 2001,

470) nicht zugesprochen werden kann. Darüber hinaus ist ein eigenes rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO an dem begehrten Feststellungsausspruch, das über das Interesse an der Zustimmung der Beklagten zur grundbücherlichen Einverleibung der Dienstbarkeit hinausginge, nicht zu erkennen.470) nicht zugesprochen werden kann. Darüber hinaus ist ein eigenes rechtliches Interesse iSd Paragraph 228, ZPO an dem begehrten Feststellungsausspruch, das über das Interesse an der Zustimmung der Beklagten zur grundbücherlichen Einverleibung der Dienstbarkeit hinausginge, nicht zu erkennen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E83656 1Ob48.07a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in bbl 2007,159/137 - bbl 2007/137 = EvBl 2007/119 S 655 - EvBl 2007,655 = RZ 2007,227 EÜ351 - RZ 2007 EÜ351 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00048.07A.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20070327_OGH0002_0010OB00048_07A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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