TE OGH 2007/3/27 11Os6/07b

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 5. September 2006, GZ 8 Hv 178/05y-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 5. September 2006, GZ 8 Hv 178/05y-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil erMit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB schuldig erkannt, weil er

am 20. Juli 2005 die am 12. Oktober 2002 geborene Ana K***** dadurch zu töten versucht hatte, dass er sie mit beiden Händen am Hals erfasste, über ein Balkongeländer hielt und sie im Anschluss daran würgte, wobei die Tatvollendung nur aufgrund des Einschreitens von Polizeibeamten sowie der Kindesmutter unterblieben war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Fragenrüge, die sich unter Bezugnahme auf die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht mehr, ob er Ana K***** auch gewürgt habe (S 87/II), und sei erst im Anschluss an diese Tathandlung „wieder aufgewacht" (S 91/II), gegen das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) wendet, gibt dessen diesbezügliche Verantwortung sinnentstellend rudimentär wieder und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Die Fragenrüge, die sich unter Bezugnahme auf die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht mehr, ob er Ana K***** auch gewürgt habe (S 87/II), und sei erst im Anschluss an diese Tathandlung „wieder aufgewacht" (S 91/II), gegen das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) wendet, gibt dessen diesbezügliche Verantwortung sinnentstellend rudimentär wieder und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Insbesonders vernachlässigt die Rüge, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Geschehens vor, während und nach der Tat zeitlich sowie örtlich orientiert gewesen ist und den Geschehensablauf im Wesentlichen zusammenhängend wiedergegeben (S 75 bis 91/II), seine diesbezüglichen Gedankengänge geordnet dargelegt (S 75, 79, 81, 83, 85, 89/II) und den Großteil der Tathandlungen einschließlich des Tatumfeldes detailliert geschildert (S 81 bis 85, 87 f/II) hat.

Im Übrigen sei festgehalten, dass unter dem Aspekt des Erfordernisses, eigentliche (§ 313 StPO) und uneigentliche (§ 316 StPO) Zusatz- sowie Eventualfragen (§ 314 StPO) zu stellen, das insoweit zu prüfende Tatsachenvorbringen in seinem Sinnzusammenhang verstanden werden muss (12 Os 12/06s; Schindler, WK-StPO § 313 Rz 14) und unter Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs fallbezogen die Verantwortung des Beschwerdeführers in ihrer dargelegten Gesamtheit keinen Anlass zur reklamierten Fragestellung geboten hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Im Übrigen sei festgehalten, dass unter dem Aspekt des Erfordernisses, eigentliche (Paragraph 313, StPO) und uneigentliche (Paragraph 316, StPO) Zusatz- sowie Eventualfragen (Paragraph 314, StPO) zu stellen, das insoweit zu prüfende Tatsachenvorbringen in seinem Sinnzusammenhang verstanden werden muss (12 Os 12/06s; Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 14) und unter Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs fallbezogen die Verantwortung des Beschwerdeführers in ihrer dargelegten Gesamtheit keinen Anlass zur reklamierten Fragestellung geboten hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).

Verfehlt, aber nicht unter Nichtigkeitssanktion stehend ist die (verneinende) Beantwortung der beiden Eventualfragen durch die Geschworenen (S 169 f/II), weil über solche Fragen (§ 314 StPO) nur im Fall der Verneinung der Hauptfrage, allenfalls deren Bejahung und darauffolgender Bejahung damit verbundener Zusatzfragen abzusprechen ist (Schindler, WK-StPO § 314 Rz 7).Verfehlt, aber nicht unter Nichtigkeitssanktion stehend ist die (verneinende) Beantwortung der beiden Eventualfragen durch die Geschworenen (S 169 f/II), weil über solche Fragen (Paragraph 314, StPO) nur im Fall der Verneinung der Hauptfrage, allenfalls deren Bejahung und darauffolgender Bejahung damit verbundener Zusatzfragen abzusprechen ist (Schindler, WK-StPO Paragraph 314, Rz 7).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83806 11Os6.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00006.07B.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20070327_OGH0002_0110OS00006_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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