Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § l42 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 22. Juni 2006, GZ 621 Hv 8/06h-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph l42 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 22. Juni 2006, GZ 621 Hv 8/06h-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11. April 1990 geborene Robert M***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11. April 1990 geborene Robert M***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. März 2006 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Markus S*****, Djordje S***** und Dule B***** als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person dem Markus A***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon der Marke Sony Ericsson im Wert von ca 500 EUR mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er A***** gemeinsam mit seinen Mittätern mit Schlägen und Fußtritten attackierte und ihm das Mobiltelefon aus der Hosentasche zog.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Mit dem Vorbringen, die Urteilsannahmen des Jugendschöffengerichtes über die Wegnahme des Mobiltelefons durch den Beschwerdeführer widersprächen dessen Verantwortung ebenso wie der Aussage des Tatopfers, wird kein formeller Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Zum einen lässt die Beschwerde außer Acht, dass die Tatrichter die Feststellung, der Angeklagte habe Markus Auer das Mobiltelefon aus der Tasche gezogen, auf die Aussage des Zeugen Markus S***** stützten, welcher sie gegenüber den abweichenden Angaben des Angeklagten und des Markus Auer größere Glaubwürdigkeit beimaßen, sodass sich die Kritik des Beschwerdeführers als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung darstellt. Zum anderen betrifft der behauptete Mangel keine subsumtionsrelevante Tatsache, weil es ganz abgesehen von der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB angesichts der konstatierten (unbekämpft gebliebenen und vom Beschwerdeführer zugestandenen), vom Wegnahme- und Bereicherungsvorsatz begleiteten Gewaltausübung des Angeklagten für die Annahme dessen unmittelbarer Täterschaft unerheblich ist, welcher der gemeinsam handelnden Mittäter die Sachwegnahme vorgenommen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Mit dem Vorbringen, die Urteilsannahmen des Jugendschöffengerichtes über die Wegnahme des Mobiltelefons durch den Beschwerdeführer widersprächen dessen Verantwortung ebenso wie der Aussage des Tatopfers, wird kein formeller Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Zum einen lässt die Beschwerde außer Acht, dass die Tatrichter die Feststellung, der Angeklagte habe Markus Auer das Mobiltelefon aus der Tasche gezogen, auf die Aussage des Zeugen Markus S***** stützten, welcher sie gegenüber den abweichenden Angaben des Angeklagten und des Markus Auer größere Glaubwürdigkeit beimaßen, sodass sich die Kritik des Beschwerdeführers als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung darstellt. Zum anderen betrifft der behauptete Mangel keine subsumtionsrelevante Tatsache, weil es ganz abgesehen von der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB angesichts der konstatierten (unbekämpft gebliebenen und vom Beschwerdeführer zugestandenen), vom Wegnahme- und Bereicherungsvorsatz begleiteten Gewaltausübung des Angeklagten für die Annahme dessen unmittelbarer Täterschaft unerheblich ist, welcher der gemeinsam handelnden Mittäter die Sachwegnahme vorgenommen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E83744 11Os107.06dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00107.06D.0327.000Dokumentnummer
JJT_20070327_OGH0002_0110OS00107_06D0000_000