TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2007/07/0004

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. der IT, 2. des MT und 3. der Mag. BT, alle in M, alle vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 17. November 2006, Zl. FA13A-30.40-840-06/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A-G.m.b.H. in M, vertreten durch Dr. Rudolf Hammer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der drittbeschwerdeführenden Partei zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 21. April 2006 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 i.V.m. § 5 Z. 18 der Verordnung des Landeshauptmanns von Steiermark vom 21. November 1990, LGBl. Nr. 89/1990 i.d.g.F., die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer befestigten Abstellfläche für Kraftfahrzeuge (Neuwägen und neuwertige Kraftfahrzeuge) auf Grundstück Nr. 2205, KG E., im Schongebiet der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Mureck, beschränkt auf die Dauer von 15 Jahren, das ist bis zum 30. Juni 2021, unter näher genannten Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien, die dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beigezogen worden waren, Berufung.

In der Folge führte die belangte Behörde am 15. November 2006 eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch die beschwerdeführenden Parteien geladen wurden. Zu Beginn der Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter der belangten Behörde unwidersprochen fest, dass laut Angaben der beschwerdeführenden Parteien die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zu gleichen Teilen Miteigentümer der Liegenschaft mit der Liegenschaftsadresse E. 30 seien. Demnach sei die Drittbeschwerdeführerin nicht als Berufungswerberin, sondern "als Rechtsbeistand der Grundeigentümer" zu betrachten.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten, in dem u.a. ausgeführt wurde, dass im Gutachten des von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf die Beeinträchtigung fremder Rechte, insbesondere des Hausbrunnens der beschwerdeführenden Parteien auf Grundstück Nr. 2206, KG E., nicht eingegangen worden sei. Die Grundwasserströmungsrichtung im gegenständlichen Bereich zeige je nach Grundwasserstand in etwa südöstliche Richtung. Dies könne auch aus der Abgrenzung des Schongebietes geschlossen werden. Der Brunnen der beschwerdeführenden Parteien liege somit grundwasserstromaufwärts der beabsichtigten Abstellfläche, die darüber hinaus aufgrund der Auflage 1 des erstinstanzlichen Bescheides wasserdicht und flüssigkeitsfest auszuführen sei. Weiters erhalte die Abstellfläche eine Neigung Richtung Osten, d.h. entgegen dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien. Das anfallende Oberflächenwasser werde in weiterer Folge über einen zu errichtenden Oberflächenwasserkanal in ebenfalls dichter Ausführung dem Regenwasserkanal der Landesstraßenverwaltung auf Gst. Nr. 2212, KG. E., der in weiterer Folge Richtung Osten und damit außerhalb des Schongebietes entwässert werde, zugeleitet. Auf diese Weise sei sohin nicht beabsichtigt, die auf der gegenständlichen Fläche anfallenden Wässer an Ort und Stelle zu versickern. Somit könne bei fachgerechter Ausführung eine Beeinträchtigung des ohnehin grundwasserstromaufwärts gelegenen Brunnens der beschwerdeführenden Parteien ausgeschlossen werden.

Um ein Abfließen von Oberflächenwässern der gegenständlichen Abstellfläche auf ungeschützten Boden zu verhindern, sei die Fläche entweder mit entsprechenden Neigungen zu versehen oder mit einer entsprechenden Erhöhung der Ränder auszugestalten, was im Detail aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgehe, jedoch ohnehin vorgesehen sei.

Hinsichtlich des Standes der Technik einer derartigen Anlage - so der wasserbautechnische Amtssachverständige weiter - sei auszuführen, dass durch die Einbringung entsprechender Materialien, d.h. wasserdichter Beton und wasserdichte Verfugung der erforderlichen Sollbruchstellen, dieses Erfordernis gedeckt werden könne. In weiterer Folge könne bei einer derartigen Ausführung wie sie auch beabsichtigt und vorgeschrieben sei, eine Beeinträchtigung fremder Rechte und damit auch des Rechtes an der Nutzung des Hausbrunnens der beschwerdeführenden Parteien für Trink- und Nutzzwecke - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen werden. Da der Brunnen der beschwerdeführenden Parteien grundwasserstromaufwärts der gegenständlichen Abstellfläche liege, erscheine auch eine Beeinträchtigung während der Bauzeit für die Errichtung dieser Abstellfläche höchst unwahrscheinlich.

Zu diesen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung eine Äußerung ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2006 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe unbestritten festgestellt, dass der Hausbrunnen der beschwerdeführenden Parteien grundwasseroberströmig der gegenständlichen Abstellfläche gelegen sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei eine Beeinträchtigung dieses bestehenden Rechtes nicht gegeben. Auch sei vom Amtssachverständigen eindeutig festgestellt worden, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche einschließlich der Entwässerung der Oberflächenwässer auf der Abstellfläche. Der Antragsteller bzw. Bewilligungswerber habe einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung, wenn sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens ergebe, dass durch dieses Vorhaben öffentliche Interessen oder fremde Rechte nicht verletzt würden. Was das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der baurechtlichen Verfahrensdurchführung anbelange, so werde informationshalber auf § 3 Z. 6 des Stmk. Baurechtes verwiesen, wonach für bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, das Stmk. Baurecht nicht gelte. Sehr wohl falle aber die in der Schlussäußerung der beschwerdeführenden Parteien angeführte beabsichtigte Errichtung einer Halle in die Zuständigkeit der Baubehörde und sei dieses Vorbringen daher wasserrechtlich nicht relevant. Hinsichtlich der rechtlichen Tatbestände der Schongebietsverordnung sei richtig zu stellen, dass sich die Errichtung der gegenständlichen Abstellfläche auf den Tatbestand des § 5 Z. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 89/1990 stütze und nicht auf § 5 Z. 18 dieser Verordnung beziehe. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen, dem die beschwerdeführenden Parteien nichts wasserrechtlich Relevantes entgegen gebracht hätten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gemäß dem durchgeführten Ortsaugenschein sei weiters festzuhalten, dass die von den beschwerdeführenden Parteien vermeinte Relevanz des § 4 Abs. 2 Z. 3 der Schongebietsverordnung LGBl. Nr. 93/1998 nicht zutreffe, weil die vorzitierte Norm nur auf abgesenkte Flächen anzuwenden sei und aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheins festzuhalten sei, dass eine abgesenkte Fläche im gegenständlichen Bereich nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Die beschwerdeführenden Parteien machen u.a. geltend, die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, es sei aufgrund eines Ortsaugenscheines festzuhalten, dass eine abgesenkte Fläche im gegenständlichen Bereich nicht vorliege; diese Feststellung sei ohne jegliche weitere Begründung erfolgt. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Konsensinhabers (= mitbeteiligte Partei), wonach ca. 50 - 60 cm abgegraben und in der Folge Schotter als Frostkoffer aufgebracht worden sei. Die belangte Behörde hätte schon aus diesem Grunde von der Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 3 der Schongebietsverordnung LGBL: Nr. 93/1998 und nicht von § 5 Z. 1 leg. cit. auszugehen gehabt, was dazu geführt hätte, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer befestigten Abstellfläche für Kraftfahrzeuge auf Gst. Nr. 2205, KG E., im Schongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Mureck nicht erteilt worden wäre.

Ferner hätten die beschwerdeführenden Parteien bereits in der Berufung geltend gemacht, dass die mitbeteiligte Partei zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer befestigten Abstellfläche auf Gst. Nr. 2205, KG E., gestellt habe. Es hätte daher gemäß § 13 AVG, wonach der verfahrensleitende Antrag den Gegenstand des Verfahrens bestimme, darüber auch nicht von der Behörde eine Bewilligung erteilt werden dürfen.

Unter dem Gesichtpunkt einer Aktenwidrigkeit machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde gebe selbst zu, dass die Fläche entweder mit einer entsprechenden Neigung zu versehen oder mit entsprechenden Rändern auszugestalten sei, um ein Abfließen von Oberflächenwässern der gegenständlichen Fläche auf ungeschützten Boden zu verhindern, was im Detail aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, jedoch ohnehin vorgesehen sei. Etwas, was aus den zu bewilligenden Unterlagen, die Grundlage des Verfahrens seien, nicht hervorgehe, könne nicht bewilligt werden. Die Wesentlichkeit des Mangels bestehe darin, dass die belangte Behörde "bei aktenkonformer Annahme der Tatsache" zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass wegen der unzureichenden Projektsunterlagen eine Bewilligung ausgeschlossen sei.

Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Es reiche der von der Behörde festgestellte Sachverhalt nicht aus, um die rechtsrichtige Anwendung der Normen der §§ 4 und 5 der Schongebietsverordnung LGBl. Nr. 93/1998 durch die Behörde zu überprüfen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass tatsächlich auch ältere Kraftfahrzeuge (sowie immer wieder auch kurzfristig havarierte Kraftfahrzeuge) unmittelbar an der Grundgrenze zu der im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien stehenden Liegenschaft abgestellt würden, die laufend auch dort vor Ort gewaschen würden, sodass ungehindert gesundheitsgefährdende Stoffe in das Erdreich und damit in das Grundwasser gelangten. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt gehe lediglich von den Angaben der mitbeteiligten Partei aus und selbst da könnten nach Ansicht des Amtssachverständigen geringfügige Verunreinigungen auftreten. Dies müsse umso mehr für den Fall gelten, dass tatsächlich auch ältere Kraftfahrzeuge am gegenständlichen Grundstück abgestellt und dort auch gewaschen würden.

Die belangte Behörde gehe auch mit keinem Wort auf die sonstigen, weiters geltend gemachten Berufungsgründe ein. Sie habe die Begründungspflicht verletzt, weil aufgrund der Bescheidbegründung nicht nachvollzogen werden könne, warum die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt als erwiesen angenommen habe. Sie habe auch nicht begründet, warum sie die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien abgewiesen habe. Sie habe auch die Argumente der beschwerdeführenden Parteien nicht beachtet und sich daher nicht bemüht, Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und abzuwägen, welchen Argumenten das größere Gewicht zukomme.

Die gesamte dargestellte Vorgehensweise der Behörde

2. Instanz in Verbindung mit der der 1. Instanz, insbesondere im Zusammenhang mit dem Agieren der zuständigen, näher genannten Beamtin der Behörde erster Instanz, die einerseits durch eigene Wahrnehmung davon in Kenntnis sei, dass bereits seit über einem Jahr rechtswidrig Kraftfahrzeuge im Wasserschongebiet "auf der grünen Wiese" abgestellt seien und dort auch gewaschen würden und so auch Schadstoffe ungehindert ins Erdreich und damit auch in das Grundwasser gelangten, und dennoch nichts unternehme, und andererseits versucht habe, die beschwerdeführenden Parteien um die Parteistellung zu bringen, sowie die Begründung des angefochtenen Bescheides, in der lediglich festgehalten werde, dass die Berufung abzuweisen sei, ohne auf die sonstigen Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien einzugehen, ließen darauf schließen, dass die in § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG geforderte Unvoreingenommenheit von Anfang an nicht gegeben sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.  Zur Zurückweisung der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin:

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 15. November 2006 (an der auch die beschwerdeführenden Parteien laut Verhandlungsniederschrift teilnahmen) wurde vom Verhandlungsleiter unwidersprochen festgestellt, dass Eigentümer des Grundstückes Nr. 2206, KG E., je zur Hälfte lediglich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind. Auch in der erstatteten Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zu gleichen Teilen Eigentümer dieser Liegenschaft seien. Die Drittbeschwerdeführerin sei von der belangten Behörde nicht als Berufungswerberin, sondern als Rechtsbeistand der Grundeigentümer betrachtet worden.

Parteien im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.

Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Angesichts des fehlenden Grundeigentums der Drittbeschwerdeführerin am Grundstück Nr. 2206, KG E., und mangels sonstiger Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid gegenüber der Drittbeschwerdeführerin war die vorliegende Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde der übrigen beschwerdeführenden Parteien:

§ 4 Abs. 2 Z. 3 und § 5 Z. 1 und 18 der Verordnung des Landeshauptmanns von Steiermark, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Stadtgemeinde Mureck bestimmt wird, LGBl. Nr. 89/1990, i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 12/1992 lauten:

"§ 4

....

(2) Im gesamten Schongebiet sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie nicht bisher wasserrechtlich bewilligt sind:

....

3. Die Errichtung und/oder Erweiterung von Bauten und sonstigen Anlagen, mit Ausnahme von Anlagen zur Sicherung oder Beseitigung von Altablagerungen.

§ 5

Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten

Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, i. d. g. F., unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 4 unzulässig sind:

1. Die Errichtung und Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, deren Errichtung selbst, deren Tätigkeitsbereich oder deren Abwasseranfall wegen seiner Menge und/oder Beschaffenheit das Grundwasser zu beeinträchtigen vermag.

....

18. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, die nicht mehr zum Verkehr zugelassen sind, sowie die Ablagerung von Teilen von Kraftfahrzeugen.

...."

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Maßnahmen unter § 4 oder § 5 der Schongebietsverordnung fallen, weil diese Verordnung nicht zum Schutz gegen Eingriffe in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer erlassen wurde und somit gestützt auf diese Verordnung auch kein Eingriff in deren subjektive Rechte dargetan werden kann.

Es trifft auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet wird - zu, dass die mitbeteiligte Partei "zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer befestigten Abstellfläche auf Grundstück Nr. 2205, KG E.," gestellt habe. Vielmehr findet sich bereits auf Seite 1 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ein Ansuchen der mitbeteiligten Partei "um wasserrechtliche Bewilligung für eine befestigte Abstellfläche für KFZ auf Grundstück Nr. 2205, KG E", wobei handschriftlich in Bezug auf die KFZ der Hinweis "(Neuwägen bzw. neuwertige KFZ)" ergänzt wurde. Dass der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Einwand des Fehlens eines entsprechenden Antrags von der belangten Behörde - wie in der Beschwerde gerügt wird - in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht näher behandelt wurde, führt jedoch noch nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Mit der allgemeinen Rüge eines Ignorierens des Parteienvorbringens, einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten und dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes, zeigen die Beschwerdeführer nicht die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel auf.

Mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich nur mit den für die Abweisung maßgeblichen Gründen, nicht jedoch mit den gegenteiligen Gründen auseinander gesetzt und eine Gegenüberstellung der Gründe und Gegengründe unterlassen, wird gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Beschwerde nicht einmal ansatzweise in diesem Zusammenhang darlegt, welche Gegengründe von der belangten Behörde hätten berücksichtigt werden müssen.

Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob tatsächlich die von der belangten Behörde angenommene Erhöhung der Ränder, die auch nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 15. November 2006 aber auch jener der belangten Behörde (siehe Begründung des angefochtenen Bescheides) nicht aus den eingereichten Unterlagen des Bewilligungsprojektes hervorgehe, eine Aktenwidrigkeit darstellt, zumal der von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige schon aufgrund der konkreten Verhältnisse (Lage des Brunnens der beschwerdeführenden Parteien grundwasserstromaufwärts in Bezug auf die projektierte Abstellfläche; Neigung der Abstellfläche Richtung Osten, d.h. entgegen dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien; Ausführung der Abstellfläche in wasserdichter und flüssigkeitsbeständiger Form; Zuleitung der anfallenden Oberflächenwässer über einen zu errichtenden Oberflächenwasserkanal in dichter Ausführung zum Regenwasserkanal der Landesstraßenverwaltung auf einem näher genannten Grundstück, der in weiterer Folge Richtung Osten und damit außerhalb des Schongebietes entwässert) darlegte, dass bei fachgerechter Ausführung eine Beeinträchtigung des ohnehin grundwasserstromaufwärts gelegenen Brunnens der beschwerdeführenden Parteien ausgeschlossen werden könne. Die beschwerdeführenden Parteien sind diesen sachkundigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Selbst bei Vorliegen einer aktenwidrigen Annahme durch die belangte Behörde in diesem Punkt ist daher eine relevante Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht zu erkennen.

Auch wenn - wie die beschwerdeführenden Parteien behaupten - in der Vergangenheit tatsächlich auch ältere Kraftfahrzeuge sowie auch kurzfristig havarierte Kraftfahrzeuge von der mitbeteiligten Partei unmittelbar an der Grundgrenze zur Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien abgestellt worden sein sollten, wird mit der Unterlassung von Ermittlungen betreffend diese Behauptungen durch die belangte Behörde kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, zumal die belangte Behörde von dem zur Beurteilung vorgelegten Projekt der mitbeteiligten Partei auszugehen hatte, die ihren Antrag auf das Abstellen von "Neuwägen bzw. neuwertigen KFZ" einschränkte, worauf auch in der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung durch Festlegung des Nutzungszweckes Bezug genommen wurde. Es bestand daher für die belangte Behörde keine Veranlassung, ergänzende Ermittlungen in Bezug auf andere (ältere) Kraftfahrzeuge anzustellen, weshalb die gerügte Rechtswidrigkeit infolge "Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes" nicht vorliegt.

Für den Verwaltungsgerichtshof ist entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht zu ersehen, weshalb wesentliche Begründungsmängel vorliegen sollten, zumal die belangte Behörde in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien - wie bereits ausgeführt - nicht verhalten war zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen nach der gegenständlichen Schongebietsverordnung zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Mureck vorgelegen haben. Aufgrund der ergänzend durchgeführten Ermittlungen der belangten Behörde (Beiziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Projektes der mitbeteiligten Partei unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen möglichen Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien) wurde jedoch der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt.

Weshalb aufgrund der Bescheidbegründung nicht nachvollzogen werden könne, warum die Behörde den festgestellten Sachverhalt als erwiesen angenommen habe, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist unschwer zu ersehen, dass sich die belangte Behörde auf die von ihr vorgenommenen ergänzenden Ermittlungen stützte, weshalb der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Die Beschwerde legt auch nicht näher dar, weshalb die gerügte fehlende Begründung für die Abweisung der Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien wesentlich sein sollte. Es ist daher auch in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Da dem angefochtenen Bescheid - wie dargelegt - keine relevanten Verfahrensmängel in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien anhaften, vermag die Beschwerde auch nicht schlüssig darzulegen, weshalb im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensmängeln eine Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG vorliegen sollte. Die in diesem Zusammenhang auch behauptete Befangenheit der Organwalterin der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ist schon deshalb nicht relevant, weil nach der ständigen hg. Rechtsprechung. die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 167f, unter E 41 angeführte Judikatur).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.

Wien, am 27. September 2007

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070004.X00

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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