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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. H in W, vertreten durch Dr. Witt & Partner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3) vom 11. Februar 2004, Zl. B 01/04, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Fondsbeitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2002 "gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung" mit EUR 3.836,95 (ATS 52.797,58) fest. Der noch bestehende Beitragsrückstand in derselben Höhe sei innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Begründung dieses Bescheides lautet:
"Aufgrund Ihrer Angaben und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen wurde Ihre Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 1999 wie folgt ermittelt:
Jahresbruttogrundgehalt - anteilige Werbungskosten - Verlust + Beitragszahlungen 1999
445.296,00 - 88.302,20 - 22.832,00 + 0,00 = ATS 334.161,80 (EUR 24.284,49)
Der Beitragssatz beträgt 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage und wird für 12 Monat(e) berechnet.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung festgelegt."
Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 11. Februar 2004 wurde die dagegen erhobene Beschwerde (Berufung) abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Zur Begründung führte der Beschwerdeausschuss aus, sämtliche Beträge für die Bemessung der Beitragsgrundlage seien aus den von der Beschwerdeführerin der Behörde vorgelegten Beitragsunterlagen abgeleitet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 140/2003 lauten (auszugsweise):
"2. Hauptstück
Kammerordnung
...
3. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
...
Beiträge zum Wohlfahrsfonds
§ 109.
(1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Als Bemessungsgrundlage können die Einnahmen, die Einkünfte oder beides herangezogen werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.
...
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung. Diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
(6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.
..."
1.2.1. Die maßgebenden Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Beitragsordnung) in der Fassung der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2001 beschlossenen und mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Fassung (kundgemacht in doktorinwien 4/2002) lauten (auszugsweise):
"I. FONDSBEITRAG
(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anderes festgelegt, 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben (einschließlich der Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen), besteht die Bemessungsgrundlage aus dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(3) Bei allen übrigen Fondsmitgliedern ist Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. ... Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(4) Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 zusammenzurechnen.
...
IV. VERFAHREN
...
(5) Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs. 2-4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben.
Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
..."
1.2.2. § 44 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Satzung), kundgemacht im "Wiener Arzt" 7/8a 2000, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung (in doktorinwien 6/2001) lautet:
"Geschäftsstücke des Wohlfahrtsfonds, insbesondere Bescheide des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses sind vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ausschusses zu unterzeichnen."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Die Beschwerde rügt zunächst, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Beitragsgrundlage nicht nachvollziehbar seien.
Diese Auffassung wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.
Die belangte Behörde ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von einem Bruttojahresgrundgehalt von S 445.296,-- (aus unselbständiger Tätigkeit) ausgegangen. Die Beschwerdeführerin selbst gab nach Ausweis der Verwaltungsakten in der Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1999 den Betrag von S 445.296,-- an. Die belangte Behörde konnte sich insbesondere auch auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Monatsgehaltszettel stützen, der ein Gehalt von S 37.108,-- ausweist. Angesichts dessen zeigt die Beschwerde mit ihrem gänzlich unkonkretisierten Vorbringen, im Jahresbruttogehalt seien auch Sonderhonorare, Klassegelder, etc. berücksichtigt, ohne dass auch nur ansatzweise vorgebracht würde, ob und in welcher Höhe sich daraus eine Minderung der Bemessungsgrundlage ergeben hätte, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0305). Gleiches gilt hinsichtlich der ins Treffen geführten Zulagen und Zuschüsse sowie der sonstigen Bezüge nach den §§ 67 und 68 EStG 1988. 2.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1999 zur Berechnung der Werbungskosten ein Jahresgesamtgehalt von S 953.114,--, "Werbungskosten" in der Höhe von S 103.176,--, "andere Werbungskosten" in der Höhe von S 76.429,-- sowie einen Verlust aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit in der Höhe von S 22.832,-- selbst angegeben. Die belangte Behörde konnte auf der Grundlage dieser Angaben, unterstützt durch den beigelegten Einkommensteuerbescheid 1999 sowie die Beilage zur Einkommensteuererklärung 1999, unbedenklich von deren Richtigkeit ausgehen. Insoweit die belangte Behörde "Werbungskosten" in der Höhe von S 108.575,-- an Stelle von S 103.176,-- feststellte, wurde die Beschwerdeführerin dadurch nicht in Rechten verletzt.
Durch die von der belangten Behörde vorgenommene Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2002 in der Höhe von S 52.797,58 wurde die Beschwerdeführerin demnach auf der Basis der ermittelten Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 334.161,80 nicht in Rechten verletzt.
2.3. Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, dem angefochtenen Bescheid sei nicht entnehmbar, auf welche Rechtsgrundlage er sich stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergibt, mit dem Hinweis auf Abschnitt I der Beitragsordnung ausreichend deutlich gemacht wird, dass sowohl der Wohlfahrtsausschuss als auch die belangte Behörde auf die oben wiedergegebene Beitragsordnung Bezug genommen haben (vgl. zu den Erfordernissen der Anführung der Rechtsgrundlage für viele das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004).
2.4. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei nicht durch den Präsidenten der Ärztekammer unterzeichnet und vom Ausschussvorsitzenden gegengezeichnet worden, ist durch den eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 2 der Satzung der Boden entzogen, wonach Geschäftsstücke des Wohlfahrtsfonds, insbesondere Bescheide des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses, vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ausschusses zu unterzeichnen sind.
2.5. Die von der Beschwerde vorgebrachten Zweifel an der ausreichenden gesetzlichen Determinierung der im § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 verwendeten Begriffe "Einnahmen" und "Einkünfte" werden vom Verwaltungsgerichtshof vor dem rechtlichen Hintergrund der diese Bestimmung näher ausführenden Beitragsordnung nicht geteilt.
2.6. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110073.X00Im RIS seit
25.10.2007