TE OGH 2007/3/28 14Os32/07y

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 242 Ur 287/06s des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Helmut E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 26. Jänner 2007, AZ 19 Bs 7/07d (= ON 564), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 242 Ur 287/06s des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Helmut E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 26. Jänner 2007, AZ 19 Bs 7/07d (= ON 564), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Helmut E***** werden mit - zwischenzeitig rechtskräftiger - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 23. Oktober 2006 (ON 403) die Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB mit einer Gesamtschadenssumme von 1.442,214.945 Euro und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 (Schaden insgesamt 7,409.635 Euro) sowie das Vergehen nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG zur Last gelegt.Helmut E***** werden mit - zwischenzeitig rechtskräftiger - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 23. Oktober 2006 (ON 403) die Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB mit einer Gesamtschadenssumme von 1.442,214.945 Euro und des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, (Schaden insgesamt 7,409.635 Euro) sowie das Vergehen nach Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer eins, AktG zur Last gelegt.

Wie aus den in dieser Strafsache bereits ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 21. Dezember 2006, GZ 14 Os 133/06z-8, und vom 13. Februar 2007, GZ 14 Os 144/06t-9, bekannt wurde Helmut E***** aufgrund eines von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgestellten Europäischen Haftbefehls vom 13. September 2006 (ON 318) und eines daraufhin ergangenen vorläufigen Haftbefehls des Generalstaatsanwalts beim Cour d`Appel d`Aix-en-Provence am 14. September 2006 in Frankreich in Auslieferungshaft genommen. In Stattgebung eines „Antrages auf Freilassung" ordnete das Appellationsgericht d`Aix-en-Provence mit Entscheidung vom 29. September 2006 - unter Anwendung gelinderer Mittel - die Enthaftung des Helmut E***** an (ON 360), die nach Erlag einer Haftkaution am 4. Oktober 2006 vollzogen wurde. Nach seiner am 13. Februar 2007 erfolgten Überstellung nach Österreich wurde über Helmut E***** mit Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2007 die Untersuchungshaft verhängt (ON 590).

Mit der nun angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Helmut E***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2006 (ON 500), womit dessen (neuerlicher) Antrag auf Aufhebung des nationalen und des Europäischen Haftbefehls (ON 495) abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Genannten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, das im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden das Neuerungsverbot gilt, woraus folgt, das für die grundrechtsrelevante Prüfung stets der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gerichtshof zweiter Instanz maßgebend ist (RIS-Justiz RS0106584).

Nach § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Ausgenommen sind nach Abs 2 leg cit die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Ausgenommen sind nach Absatz 2, leg cit die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.

Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt somit eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus, dh dass jemand - über strafrichterliche Anordnung - gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 S 150). Mit anderen Worten, wenn in die - durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Art 5 MRK garantierte - physische Bewegungsfreiheit des Menschen eingegriffen wurde, wobei nicht jede Maßnahme hinreicht, sondern eine Freiheitsbeschränkung in der Bedeutung einer Festnahme oder Anhaltung, zumindest aber Internierung und Konfinierung (vgl Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht 3, Grundrechte S 55 f) vorliegen muss, wie etwa die vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung.Ein nach Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 Absatz eins, GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt somit eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus, dh dass jemand - über strafrichterliche Anordnung - gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 S 150). Mit anderen Worten, wenn in die - durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Artikel 5, MRK garantierte - physische Bewegungsfreiheit des Menschen eingegriffen wurde, wobei nicht jede Maßnahme hinreicht, sondern eine Freiheitsbeschränkung in der Bedeutung einer Festnahme oder Anhaltung, zumindest aber Internierung und Konfinierung vergleiche Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht 3, Grundrechte S 55 f) vorliegen muss, wie etwa die vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung.

Einschränkungen der Freizügigkeit, denen der bereits Enthaftete nach Maßgabe gerichtlich angeordneter Auflagen (zB Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses) ausgesetzt ist, werden daher als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - nach der Intention auch des Österreichischen Gesetzgebers (vgl JAB 852 BlgNR 18. GP, abgedruckt in Hager/Holzweber, GRBG S 20) - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst (12 Os 7/97 mwN). Davon ausgehend unterliegen der (zuletzt erst am 13. Februar 2007 vollzogene; siehe ON 588) inländische sowie der darauf beruhende Europäische Haftbefehl, die beide die innerstaatliche Grundlage für die Entscheidung der französischen Behörden über die am 14. September 2006 verhängte und am 4. Oktober 2006 gegen gelindere Mittel (nämlich die Leistung einer Kaution und die Abnahme der Reisepapiere, verbunden mit der Weisung, die Grenzen des französischen Hoheitsgebietes nicht zu überschreiten und sich in einer bestimmten Domaine oder in einem französischen Spital aufzuhalten; S 23/XXXIV) faktisch beendete Auslieferungshaft in Frankreich bildeten, nur insoweit einer - hier bereits zweimal erfolgten - Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, als die Auslieferungshaft tatsächlich verhängt wurde und (zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufhebung der Haftbefehle) noch andauert bzw angedauert hat (RIS-Justiz RS0061063).Einschränkungen der Freizügigkeit, denen der bereits Enthaftete nach Maßgabe gerichtlich angeordneter Auflagen (zB Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses) ausgesetzt ist, werden daher als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - nach der Intention auch des Österreichischen Gesetzgebers vergleiche JAB 852 BlgNR 18. GP, abgedruckt in Hager/Holzweber, GRBG S 20) - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst (12 Os 7/97 mwN). Davon ausgehend unterliegen der (zuletzt erst am 13. Februar 2007 vollzogene; siehe ON 588) inländische sowie der darauf beruhende Europäische Haftbefehl, die beide die innerstaatliche Grundlage für die Entscheidung der französischen Behörden über die am 14. September 2006 verhängte und am 4. Oktober 2006 gegen gelindere Mittel (nämlich die Leistung einer Kaution und die Abnahme der Reisepapiere, verbunden mit der Weisung, die Grenzen des französischen Hoheitsgebietes nicht zu überschreiten und sich in einer bestimmten Domaine oder in einem französischen Spital aufzuhalten; S 23/XXXIV) faktisch beendete Auslieferungshaft in Frankreich bildeten, nur insoweit einer - hier bereits zweimal erfolgten - Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, als die Auslieferungshaft tatsächlich verhängt wurde und (zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufhebung der Haftbefehle) noch andauert bzw angedauert hat (RIS-Justiz RS0061063).

Im hier zu überprüfenden Zeitraum - zwischen der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antragstellung am 7. Dezember 2006 und der angefochtenen Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz vom 26. Jänner 2007 - kommt den in Rede stehenden Haftbefehlen somit keine grundrechtsrelevante Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer in dieser Zeit weder neuerlich festgenommen noch ihm auf sonstige Weise seine persönliche Freiheit tatsächlich entzogen wurde (15 Os 124/04).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E83979 14Os32.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00032.07Y.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20070328_OGH0002_0140OS00032_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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