Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei, Gemeinde Wien, 1010 Wien, Rathaus, vertreten durch Teicht Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2007, GZ 7 Ra 155/06z-29, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der seit 1996 bei der Beklagten als Rettungshelfer und dann Sanitätsgehilfe beschäftigte Kläger ging nebenberuflich der Beschäftigung als Taxilenker nach. Er kam häufig zu spät zum Dienst und wurde deshalb immer wieder von seinem Vorgesetzten zur Rede gestellt. Auch kam es zu drei schriftlichen Verwarnungen, bei denen er auch auf die Konsequenzen im Sinne einer Kündigung hingewiesen wurde (2x 1998, 1 x Oktober 2003). Daneben gab es auch noch Schwierigkeiten mit dem Kläger wegen Raufhandel, Alkoholisierungen und einem 15 monatigen Führerscheinentzug. Danach wurde der Kläger ermahnt, alles zu unterlassen, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte (Mai 2004). Weiters gab es mehrere Beschwerden von Kollegen des Klägers, weil dieser während der Arbeit schlafe und nichts tue. Am 12. 3. 2005 legte sich der Kläger nach Dienstbeginn im Aufenthaltsraum auf eine Sitzbank, statt die Einsatzfähigkeit des Rettungswagens zu kontrollieren. Er kam dann mit einer 2-minütigen Verspätung nach der Alarmierung zu einer „Blaulicht-Ausfahrt". Beim Eintreffen bei dem 98-jährigen Patienten wurde eine „Lungenödem" festgestellt. Der Zustand dieses Patienten verschlechterte sich und es ging darum ihn, bis zum Eintreffen, des inzwischen verständigten Notarztes weiterzuversorgen. Während der andere Sanitäter den Patienten versorgte setzte sich der Kläger auf den Beifahrersitz und schloss die Augen. Nach Beendigung des Einsatzes weigerte sich der Kläger, seiner Verpflichtung nachzukommen, den Rettungswagen für die nächste Ausfahrt einsatzbereit zu machen.
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die dann ausgesprochene Kündigung des Klägers als nach § 42 Abs 2 Z 1 der VBO wegen gröblicher Vernachlässigung der Dienstpflichten gerechtfertigt angesehen.Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die dann ausgesprochene Kündigung des Klägers als nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, der VBO wegen gröblicher Vernachlässigung der Dienstpflichten gerechtfertigt angesehen.
Die außerordentliche Revision des Klägers vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Geht es doch im Wesentlichen nur um die Anwendung der von der Rechtsprechung bereits herausgearbeiteten Grundsätze im Einzelfall (vgl Kodek in Rechberger ZPO §502 Rz 26).Die außerordentliche Revision des Klägers vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Geht es doch im Wesentlichen nur um die Anwendung der von der Rechtsprechung bereits herausgearbeiteten Grundsätze im Einzelfall vergleiche Kodek in Rechberger ZPO §502 Rz 26).
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Beklagte es ja auch nach den Verwarnungen über einen längeren Zeitraum geduldet habe, dass er häufig zu spät gekommen sei, ist er darauf zu verweisen, dass ihn der Vorgesetzte ohnehin wiederholt zur Rede gestellt hat und die Kündigung ja auch nicht alleine wegen des Zuspätkommens erfolgte, sondern weil der Kläger trotz mehrfacher Abmahnungen und der Gespräche mit seinem Vorgesetzten auch sonst seine Pflichten gröblich vernachlässigte. Bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers kann den Vorinstanzen nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine weitere Ermahnung als nicht erforderlich erachteten. War der Kläger doch offensichtlich nachhaltig nicht zur Erbringung der für die Verantwortung als Sanitätsgehilfen erforderlichen Gewissenhaftigkeit bei der Dienstverrichtung bereit (vgl RIS-Justiz RS0028859, RIS-Justiz RS0082277 jeweils mwN). Ob außer dem Vorgesetzten auch noch die Personalabteilung von den weiteren Verspätungen Kenntnis hatte, ist insoweit ohne Belang.Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Beklagte es ja auch nach den Verwarnungen über einen längeren Zeitraum geduldet habe, dass er häufig zu spät gekommen sei, ist er darauf zu verweisen, dass ihn der Vorgesetzte ohnehin wiederholt zur Rede gestellt hat und die Kündigung ja auch nicht alleine wegen des Zuspätkommens erfolgte, sondern weil der Kläger trotz mehrfacher Abmahnungen und der Gespräche mit seinem Vorgesetzten auch sonst seine Pflichten gröblich vernachlässigte. Bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers kann den Vorinstanzen nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine weitere Ermahnung als nicht erforderlich erachteten. War der Kläger doch offensichtlich nachhaltig nicht zur Erbringung der für die Verantwortung als Sanitätsgehilfen erforderlichen Gewissenhaftigkeit bei der Dienstverrichtung bereit vergleiche RIS-Justiz RS0028859, RIS-Justiz RS0082277 jeweils mwN). Ob außer dem Vorgesetzten auch noch die Personalabteilung von den weiteren Verspätungen Kenntnis hatte, ist insoweit ohne Belang.
Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht die Berechtigung der Kündigung ebenfalls auf § 42 Abs 2 Z 1 und nicht die Z 6 der VBO gestützt.Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht die Berechtigung der Kündigung ebenfalls auf Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins und nicht die Ziffer 6, der VBO gestützt.
Anmerkung
E83934 9ObA44.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00044.07X.0328.000Dokumentnummer
JJT_20070328_OGH0002_009OBA00044_07X0000_000