Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Franz Serajnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 312.520,51 sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 2. Februar 2007, GZ 2 R 167/06f-24, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Mai 2006, GZ 11 Cg 87/05w-19, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin hat ihr Begehren in der Klage auf eine Vereinbarung vom 11. 8. 1995 und deren Ergänzung vom 1. 9. 1995 gestützt. In einem noch vor der vorbereitenden Tagsatzung eigebrachten Schriftsatz erklärte sie, dass die ursprüngliche Vereinbarung durch eine solche vom 12. 7. 2000 ersetzt worden sei, die Rechtsgrundlage der Klageforderung sei. Ein Teil der Klageforderung sei ihr von einer konzernverbundenen Gesellschaft zediert worden.
In einem nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebrachten Schriftsatz beantragte die Beklagte, die im geänderten Vorbringen liegende zweifache Klageänderung nicht zuzulassen.
Das Erstgericht ließ die Klageänderung zu, weil durch die Klageänderung kein zusätzlicher Aufwand zu erwarten sei. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Den zuletzt genannten Ausspruch begründete es mit „§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO" (ganz offenkundig gemeint: § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). In der Sache ging das Rekursgericht davon aus, dass die Beklagte über die geänderte Klage „verhandelt" habe. Die Entscheidung des Erstgerichtes, mit der der Antrag auf Nichtzulassung der Klageänderung verworfen worden sei, sei daher zu bestätigen.Das Erstgericht ließ die Klageänderung zu, weil durch die Klageänderung kein zusätzlicher Aufwand zu erwarten sei. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Den zuletzt genannten Ausspruch begründete es mit „§ 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO" (ganz offenkundig gemeint: Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). In der Sache ging das Rekursgericht davon aus, dass die Beklagte über die geänderte Klage „verhandelt" habe. Die Entscheidung des Erstgerichtes, mit der der Antrag auf Nichtzulassung der Klageänderung verworfen worden sei, sei daher zu bestätigen.
Rechtliche Beurteilung
Das dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagte ist jedenfalls unzulässig. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse nur solche ausgenommen, mit denen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde; dem wurden von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stets nur solche Beschlüsse gleichgehalten, in denen ebenfalls ein Sachantrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde, so ein Zwischenantrag auf Feststellung oder eine Klageänderung. Niemals ist jedoch ein Revisionsrekurs zulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss über die vom Erstgericht zugelassene Klageänderung bestätigt (8 Ob 4/93; 5 Ob 558/93).Das dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagte ist jedenfalls unzulässig. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sind von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse nur solche ausgenommen, mit denen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde; dem wurden von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stets nur solche Beschlüsse gleichgehalten, in denen ebenfalls ein Sachantrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde, so ein Zwischenantrag auf Feststellung oder eine Klageänderung. Niemals ist jedoch ein Revisionsrekurs zulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss über die vom Erstgericht zugelassene Klageänderung bestätigt (8 Ob 4/93; 5 Ob 558/93).
Die Auffassung des Revisionsrekurswerbers, das Rekursgericht habe den erstgerichtlichen Beschluss in Wahrheit nicht bestätigt, trifft nicht zu. Auch wenn - wie die zweite Instanz ihrer Entscheidung zugrunde legt - die beklagte Partei über die Klageänderung verhandelt hat und diese daher als genehmigt anzusehen ist, muss über den dennoch gestellten Antrag, die Klageänderung nicht zuzulassen, entschieden werden. Die Verwerfung des entsprechenden Antrags der Beklagten hat das Rekursgericht bestätigt.
Anmerkung
E83928 9Ob18.07yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00018.07Y.0328.000Dokumentnummer
JJT_20070328_OGH0002_0090OB00018_07Y0000_000