TE OGH 2007/3/29 3Ob74/07i

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Gewährung der Bucheinsicht (§ 354 EO), infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Dezember 2006, GZ 4 R 376/06g-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 18. April 2006, GZ 6 E 3317/05v-19, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Gewährung der Bucheinsicht (Paragraph 354, EO), infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Dezember 2006, GZ 4 R 376/06g-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 18. April 2006, GZ 6 E 3317/05v-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der (irrig als außerordentlicher bezeichnete) Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei in einem zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO) geführten Exekutionsverfahren ergangenen Strafbeschluss des Erstgerichts nicht Folge und sprach - neben einem Bewertungsausspruch (s dazu 3 Ob 138/06z = ÖJZ-LS 2007/7, ergangen in diesem Verfahren) - aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht unzulässig sei. Der als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist indes jedenfalls unzulässig.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei in einem zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (Paragraph 354, EO) geführten Exekutionsverfahren ergangenen Strafbeschluss des Erstgerichts nicht Folge und sprach - neben einem Bewertungsausspruch (s dazu 3 Ob 138/06z = ÖJZ-LS 2007/7, ergangen in diesem Verfahren) - aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht unzulässig sei. Der als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist indes jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

§ 528 ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter Satz EO (stRsp: 3 Ob 189/04x, 3 Ob 251/06t u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); Entscheidungen über Strafanträge nach § 354 Abs 2 EO sind somit - ebenso wie die über solche nach § 355 EO (3 Ob 92/98w mwN; 3 Ob 156/00p, 3 Ob 195/04d) - vom Rechtsmittelausschluss umfasst.Paragraph 528, ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO (stRsp: 3 Ob 189/04x, 3 Ob 251/06t u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); Entscheidungen über Strafanträge nach Paragraph 354, Absatz 2, EO sind somit - ebenso wie die über solche nach Paragraph 355, EO (3 Ob 92/98w mwN; 3 Ob 156/00p, 3 Ob 195/04d) - vom Rechtsmittelausschluss umfasst.

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, die sich offenbar auf den unzutreffenden Ausspruch der zweiten Instanz, der Revisionsrekurs sei nicht zulässig (iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO), verließ, ist daher zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, die sich offenbar auf den unzutreffenden Ausspruch der zweiten Instanz, der Revisionsrekurs sei nicht zulässig (iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO), verließ, ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E838583Ob74.07i

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.283 = MietSlg 59.683XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00074.07I.0329.000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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