Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman T*****, vertreten durch Dr. Martina Withoff, Rechtsanwältin in Zwettl, wider die beklagte Partei Anna T*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl als Verfahrenshelfer, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 30. August 2006, GZ 2 R 65/06f-25, womit das Urteil des Bezirksgerichts Zwettl vom 23. November 2005, GZ 9 C 27/04h-21, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte releviert in ihrer außerordentlichen Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Wahrheit einen vom bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel erster Instanz. Ein solcher kann jedoch nach stRsp (RIS-Justiz RS0042963, RS0115340, RS0036890; Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 9 mwN) nicht mit Revision gerügt werden. Anders wäre es nur im hier nicht gegebenen Fall, dass die zweite Instanz einen gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz mit einer aktenwidrigen oder rechtlich unhaltbaren Begründung verneint (Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 35 mwN) bzw sich mit der Verfahrensrüge gar nicht befasst hätte (RIS-Justiz RS0043141).Die Beklagte releviert in ihrer außerordentlichen Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Wahrheit einen vom bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel erster Instanz. Ein solcher kann jedoch nach stRsp (RIS-Justiz RS0042963, RS0115340, RS0036890; Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, ZPO Rz 9 mwN) nicht mit Revision gerügt werden. Anders wäre es nur im hier nicht gegebenen Fall, dass die zweite Instanz einen gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz mit einer aktenwidrigen oder rechtlich unhaltbaren Begründung verneint (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO Rz 35 mwN) bzw sich mit der Verfahrensrüge gar nicht befasst hätte (RIS-Justiz RS0043141).
Auch erheblichen Rechtsfragen des materiellen Rechts vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Die Beurteilung der Frage, ob der Kläger der Beklagten die ihr angelasteten Eheverfehlungen verziehen hat (§ 56 EheG), ist - wie auch die der subjektiven Vorwerfbarkeit von Eheverfehlungen - immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Der Oberste Gerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass Geschlechtsverkehr allein noch keine Verzeihung bedeutet (zuletzt 9 Ob 76/03x = EFSlg 104.858; RIS-Justiz RS0057022). Ob Verzeihung anzunehmen ist, betrifft im Übrigen einen inneren Vorgang, der in erster Linie nach freier Beweiswürdigung festzustellen und somit dem vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenbereich zuzuordnen ist (9 Ob 76/03x mwN). Dass aus der Tatsache des Ruhens des Verfahrens durch längere Zeit hindurch der Ablauf der Frist des § 57 EheG nicht abgeleitet werden kann, entspricht ebenfalls der Rsp des Obersten Gerichtshofs (eingehend 1 Ob 301/00x = EFSlg 97.208 mwN; RIS-Justiz RS0036722; ebenso Gruber in Schwimann³ I § 57 EheG Rz 11).Auch erheblichen Rechtsfragen des materiellen Rechts vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Die Beurteilung der Frage, ob der Kläger der Beklagten die ihr angelasteten Eheverfehlungen verziehen hat (Paragraph 56, EheG), ist - wie auch die der subjektiven Vorwerfbarkeit von Eheverfehlungen - immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Der Oberste Gerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass Geschlechtsverkehr allein noch keine Verzeihung bedeutet (zuletzt 9 Ob 76/03x = EFSlg 104.858; RIS-Justiz RS0057022). Ob Verzeihung anzunehmen ist, betrifft im Übrigen einen inneren Vorgang, der in erster Linie nach freier Beweiswürdigung festzustellen und somit dem vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenbereich zuzuordnen ist (9 Ob 76/03x mwN). Dass aus der Tatsache des Ruhens des Verfahrens durch längere Zeit hindurch der Ablauf der Frist des Paragraph 57, EheG nicht abgeleitet werden kann, entspricht ebenfalls der Rsp des Obersten Gerichtshofs (eingehend 1 Ob 301/00x = EFSlg 97.208 mwN; RIS-Justiz RS0036722; ebenso Gruber in Schwimann³ römisch eins Paragraph 57, EheG Rz 11).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E838183Ob238.06fSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.388 = EFSlg 117.392 = EFSlg 117.399 = EFSlg 118.209 = EFSlg118.212XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00238.06F.0329.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009