TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2004/07/0097

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des SP in W, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hofgasse 6/III und IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. März 2004, Zl. FA13A-30.40-603-04/2, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (mitbeteiligte Partei: FP in xxxx V, O 28/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W (kurz: BH) vom 24. Mai 1963 wurde der "Wassergemeinschaft W." die wasserrechtliche Bewilligung für den Ausbau und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage unter näher genannten Nebenbestimmungen erteilt.

Unter Punkt 4 der Nebenbestimmungen ("Bedingungen") wurde als Schutzgebiet eine Fläche im Umkreis von 20 m um den Brunnen (auf Gp. 58/1, KG W.) festgelegt. Innerhalb dieses Schutzgebietes, welches mit einem standsicheren Zaun zu umgeben ist, sind animalische Düngung, Viehweide und Grabungen verboten.

Dem Beschwerdeführer stehen als Eigentümer der Liegenschaft EZ 93, KG W., und des diesem Grundbuchskörper zugehörigen Objektes W. 85 an der auf der Parzelle Nr. 58/1, KG W., bestehenden Quelle bzw. im Brunnenbereich Dienstbarkeitsrechte des Wasserbezuges und der Wasserleitung zu. Der Beschwerdeführer ist auch Mitglied der Wassergemeinschaft W.

Auf dem Grundstück Nr. 58/1, KG W., wurden im Nahbereich der Wasserversorgungsanlage ohne wasserrechtliche Genehmigung drei Teichanlagen errichtet. Der Beschwerdeführer ersuchte im Jahre 2002 die BH, unverzüglich gegen den Verursacher (= mitbeteiligte Partei) vorzugehen und diesem die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Entfernung der Teichanlagen) aufzutragen und die im Bescheid aus dem Jahre 1963 festgelegten Auflage einzuhalten bzw. die erforderlichen diesbezüglichen Vorkehrungen zu treffen.

Mit Bescheid der BH vom 11. November 2002 wurde die mitbeteiligte Partei zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhalten, bis längstens 31. Dezember 2002 die im Schutzgebiet der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft W. (Schutzgebiet ist ein Umkreis von 20 m um die Brunnenanlage, auf dem Grundstück Nr. 58/1, KG W.) errichteten drei Teiche im Ausmaß von ca. 8,0 m x 3,0 m und einer Tiefe von ca. 1,5 m zu entfernen und das betreffende Gelände dem ursprünglichen Zustand wieder anzugleichen.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Sie habe zum Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes, auf dem die Teiche errichtet worden seien, keine wie immer geartete Kenntnis vom Bescheid aus dem Jahre 1963 gehabt. Zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs der mitbeteiligten Partei sei weder eine Schutzzone ersichtlich, noch irgendeine Einzäunung vorhanden gewesen. Außerdem sei zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs und auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jahre 2002 Trinkwasserqualität der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage (WVA) nicht gegeben gewesen. Die Qualität des Wassers der WVA W. sei für Trinkwasser bereits zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs völlig ungeeignet gewesen; das Wasser sei nach wie vor für Trinkwasserzwecke nicht geeignet. Auch bei Erfüllung der im erstinstanzlichen Bescheid angesprochenen Maßnahmen, nämlich der Entfernung der Teichanlagen, sei keinesfalls zu erwarten, dass sich die Qualität des Wassers von Brauchwasser auf Trinkwasser ändere.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 2004 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 26. November 2002 "ersatzlos behoben".

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsermittlung am 25. November 2003 habe der hydrogeologische Amtssachverständige bei einer Ortsverhandlung den Sachverhalt aus fachlicher Sicht wie folgt beurteilt:

"1. Die gegenständliche Anlage entspricht auch weiterhin nicht dem Stand der Technik und wäre ein dringender Handlungsbedarf gegeben, wenn auf die Nutzung dieser zur Trinkwasserversorgung bestanden wird. Bis zum Zeitpunkt der Anpassung in Form eines wasserrechtlichen Verfahrens ist die Anlage für die Trinkwasserversorgung zu sperren, weil aufgrund des technischen Zustandes und eines fehlenden entsprechenden Schutzgebietes die einwandfreie Trinkwasserqualität des gefassten Grundwassers nicht garantiert werden kann. Dem Aktenverlauf folgend ist gemäß dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1963, Auflagepunkt 6, der Brunnenschacht fertig zu stellen, sind Schutzgebiete festzulegen und ist das Wasser im Wege des Sanitätsrates der Bezirkshauptmannschaft W. bakteriologisch untersuchen zu lassen. Bis zu einem positiven Untersuchungsbefund ist das Wasser nur als Nutzwasser zu verwenden und für Trinkzwecke vorher abzukochen. Eine Fertigstellungsmeldung gemäß Auflagenpunkt 7, die bis 30.10.1963 erfolgen hätte sollen, erfolgte nie und hätte das Wasser für Trinkzwecke bis zum heutigen Tag nur im abgekochten Zustand konsumiert werden dürfen. Auch ist eine Überprüfungsverhandlung im Akt nicht auffindbar.

2. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Teiche einen Einfluss auf die WVA haben und wäre dies lediglich im Zuge des Anpassungsverfahrens zu klären. Eine Entfernung der Teiche einhergehend mit der Herstellung des ursprünglichen Geländes wird im derzeitigen Verfahrensstand weder als erforderlich, noch als verhältnismäßig angesehen.

3. Ein Nutzwasserbezug aus diesem Brunnen ist auch ohne Sanierung und ohne Vorschreibung eines Schutzgebietes möglich. Die mengenmäßige Aufteilung, Speicherung und Verteilung des Wassers obliegt einer privatrechtlichen Vereinbarung der Mitglieder der Wassergemeinschaft und ist nicht Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde, zumal dafür eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht bestünde. Es wird vorgeschlagen, zu diesem Zweck die Wassergemeinschaft aufzulösen und neue privatrechtliche Vereinbarungen je nach Bedarf an Nutzwasser zu schließen."

Die Wassergemeinschaft W. bestehe aus sechs Mitgliedern, wobei alle auch über die Ortswasserleitung mit Trinkwasser versorgt würden. Wenn auch nur ein Mitglied weiterhin den gegenständlichen Brunnen zur Trinkwasserversorgung benutzen wollte, würde dies eine Sanierung des Brunnens samt Leitungsführung und eine Anpassung des Schutzgebietes, vorgeschrieben im Bescheid der BH vom 24. Mai 1963, mit welchem der Trinkwasserbrunnen auf Grundstück Nr. 58/1, KG. W., bewilligt worden sei, erforderlich machen. Sowohl das Schutzgebiet als auch das Brunnenbauwerk bedürften umfangreicher Anpassungs- und Sanierungsmaßnahmen. Die Benutzung der gegenständlichen Trinkwasserversorgungsanlage hätte seitens der zuständigen Behörde jedenfalls schon untersagt werden müssen, weil die Genusstauglichkeit des gefassten Grundwassers keinesfalls gewährleistet sei.

In Anbetracht des Zustandes und der Lage des Brunnens könne somit festgehalten werden, dass eine Entfernung der gegenständlichen Teiche im Hinblick auf eine nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Trinkwasserversorgungsanlage weder erforderlich, noch verhältnismäßig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die belangte Behörde ignoriere die Tatsache, dass der Bescheid der BH vom 24. Mai 1963 klar und unmissverständlich eine Fläche von 20 m um den gegenständlichen Brunnen als Schutzgebiet bestimme. Innerhalb des Schutzgebietes seien animalische Düngung, Viehweide und Grabungen verboten. Dieser Bescheid sei rechtskräftig und damit verbindlich. Die Verbindlichkeit trete mit der Unanfechtbarkeit ein und ende erst mit der Beseitigung des Bescheides.

Die Feststellungen des Sachverständigen anlässlich der ergänzenden Sachverhaltsermittlung am 25. November 2003 seien rechtlich unerheblich. Es sei ohne Belang, ob der Sachverständige vermeine, die gegenständliche Wasserversorgungsanlage entspreche nicht dem Stand der Technik. Unerheblich sei auch die Frage, ob nachgewiesen sei, ob die Teiche einen Einfluss auf die Wasserversorgungsanlage hätten oder nicht. Auch die Annahme des Sachverständigen, eine Herstellung des ursprünglichen Zustandes des Geländes sei nach aktuellem Verfahrensstand weder als erforderlich, noch als verhältnismäßig anzusehen, sei belanglos. Tatsache sei, dass die gegenständlichen Teiche der mitbeteiligten Partei entgegen den Bedingungen des rechtskräftigen und verbindlichen Bescheides der BH vom 24. Mai 1963 und somit rechtswidrig errichtet worden seien. Eine diesbezügliche wasserrechtliche Bewilligung liege nicht vor. Wie die Wasserrechtsbehörde erster Instanz rechtsrichtig festgestellt habe, habe die mitbeteiligte Partei diese Teiche zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder anzugleichen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 lautet:

"(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen."

Nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer "Betroffener" im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 ist.

Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 1963 richtet sich im Spruch an die "Wassergemeinschaft W., vertreten durch den Bevollmächtigten P.". In der Einleitung dieses Bescheides sind die Mitglieder dieser "Wassergemeinschaft" namentlich und unter Anführung jener Liegenschaften, zu deren Versorgung die Wasserversorgungsanlage dienen sollte, angeführt. In der Zustellverfügung sind alle Gemeinschaftsmitglieder gesondert angeführt. Dass es sich bei der "Wassergemeinschaft" um eine Wassergenossenschaft handelte, ist nicht ersichtlich.

Auch die BH geht davon aus, dass keine Wassergenossenschaft vorliegt. In einem Schreiben der BH vom 6. Juni 2002 heißt es:

"Da eine Wassergemeinschaft im Gegensatz zu einer Wassergenossenschaft keine Körperschaft öffentlichen Rechts darstellt, ihre Mitglieder somit anteilsmäßig mit Rechten und Pflichten bestückt sind, ist das gegenständlich dingliche Recht der Wasserversorgungsanlage als Trink- und Nutzwasserversorgung zu werten."

Demnach handelt es sich bei der "Wassergemeinschaft" nicht um eine Wassergenossenschaft; dies hat zur Folge, dass nicht die "Wassergemeinschaft" Wasserbenutzungsberechtigter ist, sondern ihre Mitglieder, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt. Er ist demnach "Betroffener" im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959.

Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2005, Zl. 2004/07/0200, m.w.N.).

Die mitbeteiligte Partei räumt in der Berufung selbst ein, die in Rede stehenden Teichanlagen errichtet zu haben.

Die von der mitbeteiligten Partei gesetzten Maßnahmen widersprechen, sofern dadurch Maßnahmen innerhalb des Schutzgebietes gesetzt wurden, die nicht in Einklang mit den bescheidmäßig festgehaltenen Schutzmaßnahmen stehen, dem Schutzgebietsbescheid, sodass bereits ihre bloße Vornahme den Tatbestand der eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 verwirklicht, ohne dass es noch darauf ankäme, welche Auswirkungen mit diesen Maßnahmen verbunden sind (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2005).

Bei der Schutzgebietsfestsetzung erfolgt eine generelle Überprüfung, welche Maßnahmen mit einer Gefährdung des Grundwassers verbunden sein könnten. Der Schutzgebietsbescheid dient daher auch dazu, dass nicht in jedem Einzelfall ermittelt werden muss, ob eine Maßnahme mit dem Grundwasserschutz vereinbar ist. Die in einem Schutzgebietsbescheid getroffenen Anordnungen sind - sofern nicht eine Ausnahmebewilligung vorliegt - einzuhalten, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und welche Auswirkungen Maßnahmen, die einer solchen Anordnung zuwiderlaufen, nach sich ziehen könnten (vgl. erneut das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2005).

Wenn die belangte Behörde den in erster Instanz erteilten wasserpolizeilichen Auftrag mit der Begründung aufhebt, dass "in Anbetracht des Zustandes und der Lage des Brunnens eine Entfernung der ggst. Teiche im Hinblick auf eine nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Trinkwasserversorgungsanlage weder als erforderlich, noch als verhältnismäßig anzusehen" sei, so hat sie damit die Rechtslage verkannt. Vielmehr wäre zu klären gewesen, ob durch die konsenslos erfolgte Errichtung eines oder mehrerer Teiche durch die mitbeteiligte Partei eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, die in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Jedenfalls ist nicht relevant, ob die gegenständliche Anlage dem Stand der Technik entspricht. Auch kam es, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der erstatteten Gegenschrift, nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß das angeordnete Schutzgebiet in einem Verfahren nach § 34 WRG 1959 allenfalls zu ändern wäre.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die vom Beschwerdeführer zusätzlich zum pauschalierten Schriftsatzaufwand beantragte Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Aufwandersatz enthalten ist.

Wien, am 27. September 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070097.X00

Im RIS seit

12.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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