Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marcus H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. November 2006, GZ 36 Hv 116/06p-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marcus H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. November 2006, GZ 36 Hv 116/06p-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält, wurde Marcus H***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./) und des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (II./) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III./ und XVI./), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (IV./ und XVIII./), der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z 4 StGB (V./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (VI./, IX./, XI./ und XVII./), der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (VII./), des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (X./ und XII./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (XIII./), des Betruges nach § 146 StGB (XV./) und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (VIII./ und XIV./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält, wurde Marcus H***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch eins./) und des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch II./) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch III./ und römisch XVI./), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB (römisch IV./ und römisch XVIII./), der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch fünf./), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch VI./, römisch IX./, römisch XI./ und römisch XVII./), der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB (römisch VII./), des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB (römisch zehn./ und römisch XII./), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch XIII./), des Betruges nach Paragraph 146, StGB (römisch XV./) und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (römisch VIII./ und römisch XIV./) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, in Salzburg
I. am 28. April 2006 Helmut K***** durch Vorhalten eines Sturmfeuerzeuges in Form eines Revolvers, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Rotwein im Wert von 7 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging,römisch eins. am 28. April 2006 Helmut K***** durch Vorhalten eines Sturmfeuerzeuges in Form eines Revolvers, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Rotwein im Wert von 7 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging,
II. am 7. Mai 2006 Irmgard B***** dadurch, dass er sie mit den Händen an der Schulter stieß und an ihrer Handtasche zerrte, sohin mit Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes zu begehen versuchte.römisch II. am 7. Mai 2006 Irmgard B***** dadurch, dass er sie mit den Händen an der Schulter stieß und an ihrer Handtasche zerrte, sohin mit Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes zu begehen versuchte.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 142 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe und wies ihn gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe und wies ihn gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Schuldsprüche zu I. und II. sowie gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen die Schuldsprüche zu römisch eins. und römisch II. sowie gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 9 Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (S 226/II) der Beweisanträge aufDer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (S 226/II) der Beweisanträge auf
Anmerkung
E83767 15Os11.07tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00011.07T.0329.000Dokumentnummer
JJT_20070329_OGH0002_0150OS00011_07T0000_000