TE OGH 2007/3/29 15Os11/07t

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marcus H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. November 2006, GZ 36 Hv 116/06p-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marcus H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. November 2006, GZ 36 Hv 116/06p-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält, wurde Marcus H***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./) und des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (II./) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III./ und XVI./), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (IV./ und XVIII./), der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z 4 StGB (V./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (VI./, IX./, XI./ und XVII./), der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (VII./), des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (X./ und XII./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (XIII./), des Betruges nach § 146 StGB (XV./) und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (VIII./ und XIV./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält, wurde Marcus H***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch eins./) und des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch II./) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch III./ und römisch XVI./), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB (römisch IV./ und römisch XVIII./), der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch fünf./), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch VI./, römisch IX./, römisch XI./ und römisch XVII./), der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB (römisch VII./), des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB (römisch zehn./ und römisch XII./), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch XIII./), des Betruges nach Paragraph 146, StGB (römisch XV./) und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (römisch VIII./ und römisch XIV./) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, in Salzburg

I. am 28. April 2006 Helmut K***** durch Vorhalten eines Sturmfeuerzeuges in Form eines Revolvers, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Rotwein im Wert von 7 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging,römisch eins. am 28. April 2006 Helmut K***** durch Vorhalten eines Sturmfeuerzeuges in Form eines Revolvers, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Rotwein im Wert von 7 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging,

II. am 7. Mai 2006 Irmgard B***** dadurch, dass er sie mit den Händen an der Schulter stieß und an ihrer Handtasche zerrte, sohin mit Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes zu begehen versuchte.römisch II. am 7. Mai 2006 Irmgard B***** dadurch, dass er sie mit den Händen an der Schulter stieß und an ihrer Handtasche zerrte, sohin mit Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes zu begehen versuchte.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 142 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe und wies ihn gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe und wies ihn gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Schuldsprüche zu I. und II. sowie gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen die Schuldsprüche zu römisch eins. und römisch II. sowie gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 9 Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (S 226/II) der Beweisanträge aufDer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (S 226/II) der Beweisanträge auf

  • -Strichaufzählung
    Einholung eines „kriminaltechnischen Spurensachverständigengutachtens" hinsichtlich der Lederjacke und Jeanshose des Angeklagten zum Beweis dafür, dass der Angeklagte vom Zeugen Reinhold W***** (Schuldspruchfaktum II./) nicht über die Stiege hinuntergerissen und zu Boden gebracht worden sein konnte, sowie zum Nachweis, dass vom Angeklagten mitgeführte Gegenstände, nämlich Laptop, Soundkarte und Mikrofon, nicht beschädigt wurden (S 96 f/II), undEinholung eines „kriminaltechnischen Spurensachverständigengutachtens" hinsichtlich der Lederjacke und Jeanshose des Angeklagten zum Beweis dafür, dass der Angeklagte vom Zeugen Reinhold W***** (Schuldspruchfaktum römisch II./) nicht über die Stiege hinuntergerissen und zu Boden gebracht worden sein konnte, sowie zum Nachweis, dass vom Angeklagten mitgeführte Gegenstände, nämlich Laptop, Soundkarte und Mikrofon, nicht beschädigt wurden (S 96 f/II), und
  • -Strichaufzählung
    Einholung eines weiteren forensisch-neuropsychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass „beim Angeklagten keine Gefährlichkeit vorliegt" (S 225/II),
Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Das Beweisthema des erstgenannten Antrags - bei dem überdies offen blieb, weshalb ein Sturz des Angeklagten zwingend Spuren oder Beschädigungen an den genannten Gegenständen nach sich ziehen müsse - lässt die Möglichkeit der inkriminierten Tatbegehung (II./) gänzlich unberührt und betrifft daher keine entscheidende Tatsache. Die Abweisung des zweiten Beweisantrages, der weder auf die Klärung von Begehung oder Sachverhaltsgrundlage der Subsumtion der Anlasstaten (Z 4) noch der Sanktionsbefugnisgrenzen (Z 11 erster Fall iVm Z 4), sondern auf den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose nach § 21 Abs 2 StGB zielte, begründet solcherart keinen als Nichtigkeitsgrund beachtlichen Verfahrensmangel, sondern bloß einen Berufungsgrund (Ratz WK² Vorbem zu §§ 21 bis 25 StGB Rz 9, 11; RIS-Justiz RS0114964, zuletzt 13 Os 23/06s). Im Übrigen wurden zum einen - der Behauptung von Gutachtensmängeln (§§ 125 f StPO) zuwider - allfällige Widersprüche durch eingehende Vernehmung des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung ausgeräumt (S 77 f/II) und zum anderen lehnte der Angeklagte eine weitere Untersuchung ab (S 73/II, ON 8 in ON 25).Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Das Beweisthema des erstgenannten Antrags - bei dem überdies offen blieb, weshalb ein Sturz des Angeklagten zwingend Spuren oder Beschädigungen an den genannten Gegenständen nach sich ziehen müsse - lässt die Möglichkeit der inkriminierten Tatbegehung (römisch II./) gänzlich unberührt und betrifft daher keine entscheidende Tatsache. Die Abweisung des zweiten Beweisantrages, der weder auf die Klärung von Begehung oder Sachverhaltsgrundlage der Subsumtion der Anlasstaten (Ziffer 4,) noch der Sanktionsbefugnisgrenzen (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 4,), sondern auf den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB zielte, begründet solcherart keinen als Nichtigkeitsgrund beachtlichen Verfahrensmangel, sondern bloß einen Berufungsgrund (Ratz WK² Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 StGB Rz 9, 11; RIS-Justiz RS0114964, zuletzt 13 Os 23/06s). Im Übrigen wurden zum einen - der Behauptung von Gutachtensmängeln (Paragraphen 125, f StPO) zuwider - allfällige Widersprüche durch eingehende Vernehmung des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung ausgeräumt (S 77 f/II) und zum anderen lehnte der Angeklagte eine weitere Untersuchung ab (S 73/II, ON 8 in ON 25).
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zeigt zum Schuldspruch I./ keine erörterungsbedürftigen Widersprüche in den Angaben des Zeugen Helmut K***** auf. Zum einen betrifft der Umstand, ob der Zeuge die (vermeintliche) Waffe des Angeklagten bereits bei dessen Betreten des Raumes wahrgenommen habe, gar keine entscheidende Tatsache, zum anderen hat der Zeuge die entsprechende, ersichtlich missverständlich formulierte Passage in seiner Aussage vor der Polizei (S 105/I) umgehend richtiggestellt (S 125, 147/I).Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zeigt zum Schuldspruch römisch eins./ keine erörterungsbedürftigen Widersprüche in den Angaben des Zeugen Helmut K***** auf. Zum einen betrifft der Umstand, ob der Zeuge die (vermeintliche) Waffe des Angeklagten bereits bei dessen Betreten des Raumes wahrgenommen habe, gar keine entscheidende Tatsache, zum anderen hat der Zeuge die entsprechende, ersichtlich missverständlich formulierte Passage in seiner Aussage vor der Polizei (S 105/I) umgehend richtiggestellt (S 125, 147/I).
Die jeweils gegen den Schuldspruch II./ gerichtete Rechts- und die eine Unterstellung der Tat nach §§ 15, 127 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 9 lit a; Z 10) verfehlen mangels (zur Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlichen) Ausgehens von sämtlichen tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Der aus Z 9 lit a und Z 10 (der Sache nach nur Z 10) vorgebrachte Beschwerdeeinwand, das konstatierte Täterverhalten erfülle mangels der erforderlichen Intensität des Krafteinsatzes nicht den Gewaltbegriff des § 142 Abs 1 StGB, vernachlässigt die Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte Irmgard B***** die Handtasche nicht zu entreißen vermochte, weil sie den Riemen quer über den Brustkorb gelegt hatte (US 14), er mithin entgegen einem massiven Widerstand des Tatopfers an der Handtasche riss. Mit seinen solcherart nicht am Urteilssachverhalt orientierten Beschwerdeausführungen verkennt der Nichtigkeitswerber im Übrigen, dass die Verwirklichung des Gewaltbegriffes nach gesicherter Rechtsprechung weder die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft noch deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers oder die tatsächliche Wirksamkeit seines Krafteinsatzes erfordert (RIS-Justiz RS0093624, zuletzt 14 Os 136/06s; Jerabek in WK² § 74 Rz 35). Die Rüge mangelnder Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz bestreitet unter unzulässigem Rückgriff auf Verfahrensergebnisse die dazu explizit getroffenen Urteilsannahmen (US 14).Die jeweils gegen den Schuldspruch römisch II./ gerichtete Rechts- und die eine Unterstellung der Tat nach Paragraphen 15,, 127 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a, ;, Ziffer 10,) verfehlen mangels (zur Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlichen) Ausgehens von sämtlichen tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Der aus Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, (der Sache nach nur Ziffer 10,) vorgebrachte Beschwerdeeinwand, das konstatierte Täterverhalten erfülle mangels der erforderlichen Intensität des Krafteinsatzes nicht den Gewaltbegriff des Paragraph 142, Absatz eins, StGB, vernachlässigt die Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte Irmgard B***** die Handtasche nicht zu entreißen vermochte, weil sie den Riemen quer über den Brustkorb gelegt hatte (US 14), er mithin entgegen einem massiven Widerstand des Tatopfers an der Handtasche riss. Mit seinen solcherart nicht am Urteilssachverhalt orientierten Beschwerdeausführungen verkennt der Nichtigkeitswerber im Übrigen, dass die Verwirklichung des Gewaltbegriffes nach gesicherter Rechtsprechung weder die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft noch deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers oder die tatsächliche Wirksamkeit seines Krafteinsatzes erfordert (RIS-Justiz RS0093624, zuletzt 14 Os 136/06s; Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 35). Die Rüge mangelnder Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz bestreitet unter unzulässigem Rückgriff auf Verfahrensergebnisse die dazu explizit getroffenen Urteilsannahmen (US 14).
Dem in der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall) vorgebrachten Einwand einer offenbar unzureichenden Entscheidungsbegründung zuwider konnte das Erstgericht die Feststellung des auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes des Angeklagten (§ 21 Abs 2 StGB) ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende empirische Erkenntnisse aus dem dazu herangezogenen, in der Hauptverhandlung vom 8. August 2006 auch mündlich erstatteten Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen (US 31 f) ungeachtet des Umstandes ableiten, dass der Angeklagte zuletzt im Frühjahr 2005 persönlich untersucht worden war. Soweit im Übrigen eine unzureichende Begründung auch hinsichtlich des (im richterlichen Ermessensbereich liegenden) Inhalts der Gefährlichkeitsprognose behauptet wird, wird kein Nichtigkeits-, sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht (Medigovic, WK-StPO § 433 Rz 19, 22). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO), weshalb die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Linz zukommt (§ 285i StPO).Dem in der Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall) vorgebrachten Einwand einer offenbar unzureichenden Entscheidungsbegründung zuwider konnte das Erstgericht die Feststellung des auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes des Angeklagten (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende empirische Erkenntnisse aus dem dazu herangezogenen, in der Hauptverhandlung vom 8. August 2006 auch mündlich erstatteten Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen (US 31 f) ungeachtet des Umstandes ableiten, dass der Angeklagte zuletzt im Frühjahr 2005 persönlich untersucht worden war. Soweit im Übrigen eine unzureichende Begründung auch hinsichtlich des (im richterlichen Ermessensbereich liegenden) Inhalts der Gefährlichkeitsprognose behauptet wird, wird kein Nichtigkeits-, sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht (Medigovic, WK-StPO Paragraph 433, Rz 19, 22). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO), weshalb die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Linz zukommt (Paragraph 285 i, StPO).
Anzumerken bleibt, dass die rechtsirrige Aufspaltung der mit Beziehung auf die Tathandlungen nach § 125 StGB (VI./, IX./, XI./ und XVII./) und nach §§ 15, 127 StGB (X./ und XII./) richtigerweise jeweils zu bildenden Subsumtionseinheit nach § 29 StGB für den Angeklagten nicht nachteilig war, weil zwar die Tatwiederholungen, nicht aber auch gerade das Zusammentreffen dieser strafbaren Handlungen als erschwerend gewertet wurde (US 33; RIS-Justiz RS0114927, zuletzt 13 Os 148/04). Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand daher kein Anlass.Anzumerken bleibt, dass die rechtsirrige Aufspaltung der mit Beziehung auf die Tathandlungen nach Paragraph 125, StGB (römisch VI./, römisch IX./, römisch XI./ und römisch XVII./) und nach Paragraphen 15,, 127 StGB (römisch zehn./ und römisch XII./) richtigerweise jeweils zu bildenden Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB für den Angeklagten nicht nachteilig war, weil zwar die Tatwiederholungen, nicht aber auch gerade das Zusammentreffen dieser strafbaren Handlungen als erschwerend gewertet wurde (US 33; RIS-Justiz RS0114927, zuletzt 13 Os 148/04). Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand daher kein Anlass.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83767 15Os11.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00011.07T.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20070329_OGH0002_0150OS00011_07T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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