Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Maximilian S*****, 2. Mathilde S*****, und 3. Maria S*****, alle vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B***** & Co GmbH und 2. Siegfried W*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Feststellung der Unwirksamkeit von Verträgen und Löschung von Grundbuchseintragungen (Streitwert EUR 2,565.351,05), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. August 2006, GZ 5 R 144/06w-10, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. Dezember 2006, AZ 5 R 144/06w, womit der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20. Juni 2006, GZ 7 Cg 102/06p-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Revisionsrekurswerber vermögen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 126 Abs 2 GBG iVm 62 Abs 1 AußStrG darzutun:Die Revisionsrekurswerber vermögen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit 62 Absatz eins, AußStrG darzutun:
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist Voraussetzung für eine Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG einerseits die Behauptung, in einem bücherlichen Recht verletzt zu sein (RIS-Justiz RS0060512; zuletzt 8 Ob 85/06t) und andererseits ein auf die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstands gerichtetes Begehren (RIS-Justiz RS0060511; 2 Ob 542/90 = NZ 1990, 236 [Hofmeister 239]). Eine Löschungsklage ist immer dann statthaft, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird (7 Ob 253/02k = JBl 2003, 307 [Pfersmann, Rummel] = NZ 2004, 244). Dies ist anhand des Klagevorbringens und des Urteilsantrags ohne weitere Bescheinigung des behaupteten AnspruchsNach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist Voraussetzung für eine Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG einerseits die Behauptung, in einem bücherlichen Recht verletzt zu sein (RIS-Justiz RS0060512; zuletzt 8 Ob 85/06t) und andererseits ein auf die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstands gerichtetes Begehren (RIS-Justiz RS0060511; 2 Ob 542/90 = NZ 1990, 236 [Hofmeister 239]). Eine Löschungsklage ist immer dann statthaft, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird (7 Ob 253/02k = JBl 2003, 307 [Pfersmann, Rummel] = NZ 2004, 244). Dies ist anhand des Klagevorbringens und des Urteilsantrags ohne weitere Bescheinigung des behaupteten Anspruchs
zu beurteilen (RIS-Justiz RS0074332; 7 Ob 267/00s = SZ 73/190 = JBl
2001, 600 = NZ 2002, 71 mwN).
Die Kläger begehrten im vorliegenden Fall sowohl die Feststellung der
Unwirksamkeit von zwei Kaufverträgen als auch - entgegen der
Behauptung der beklagten Parteien - die Wiederherstellung des
früheren Grundbuchstands. Die dem Zweitbeklagten eingeräumte
Vollmacht, aufgrund welcher er die Liegenschaften der Kläger an die
erstbeklagte Partei veräußert habe, sei im Hinblick auf ihre
Zwangslage und Unerfahrenheit unwirksam gewesen, woraus sich folglich
auch die Unwirksamkeit des diesbezüglichen Kaufvertrags sowie der
darauf beruhenden Einverleibungen ergebe. Auch der darauf folgende
Erwerb einer dieser Liegenschaften durch den Zweitbeklagten von der
erstbeklagten Partei sei aufgrund dessen Schlechtgläubigkeit
unwirksam. Damit bekämpfen die Kläger ihr Eigentumsrecht verletzende
Eintragungen und machen nicht bloß einen schuldrechtlichen Anspruch
auf Rückübertragung geltend (2 Ob 325/98b = JBl 1999, 537 [zustimmend
Rummel] = NZ 2000, 341).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E83846 3Ob3.07vSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in NZ 2008/42 S 149 - NZ 2008,149 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00003.07V.0329.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008