Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dragica Z*****, und 2.) Jasminka S*****, beide vertreten durch Bruckner & Emberger Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wider die beklagte Partei Bad K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 28.647 EUR und Feststellung (erstklagende Partei) und 1.117,54 EUR (zweitklagende Partei), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2007, GZ 6 R 2/07x-42, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Oktober 2006, GZ 24 Cg 40/05x-31, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung betreffend die erstklagende Partei richtet, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO) und soweit sie sich gegen die Entscheidung betreffend die zweitklagende Partei richtet, als absolut unzulässig zurückgewiesen (§ 502 Abs 2 ZPO).1. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung betreffend die erstklagende Partei richtet, gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) und soweit sie sich gegen die Entscheidung betreffend die zweitklagende Partei richtet, als absolut unzulässig zurückgewiesen (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).
Text
Begründung:
Nur in Ansehung der Zweitklägerin bedarf die Zurückweisung des Rechtsmittels einer Begründung:
Die beiden Klägerinnen erlitten im Rahmen des Befahrens einer von der beklagten Partei betriebenen Schipiste einen Schiunfall. Sie waren nach dem Abschnallen ihrer Schi im steilen Gelände ins Rutschen geraten und schließlich über eine nicht abgesicherte Geländekante gestürzt. Die Vorinstanzen erkannten unter Annahme eines Mitverschuldens der Klägerinnen von je 50 % die Leistungsansprüche der Erstklägerin mit 28.647 EUR für berechtigt, ebenso diejenigen der Zweitklägerin mit 1.117,54 EUR. Das Mehrbegehren der Zweitklägerin von 2.117,54 EUR wurde - in dritter Instanz unangefochten - abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche von mehreren Klägerin nur im Fall einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) zusammenzurechnen. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0110982; 6 Ob 55/04p mwN). Daraus folgt, dass die Revision der beklagten Partei, soweit sie den Zuspruch an die Zweitklägerin bekämpft, absolut unzulässig ist, weil der Wert des separat zu beurteilenden Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche von mehreren Klägerin nur im Fall einer materiellen Streitgenossenschaft (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) zusammenzurechnen. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen iSd Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (RIS-Justiz RS0110982; 6 Ob 55/04p mwN). Daraus folgt, dass die Revision der beklagten Partei, soweit sie den Zuspruch an die Zweitklägerin bekämpft, absolut unzulässig ist, weil der Wert des separat zu beurteilenden Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).
Anmerkung
E83854 3Ob52.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00052.07D.0329.000Dokumentnummer
JJT_20070329_OGH0002_0030OB00052_07D0000_000