Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Troll als Vorsitzenden sowie Dr. Flatz und Dr. Müller als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei L***** vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen die verpflichtete Partei R***** wegen EUR 804,16 sA, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 13. März 2007, 6 E 34/07 w-9, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten die betreibende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 9.1.2007 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei antragsgemäß gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution sowie die Forderungsexekution nach § 294a EO. Die Drittschuldneranfrage ergab, dass die Verpflichtete eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt sowie ein Arbeitseinkommen von M***** bezieht. Nach der Drittschuldnererklärung der Pensionsversicherunganstalt beträgt die derzeitige Pension monatlich EUR 27,17 (zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten April und September) und das Arbeitseinkommen von M***** monatlich EUR 340,--.Mit Beschluss vom 9.1.2007 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei antragsgemäß gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution sowie die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO. Die Drittschuldneranfrage ergab, dass die Verpflichtete eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt sowie ein Arbeitseinkommen von M***** bezieht. Nach der Drittschuldnererklärung der Pensionsversicherunganstalt beträgt die derzeitige Pension monatlich EUR 27,17 (zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten April und September) und das Arbeitseinkommen von M***** monatlich EUR 340,--.
Mit am 16.2.2007 beim Bezirksgericht Feldkirch überreichten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei die Zusammenrechnung der der Verpflichteten gegen die Pensionsversicherungsanstalt sowie M***** zustehenden Forderungen gemäß § 292 Abs 2 und 3 EO. Einer Ladung des Erstgerichtes auf den 13.3.2007 leistete die Verpflichtete trotz ausgewiesener Zustellung keine Folge.Mit am 16.2.2007 beim Bezirksgericht Feldkirch überreichten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei die Zusammenrechnung der der Verpflichteten gegen die Pensionsversicherungsanstalt sowie M***** zustehenden Forderungen gemäß Paragraph 292, Absatz 2 und 3 EO. Einer Ladung des Erstgerichtes auf den 13.3.2007 leistete die Verpflichtete trotz ausgewiesener Zustellung keine Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Zusammenrechnungsantrag der betreibenden Partei ab. Es begründete seine Entscheidung damit, der Verpflichtete bringe ein monatliches Gesamteinkommen von EUR 367,17 ins Verdienen, welches unter dem derzeit geltenden Existenzminimum liege. Der Antrag auf Zusammenrechnung sei als nicht zur notwendigen Rechtsverwirklichung dienend abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Zusammenrechnung der der Verpflichteten zustehenden Bezüge bewilligt werde.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Richtig ist, dass das Landesgericht Feldkirch in der im Rekurs zitierten Entscheidung RPflSlgE 1998/31 entschieden hat, dass eine Zusammenrechnung auch dann im Interesse des betreibenden Gläubigers liegen kann, wenn damit das Ergebnis eines den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Gesamteinkommens (noch) nicht erzielt wird. Diese Auffassung wird auch von Zechner (Forderungsexekution § 292, 121) und von Resch/Schernthanner/Laschober in Burgstaller/Deixler, EO § 292 Rz 7 geteilt. Allerdings hat das Landesgericht Feldkirch in seiner Entscheidung vom 30.4.2003, 3 R 104/03 x, und zu 2 R 48/06 h diese Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten, sondern sich jener von Oberhammer in Angst, EO § 292 Rz 5 und des LG Salzburg in der Entscheidung vom 30.11.1997, 53 R 363/97 g, (EF 91.185) angeschlossen. Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, dass die Zusammenrechnung, unabhängig davon, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsdurchsetzung erforderlich, oder rein hypothetischer Natur ist, deshalb nicht in Frage kommt, weil das Exekutionsgericht gemäß § 292 Abs 3 EO zwingend auszusprechen hat, welcher Drittschuldner den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren habe. Dies ist, wenn auch bei Zusammenrechnung der Bezüge des Verpflichteten ein das Existenzminimum übersteigender Betrag nicht erreicht wird, praktisch undurchführbar. Da die (auch in der Lehre, wie oben angeführt) zitierten, abweichenden Entscheidungen auf die erforderliche praktische Durchführbarkeit der Zusammenrechnung keine Rücksicht nehmen, wird die darin geäußerte Rechtsmeinung vom Rekursgericht nicht geteilt. Dem Rekurs der betreibenden Partei ist daher ein Erfolg nicht beschieden.Richtig ist, dass das Landesgericht Feldkirch in der im Rekurs zitierten Entscheidung RPflSlgE 1998/31 entschieden hat, dass eine Zusammenrechnung auch dann im Interesse des betreibenden Gläubigers liegen kann, wenn damit das Ergebnis eines den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Gesamteinkommens (noch) nicht erzielt wird. Diese Auffassung wird auch von Zechner (Forderungsexekution Paragraph 292,, 121) und von Resch/Schernthanner/Laschober in Burgstaller/Deixler, EO Paragraph 292, Rz 7 geteilt. Allerdings hat das Landesgericht Feldkirch in seiner Entscheidung vom 30.4.2003, 3 R 104/03 x, und zu 2 R 48/06 h diese Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten, sondern sich jener von Oberhammer in Angst, EO Paragraph 292, Rz 5 und des LG Salzburg in der Entscheidung vom 30.11.1997, 53 R 363/97 g, (EF 91.185) angeschlossen. Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, dass die Zusammenrechnung, unabhängig davon, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsdurchsetzung erforderlich, oder rein hypothetischer Natur ist, deshalb nicht in Frage kommt, weil das Exekutionsgericht gemäß Paragraph 292, Absatz 3, EO zwingend auszusprechen hat, welcher Drittschuldner den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren habe. Dies ist, wenn auch bei Zusammenrechnung der Bezüge des Verpflichteten ein das Existenzminimum übersteigender Betrag nicht erreicht wird, praktisch undurchführbar. Da die (auch in der Lehre, wie oben angeführt) zitierten, abweichenden Entscheidungen auf die erforderliche praktische Durchführbarkeit der Zusammenrechnung keine Rücksicht nehmen, wird die darin geäußerte Rechtsmeinung vom Rekursgericht nicht geteilt. Dem Rekurs der betreibenden Partei ist daher ein Erfolg nicht beschieden.
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die betreibende Partei gemäß §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO selbst zu tragen.Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die betreibende Partei gemäß Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.
Landesgericht Feldkirch
Anmerkung
EFE00169 04r00827European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2007:00400R00082.07Z.0403.000Dokumentnummer
JJT_20070403_LG00929_00400R00082_07Z0000_000