TE OGH 2007/4/3 13R40/07s

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Veröffentlicht am 03.04.2007
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Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Rechtssache der klagenden Partei H***** V*****, 7400 Oberwart, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, 1150 Wien, *****, vertreten durch Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, wegen EUR 33.389,34 s.A. und Räumung, über dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 8.03.2007, GZ 5 C 639/06t-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit ihrer am 09.08.2006 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Räumung des vermieteten Geschäftslokals in 7400 Oberwart, ***** und zur Zahlung von insgesamt EUR 33.389,34 s.A.. Sie brachte dazu vor, dass der genannte Mietzins trotz mehrfacher Mahnung unberichtigt aushafte. Seit Jänner 2001 habe die beklagte Partei keinen Bestandzins bezahlt. Es werde die sofortige Auflösung des Mietvertrages begehrt. Das Erstgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 09.08.2006 (ON 2) eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 11.09.2006 anberaumt. Die Klage und die Ladung zu dieser Tagsatzung wurden der beklagten Partei durch Hinterlegung am 17.08.2006 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

Mit Versäumungsurteil vom 11.9.2006 (ON 3) hat das Erstgericht die beklagte Partei antragsgemäß verurteilt. Die Zustellung dieses Urteils an die beklagte Partei ist durch Hinterlegung per 14.09.2006 ausgewiesen. Dagegen erhob die beklagten Partei Berufung. Gleichzeitig mit der Berufung erhob die beklagte Partei auch Widerspruch gegen das Versäumungsurteil. Mit hg. Urteil vom 29.12.2006 zu 13 R 245/06m (ON 11) wurde der Berufung nicht Folge gegeben.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Widerspruch als verspätet zurück. Es ging davon aus, dass zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Versäumungsurteils der Geschäftsführer der beklagten Partei zwar ortsabwesend war, aber noch innerhalb der Abholfrist (nämlich am 23.9.2006) an die Abgabestelle zurückkehrte. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Zustellung des Versäumungsurteiles an die beklagten Partei am 25.9.2006 (Montag) wirksam wurde, weshalb der am 11.10.2006 zur Post gegebene Widerspruch verspätet sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, „dem Rekurs Folge zu geben, das Versäumungsurteil zu beheben und das ordentliche Verfahren ... einzuleiten". Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Widerspruch nach Ablauf der 14-tägigen Frist eingebracht wurde. Bei Abwesenheit von der Abgabestelle liegt eine wirksame Zustellung vor, sofern der Empfänger während der Abholfrist zurückkehrt; die Wirkung der Zustellung verschiebt sich auf den der Rückkehr folgenden Tag, an dem die Sendung behoben werden konnte (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO² II/2 § 17 ZustellG Rz 22; § 17 Abs 3 Satz 4 ZustellG).Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Widerspruch nach Ablauf der 14-tägigen Frist eingebracht wurde. Bei Abwesenheit von der Abgabestelle liegt eine wirksame Zustellung vor, sofern der Empfänger während der Abholfrist zurückkehrt; die Wirkung der Zustellung verschiebt sich auf den der Rückkehr folgenden Tag, an dem die Sendung behoben werden konnte vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO² II/2 Paragraph 17, ZustellG Rz 22; Paragraph 17, Absatz 3, Satz 4 ZustellG).

Dieser Umstand und der vom Erstgericht erhobene Tag der Rückkehr wird von der Rekurswerberin gar nicht bestritten. Sie steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass bei Kumulierung von Rechtsmitteln für sämtliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe die längste offene Frist heranzuziehen sei. Dieser - nicht belegten und nicht begründeten - Rechtsansicht ist nicht beizutreten.

Ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil nach §§ 397a, 442a ZPO ist binnen 14 Tagen einzubringen. Nach Rsp und Lehre kann ein Widerspruch mit der Berufung gegen das Versäumungsurteil kumuliert werden (Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 397a Rz 10; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, ZPO² III § 397a ZPO Rz 13 mwN). Dabei ist freilich die unterschiedliche Länge von Berufungsfrist und Widerspruchsfrist zu beachten (so ausdrücklich Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 397a Rz 10; vgl auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 301). Auch die Rsp weist regelmäßig auf die unterschiedlichen Fristen der verschiedenen Rechtsmittel bzw Rechtsbehelfe gegen ein Versäumungsurteil hin (vgl zuletzt 3 Ob 112/03x).Ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil nach Paragraphen 397 a,, 442a ZPO ist binnen 14 Tagen einzubringen. Nach Rsp und Lehre kann ein Widerspruch mit der Berufung gegen das Versäumungsurteil kumuliert werden (Rechberger in Rechberger, ZPO3 Paragraph 397 a, Rz 10; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, ZPO² römisch III Paragraph 397 a, ZPO Rz 13 mwN). Dabei ist freilich die unterschiedliche Länge von Berufungsfrist und Widerspruchsfrist zu beachten (so ausdrücklich Rechberger in Rechberger, ZPO3 Paragraph 397 a, Rz 10; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 301). Auch die Rsp weist regelmäßig auf die unterschiedlichen Fristen der verschiedenen Rechtsmittel bzw Rechtsbehelfe gegen ein Versäumungsurteil hin vergleiche zuletzt 3 Ob 112/03x).

Wenn sich die Rekurswerber auf die herrschende Auffassung beziehen sollte, wonach für die Anfechtung mehrerer Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen die längste in Frage kommende Rechtsmittelfrist gilt, wenn die Entscheidungen in einer Ausfertigung aufgenommen wurden (vgl Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² IV/1 Einl Rz 45 mwN), ist für sie nichts gewonnen. Gegenständlich handelt es sich um eine einheitliche Entscheidung, die mit verschiedenen Rechtsmitteln bzw Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Der hier vorliegende Fall ist daher nicht mit der oben dargelegten Konstellation vergleichbar. Auch nach einer grundlegenden Untersuchung von Fucik (Die einheitliche Rechtsmittelfrist, Zur Anfechtung mehrerer, gemeinsam ausgefertigter Entscheidungen, ÖJZ 1984, 432 [FN 22]) findet die von der Rekurswerberin vertretene Rechtsansicht keine Deckung. Der genannte Autor, der die Einheitlichkeit von Rechtsmittelfristen unterstützt, drückt dies plastisch wie folgt aus: „Um Missverständnissen vorzubeugen, sei noch angemerkt, dass die hier dargelegten Grundsätze auf das Verhältnis von Berufung und Widerspruch gegen ein VU keinesfalls anwendbar sind."Wenn sich die Rekurswerber auf die herrschende Auffassung beziehen sollte, wonach für die Anfechtung mehrerer Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen die längste in Frage kommende Rechtsmittelfrist gilt, wenn die Entscheidungen in einer Ausfertigung aufgenommen wurden vergleiche Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² IV/1 Einl Rz 45 mwN), ist für sie nichts gewonnen. Gegenständlich handelt es sich um eine einheitliche Entscheidung, die mit verschiedenen Rechtsmitteln bzw Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Der hier vorliegende Fall ist daher nicht mit der oben dargelegten Konstellation vergleichbar. Auch nach einer grundlegenden Untersuchung von Fucik (Die einheitliche Rechtsmittelfrist, Zur Anfechtung mehrerer, gemeinsam ausgefertigter Entscheidungen, ÖJZ 1984, 432 [FN 22]) findet die von der Rekurswerberin vertretene Rechtsansicht keine Deckung. Der genannte Autor, der die Einheitlichkeit von Rechtsmittelfristen unterstützt, drückt dies plastisch wie folgt aus: „Um Missverständnissen vorzubeugen, sei noch angemerkt, dass die hier dargelegten Grundsätze auf das Verhältnis von Berufung und Widerspruch gegen ein VU keinesfalls anwendbar sind."

Das Erstgericht hat somit den verspäteten Widerspruch zutreffend zurückgewiesen, weshalb der Rekurs ohne Erfolg bleiben muss. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2 und 528 Abs. 2 Z 2 ZPO. Die Bestätigung der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil ist der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten (vgl 7 Ob 92/97y), sodass eine konforme Rechtsmittelentscheidung den Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig macht.Das Erstgericht hat somit den verspäteten Widerspruch zutreffend zurückgewiesen, weshalb der Rekurs ohne Erfolg bleiben muss. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2 und 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Die Bestätigung der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil ist der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten vergleiche 7 Ob 92/97y), sodass eine konforme Rechtsmittelentscheidung den Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig macht.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00144 13R40.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:01300R00040.07S.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20070403_LG00309_01300R00040_07S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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